Gebührensatzung für den Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.3.2024 (GV. NRW. S. 155), der §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NRW S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises in seiner Sitzung am 1.10.2026 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Träger des Rettungsdienstes
1) Der Rhein-Sieg-Kreis ist nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) vom 24.11.1992 Träger des Rettungsdienstes. Der Rhein-Sieg-Kreis ist verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen. Der Rhein-Sieg-Kreis unterhält Rettungswachen nach den Vorgaben des Rettungsdienstbedarfsplans und den gesamten Notarztdienst im Rhein-Sieg-Kreis. Diese Aufgabe nimmt er als Pflichtaufgabe nach Weisung gemäß § 6 Abs. 3 RettG NRW wahr.
2) Personen, die im Rhein-Sieg-Kreis verunglücken oder erkranken, sind berechtigt, den Rettungsdienst im Rahmen der verfügbaren Rettungstransport- und Krankentransportfahrzeuge in Anspruch zu nehmen.
§ 2
Grundsätze
1) Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
2) Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.
3) Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.
4) Die Entscheidung über den Einsatz der bodengebundenen Rettungsmittel trifft die Feuer- und Rettungsleitstelle unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung.
§ 3
Gebühren
1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes des Rhein-Sieg-Kreises erhebt der Kreis Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
2) Die Gebühren entstehen
- bei dem Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) oder eines Rettungswagens (RTW) mit dem Transport;
- bei dem Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) und eines Notarztes (NA) mit der Behandlung eines Notfallpatienten;
- bei einer missbräuchlichen Alarmierung durch das Ausrücken des jeweiligen Rettungsmittels. Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Person, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert, weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist;
- bei dem Einsatz der Leitstelle mit der Disposition rettungsdienstlicher Mittel des Kreises durch die Leitstelle unter Zugrundelegung der Angaben des Bestellers und deren pflichtgemäßer Prüfung für einen RTW, KTW, NEF.
3) Je zurückgelegtem Kilometer, beginnend mit dem ersten Kilometer der Hinfahrt, wird eine Kilometerpauschale unabhängig vom Fahrzeugtyp berechnet.
4) Für (prophylaktische) Begleitfahrten kann der Rhein-Sieg-Kreis eine Abrechnung über eine Gebühr vornehmen; hier entsteht die Gebühr mit dem Ausrücken des Fahrzeugs.
5) Darüber hinaus können Gebühren erhoben werden für
- Wartezeiten – etwa in Form des vorsorglich bestellten Bereithaltens – eines Krankentransportwagens (KTW), eines Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) und eines Notarztes oder eines Rettungswagens (RTW) und
- Materialtransporte.
Es wird jeweils mindestens die volle Gebühr nach § 6 dieser Satzung erhoben. Bei einer Wartezeit über 30 Minuten hinaus wird für jede weitere angefangene halbe Stunde die halbe Gebühr nach § 6 dieser Satzung zusätzlich auferlegt. Eine Gebühr soll insbesondere von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben werden, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Handlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen rettungsdienstlichen Mitteln vorhersehbar erforderlich wird. Wenn und soweit keine Gebühr erhoben wird, so geht dies zulasten des allgemeinen Haushalts des Rhein-Sieg-Kreises.
§ 4
Gebührenschuldner
1) Gebührenpflichtig ist die Person, die die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt oder in deren Interesse der Rettungsdienst tätig wird.
2) Im Falle einer missbräuchlichen Alarmierung wird die Person Gebührenschuldner, die für sich oder einen Dritten den Rettungsdienst anfordert und weiß oder hätte wissen müssen, dass die einen Einsatz von Rettungsmitteln rechtfertigende Situation nicht gegeben ist.
3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Gebührenmaßstab
Die Gebühr wird für die Inanspruchnahme und Bereitstellung eines Einsatzfahrzeuges und der Leitstelle als Wahrscheinlichkeitsmaßstab pauschal erhoben. Daneben wird eine Gebühr für die vom dem Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben.
§ 6
Gebührensätze
Es gelten die folgenden Gebührensätze:
| Krankentransportwagen (KTW): | 455,29 € |
| Rettungswagen (RTW): | 1.231,65 € |
| Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): | 548,03 € |
| Notarzt (NA): | 384,96 € |
| Leitstelle RTW: | 80,20 € |
| Leitstelle KTW: | 60,15 € |
| Leitstelle NEF: | 32,08 € |
| Kilometergebühr: | 2,50 € |
§ 7
Fälligkeit der Gebühr
1) Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Kreiskasse des Rhein-Sieg-Kreises zu entrichten.
2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.1.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises vom 05.12.2025, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 16. März 2026, außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes im Rhein-Sieg-Kreis wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, den 05.10.2026
Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
gez. Sebastian Schuster
(Landrat)