Die Bekanntmachung der nachstehenden Vereinbarung wurde am 13. Oktober 2018 gemäß § 24 Abs.3 S.1 GkG NRW in den Tageszeitungen vollzogen. Die Einstellung in das Internet erfolgt aus informatorischen Gründen.
Die Stadt Lohmar,
schließt mit den nachfolgend genannten Beteiligten
- Gemeinde Eitorf,
- Gemeinde Much,
- Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid,
- Gemeinde Ruppichteroth,
- Stadt Sankt Augustin,
- Gemeinde Windeck,
die folgende mandatierende Vereinbarung zur Übertragung von ordnungsbehördlichen Aufgaben auf die Stadt Lohmar gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW).
§ 1 Aufgabenübertragung
Die oben genannten beteiligten Kommunen beschließen, den ordnungsbehördlichen Außendienst in den Zeiten Freitag- auf Samstagnacht, 22:00 bis 4:00 Uhr, Samstag- auf Sonntagnacht, 22:00 bis 4:00 Uhr, sowie in den Nächten vor Feiertagen, 22:00 bis 4:00 Uhr, zukünftig gemeinsam wahrzunehmen.
Der gemeinsame Außendienst wird durch Besetzung eines Ordnungsdienstfahrzeuges mit jeweils zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern wahrgenommen, der während der genannten Zeiten in den beteiligten Kommunen Streife fährt und ordnungsbehördliche Einsätze (zusätzlich zu den kommunalen Rufbereitschaftsdiensten; insbesondere Ruhestörungseinsätze) wahrnimmt. Die Stadt Lohmar stellt hierfür die entsprechenden Personalressourcen (3 vollzeitverrechnete Stellenäquivalente) zur Verfügung; sie stellt das Ordnungsdienstfahrzeug und sonstige Sachmittel und übernimmt die Organisation der Aufgabe. Ziel ist es, während der genannten Zeiten verstärkt für die Sicherheit und Ruhe (Ruhestörungseinsätze) vor Ort zu sorgen. Dieses ist durch eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung wesentlich kostengünstiger möglich ist als bei einer alleinigen Aufgabenwahrnehmung durch jede einzelne Kommune.
Die Stadt Lohmar verpflichtet sich gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 GkG NRW, die Aufgaben für die übrigen Beteiligten mandatierend durchzuführen, so dass deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgaben unberührt bleiben.
§ 2 Personalbedarf
(1) Für die Aufgabenwahrnehmung werden 3 vollzeitverrechnete Stellenäquivalente benötigt.
(2) Die Vergütung der Mitarbeiter/-innen erfolgt nach Entgeltgruppe 06 - 08 TVöD.
(3) Spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung wird eine Bemessung des Stellenumfangs vorgenommen.
§ 3 Durchführung der Aufgabe
(1) Standort des Ordnungsdienstfahrzeuges und Ausgangspunkt für die Einsatzfahrten ist das Stadthaus in Lohmar.
(2) Die Wahrnehmung der Einsatzfahrten erfolgt in Abstimmung mit der Einsatzleitstelle der Kreispolizeibehörde, wobei die Letztentscheidung über die wahrzunehmenden Einsätze bei der Besatzung des gemeinsamen kommunalen Einsatzwagens liegt.
(3) Einsätze, die der Einsatzwagen aus Kapazitätsgründen nicht wahrnehmen kann, werden – wie bisher - von der Kreispolizeibehörde wahrgenommen, sofern die Priorisierung polizeilicher Aufgaben dies zulässt.
§ 4 Kostenbeteiligung
(1) Sämtliche Personal-, Sach- und Gemeinkosten für die 3 vollzeitverrechneten Stellenäquivalente werden von den beteiligten Kommunen nach folgendem einwohnerbezogenen Schlüssel gemeinsam finanziert.
Eirotf | 11,15 % | 22.119 € |
Lohmar | 18,00 % | 35.708 € |
Much | 8,57 % | 17.001 € |
Neunkirchen-Seelscheid | 11,72 % | 23.250 € |
Ruppichteroth | 6,16 % | 12.220 € |
Sankt Augustin | 33,23 % | 65.920 € |
Windeck | 11,16 % | 22.139 € |
Hiervon ausgenommen sind die Fahrt- und Ausbildungskosten. Diese werden entsprechend o. a. Quotelung gesondert abgerechnet.
Der Kostenverteilungsschlüssel wird alle 2 Jahre auf der Grundlage des durch IT.NRW fortgeschriebenen Bevölkerungsstands zwischen den Beteiligten einvernehmlich neu festgelegt.
(1) Die Kosten beinhalten auch ein Stundenkontingent für die Organisation der Aufgabe durch die Stadt Lohmar.
(2) Ein etwaiger Personalstundenüberhang steht der Stadt Lohmar für eigene Aufgaben zur Verfügung.
(3) Die Kosten für die Erstausstattung (Dienstkleidung, pers. Ausrüstung etc.) der Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind in den unter Punkt (1) genannten Kostenpositionen enthalten.
§ 5 Abrechnungsmodalitäten
(1) Als Grundlage für die Abrechnung der Personalkosten wird der jeweils aktuelle Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“ der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) herangezogen. Es werden sowohl die Personalkosten, als auch die Sachkosten, sowie die Gemeinkosten für die Kostenbeteiligung herangezogen.
(2) Die Stadt Lohmar erstellt zum Stichtag des Vertragsbeginns eine Gesamtabrechnung und leitet diese den beteiligten Kommunen zu.
(3) Die einmaligen Kosten für die Erstausstattung (Dienstkleidung, Fahrzeug,…) der Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern wird am Ende des ersten Vertragsjahres abgerechnet.
(4) Zahlungen der Kommunen: Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen in einer Summe.
(5) Die Beteiligten gehen davon aus, dass es sich um nicht umsatzsteuerpflichtige Leistungen handelt. Sofern sich herausstellen sollte, dass dies nicht zutrifft und auf die Kosten Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist, wird diese (ggfls. auch rückwirkend) zusätzlich abgerechnet.
§ 6 Kommunale Ansprechpartner/-innen
Jede beteiligte Kommune verpflichtet sich, die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung nach Kräften zu unterstützen. Ansprechpartner/-innen in den beteiligten Kommunen ist die jeweilige Leitung des Ordnungsamtes. Der bereits in jeder Kommune installierte Rufbereitschaftsdienst bleibt mit den bisher festgelegten Aufgabenbereichen (PsychKG, Ölspuren etc.) zusätzlich bestehen.
§ 7 Dokumentation der Einsätze
(1) Die Einsatzzeiten (Beginn und Ende), Name des Beschwerdeführers, des Störers und der Grund der Einsätze auf dem Gebiet der beteiligten Kommunen werden durch die Mitarbeiter/innen der Stadt Lohmar dokumentiert. Die sich hieraus ergebende Statistik wird den teilnehmenden Kommunen in halbjährlichem Abstand zur Verfügung gestellt.
§ 8 Eckpunkte interkommunaler Ordnungsdienst
Die Anlage „Eckpunkte zu der interkommunalen Zusammenarbeit der Ordnungsämter im Bereich Ruhestörungen“ (Seite 1 bis 5) ist Bestandteil dieser öff.-rechtl. Vereinbarung.
§ 9 Datenschutz
(1) Das Speichern, Nutzen und Übermitteln personenbezogener Daten ist während der Wahrnehmung des Mandatsverhältnisses nur in dem Umfang zulässig, in dem die Daten zur Erfüllung der in § 1 dieser Vereinbarung genannten Aufgabe erforderlich sind.
Die Dienstkräfte der Stadt Lohmar sind Dritten gegenüber zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet. Eine Datenübermittlung darf nur erfolgen, wenn sie rechtlich zulässig ist.
(2) Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Mandatserfüllung nicht mehr erforderlich ist.
(3) Die Beteiligten verpflichten sich im Übrigen, die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Datenschutzgesetzes NRW zu beachten.
§ 10 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.
(2) Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung eine dem gewollten Ziel möglichst nahekommende Regelung zu treffen.
(3) Diese Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wird zunächst für 2 Jahre abgeschlossen, angestrebt wird eine langfristige Zusammenarbeit. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft und endet nach 2 Jahren.
Für die Stadt Lohmar |
Für die Gemeinde Eitorf |
Für die Gemeinde Much |
Für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, |
Für die Gemeinde Ruppichteroth |
Für die Stadt Sankt Augustin |
Für die Gemeinde Windeck |
GENEHMIGUNG UND BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG:
Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Lohmar und Sankt Augustin sowie den Gemeinden Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Windeck über die Zusammenarbeit im Bereich der Ordnungsbehörde wird hiermit in der mir mit Bericht des Bürgermeisters der Stadt Lohmar vom 12.09.2018 vorgelegten Fassung gemäß den §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), aufsichtsbehördlich genehmigt.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie deren Genehmigung werden hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlage zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (s. § 8) liegt für den Zeitraum von zwei Wochen ab dem Tage der Bekanntmachung während der jeweiligen Dienststunden zu jedermanns Einsicht wie folgt aus:
- Rathaus Eitorf, Zimmer 16, Markt 1, 53783 Eitorf
- Stadthaus Lohmar, Raum 020, Hauptstr. 27-29, 53797 Lohmar
- Gemeindeverwaltung Much, Bürgerbüro, Zimmer 7-8, Hauptstr. 57, 53804 Much
- Rathaus Neunkirchen, Bekanntmachungstafel, Hauptstr. 78, 53819 Neunkirchen-Seelscheid und Bücherei/Bürgerbüro Seelscheid, Bekanntmachungstafel, Driescher Str. 2, 53819 Neunkirchen-Seelscheid
- Gemeinde Ruppichteroth, Raum/Zimmer 102, Rathausstr. 18, 53809 Ruppichteroth
- Rathaus Sankt Augustin, Zimmer N 5, Nebengebäude „Ordnungsamt“, Markt 1, 53757 Sankt Augustin
- Gemeindeverwaltung Windeck, Zimmer 6, Rathausstr. 12, 51570 Windeck
Siegburg, den 10.10.2018 |
Der Landrat |