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Unsere Verwaltung

Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Stadt Sankt Augustin den Gemeinden Alfter und Wachtberg sowie den Städten Bad Honnef und Niederkassel

Die Bekanntmachung der nachstehenden Vereinbarung wurde am 13. Januar 2018 gemäß § 24 Abs.3 S.1 GkG NRW in den Tageszeitungen vollzogen. Die Einstellung in das Internet erfolgt aus informatorischen Gründen.

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Die Stadt Sankt Augustin,
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Klaus Schumacher,
schließt mit den Beteiligten

1. der Gemeinde Alfter,
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Dr. Rolf Schumacher,

2. der Stadt Bad Honnef,
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Otto Neuhoff,

3. der Stadt Niederkassel,
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Stephan Vehreschild,

4. der Gemeinde Wachtberg,
vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Renate Offergeld,

die folgende mandatierende Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben von IT-Sicherheitsbeauftragten auf die Stadt Sankt Augustin gemäß § 23 Abs. 2 zweite Alternative, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW).

Sofern möglich, haben sich die Autoren bemüht, eine geschlechtergerechte Formulierung zu finden. Jedoch kann in diesem Dokument aus Gründen der besseren Lesbarkeit auch das generische Maskulinum verwandt worden sein, womit ausdrücklich Frauen und Männer gemeint sind.

§ 1
Aufgabenübertragung

Die oben genannten beteiligten Kommunen beschließen die Aufgabe des behördlichen IT-Sicherheitsbeauftragten zukünftig gemeinsam wahrzunehmen. Dazu sollen bei der Stadt Sankt Augustin neue Stellen für einen Stab von Mitarbeitern eingerichtet werden. Die Mitarbeiter dieser Stabsstelle IT-Sicherheit nehmen die Aufgaben des IT-Sicherheitsbeauftragten für die beteiligten Kommunen wahr. Ziel ist es, dadurch neben einer bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung, die Kosten jeder einzelnen beteiligten Kommune gegenüber einer alleinigen Wahrnehmung merklich zu reduzieren. Die Stadt Sankt Augustin verpflichtet sich gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 GkG NRW, die Aufgaben für die übrigen Beteiligten mandatierend zu übernehmen, so dass deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt bleiben.

§ 2
Personalbedarf

(1) Der Mitarbeiterstab besteht aus insgesamt drei Stellen. Er besteht aus zwei IT-Fachleuten und einer Verwaltungskraft.

(2) Die Vergütung der IT-Fachleute wird zu Beginn auf Entgeltgruppe 11 TVöD und der Verwaltungskraft auf Entgeltgruppe 9a TVöD festgesetzt.

(3) Ein Jahr nach Übernahme der Aufgaben werden die Stellen neu bewertet. Die beteiligten Kommunen vereinbaren, dass die Vergütung auf das Ergebnis der Bewertung angepasst wird.

(4) Spätestens nach 4 Jahren wird eine Bemessung des Stellenumfanges vorgenommen.

§ 3
Durchführung der Aufgaben

(1) Als Informationsmanagementsystem wird unter den beteiligten Kommunen das System ISIS 12 für Kommunen des Bayrischen IT-Sicherheitsclusters e.V. festgelegt.

(2) Die IT-Sicherheitsbeauftragten haben die Aufgabe, das Informations-managementsystem Isis 12 in den beteiligten Kommunen aufzubauen. Dabei obliegt ihnen insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung der von den beteiligten Kommunen gemeinsam definierten Aufgaben, insbesondere die Erstellung der Arbeitsplanung, vorbehaltlich späterer gesetzlicher Regelung.

(3) Es wird ein Steuerungsteam IT-Sicherheit gegründet. Seine Mitglieder bestehen aus jeweils einem Vertreter der beteiligten Kommunen. Die IT-Sicherheitsbeauftragten nehmen beratend daran teil. Das Steuerungsteam IT-Sicherheit ist zuständig für die Anpassung und Feststellung der Arbeitsplanung. Die beteiligten Kommunen bringen Ihre eigenen Themen gleichberechtigt in die Arbeitsplanung ein. Das Steuerungsteam IT-Sicherheit kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Über die Arbeitsplanung hinaus kann jede beteiligte Kommune ein Kontingent von 4 Personalstunden je Woche vor Ort (zzgl. Fahrzeit) von den IT-Sicherheitsbeauftragten abrufen. Hierdurch soll die Bearbeitung lokaler Probleme und Themen vor Ort ermöglicht werden. Das Stundenkontingent kann nicht angespart werden.

(5) Arbeitsergebnisse, wie z. B. Berichte, Konzepte, Maßnahmenkataloge, usw. sind den entsprechenden Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar vorzulegen. Über Feststellungen von besonderer Bedeutung sind diese sofort zu unterrichten.

§ 4
Personalverwaltung

Die Stadt Sankt Augustin stellt die für die Stabsstelle IT-Sicherheit benötigten Beschäftigten ein und verwaltet diese als eigenes Personal.

§ 5
Personalauswahl

(1) Für die Auswahl geeigneten Personals entwickeln die beteiligten Kommunen gemeinsam ein Ausschreibungsprofil.

(2) Die Stadt Sankt Augustin führt das Personalauswahlverfahren inkl. Ausschreibung durch.

§ 6
Räumliche Unterbringung

Die räumliche Unterbringung soll ebenfalls bei der Stadt Sankt Augustin erfolgen. Zurzeit ist diese jedoch noch nicht in der Lage die Unterbringung tatsächlich sicherzustellen. Aus diesem Grund erfolgt die Unterbringung übergangsweise bei der Stadt Bad Honnef. Eine Verlagerung erfolgt, sobald die Stadt Sankt Augustin die Unterbringung sicherstellen kann.

§ 7
Kostenbeteiligung

(1) Als Grundlage für die Abrechnung wird der jeweils aktuellste Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes" der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungs-management (KGSt) herangezogen. Es werden sowohl die Personalkosten, als auch die Sachkosten, sowie die Gemeinkosten für die Kostenbeteiligung herangezogen.

(2) Es wird folgender Kostenverteilschlüssel für die Aufgaben im Gültigkeitsbereich vereinbart:
20 % der Gesamtkosten werden als Sockelbetrag zu gleichen Teilen auf alle beteiligten Kommunen verteilt.80 % der Gesamtkosten werden nach Einwohnerschlüssel (Einwohner-betrag) auf die beteiligten Kommunen verrechnet. Es gilt die jeweils aktuelle Einwohnerzahl nach IT.NRW.

(3) Leistungen, die nur für eine beteiligte Kommune separat erbracht werden, sind als Aufwandskosten anzurechnen. Die Aufwandskosten reduzieren die Summe der Einwohnerbeträge, so dass die Kosten nach Einwohnerschlüssel sinken. Sie werden direkt mit der Verursacherin abgerechnet.

(4) Die Personalnebenkosten, z.B. Fahrtkosten oder Fortbildungen, werden als Gesamtsumme nach dem o. g. Kostenverteilschlüssel verrechnet.

(5) Je Quartal erfolgt eine Abschlagszahlung an die Stadt Sankt Augustin in Höhe von 25% der Kosten des Vorjahres. Die Endabrechnung wird im Januar eines Folgejahres spitz erstellt. Jede beteiligte Kommune erhält eine eigene Abrechnung, welche alle Zahlen zur Berechnung der Kostenbeteiligung enthält.

(6) Solange die räumliche Unterbringung nicht in Sankt Augustin erfolgen kann, steht der Sachkostenanteil aus der Quartalsabrechnung der unterbringenden Kommune zu.

§ 8
Mitwirkung

Jede beteiligte Kommune verpflichtet sich, die gemeinsamen IT-Sicherheitsbeauftragten nach Kräften zu unterstützen und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mitzuwirken. Insbesondere ist es, zumindest temporär, notwendig, einen Arbeitsplatz vor Ort bei jeder beteiligten Kommune vorzuhalten.

§ 9
Kündigung oder Beendigung

(1) Jede beteiligte Kommune hat das Recht, diese Vereinbarung mit einer Frist von 2 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu kündigen.

(2) Die Vereinbarung endet, wenn gesetzliche Regelungen der Zusammenarbeit entgegenstehen.

(3) Jede beteiligte Kommune verpflichtet sich, alle anderen beteiligten Kommunen unverzüglich zu informieren, falls eine Kündigung oder Beendigung ansteht.

(4) Im Falle der Kündigung einer beteiligten Kommune einigen sich die verbleibenden Kommunen über eine mögliche Fortführung der Vereinbarung.

§10
Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.

(2) Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung eine dem gewollten Ziel möglichst nahekommende Regelung zu treffen.

Diese Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.

§11
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung ist unbefristet. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

 

für die Gemeinde Alfter                     für die Stadt Sankt Augustin
27.11.2017                                      14.11.2017
gezeichnet                                       gezeichnet
Dr. Rolf Schumacher                         Klaus Schumacher
Bürgermeister                                  Bürgermeister

für die Stadt Bad Honnef                    für die Gemeinde Wachtberg
14.11.2017                                       14.11.2017
gezeichnet                                        gezeichnet
Otto Neuhoff                                     Renate Offergeld
Bürgermeister                                   Bürgermeisterin

für die Stadt Niederkassel
14.11.2017
gezeichnet
Stephan Vehreschild
Bürgermeister


Genehmigung und Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Sankt Augustin und den Gemeinden Alfter sowie Wachtberg und den Städten Bad Honnef sowie Niederkassel wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV.NRW. S. 1150), aufsichtsbehördlich genehmigt und nach § 24 Abs. 3 GkG öffentlich bekannt gemacht.


Siegburg, den 10.01.2018

06-072-91

Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez. Sebastian Schuster

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