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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 24. Juli 2025

gemäß § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in den zurzeit gültigen Fassungen über die Genehmigungsentscheidung zur Gewinnung von Kies und Sand im Rahmen einer Trockenabgrabung


Auf Antrag der Firma Franz Limbach GmbH, Im kleinen Feldchen 2, 53844 Troisdorf hat der Rhein-Sieg-Kreis am 01.07.2025 für die Gewinnung von Kies und Sand auf den Grundstücken Troisdorf Gemarkung Sieglar, Flur 27, Flurstück 294 tlw. den Genehmigungsbescheid gemäß § 7 des Abgrabungsgesetzes NRW (AbgrG) zur Durchführung der Trockenabgrabung erteilt.

INHALT DES BESCHEIDES
Der beantragten Trockenabgrabung zur Gewinnung von Sand und Kies auf den o.g. Grundstücken stehen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie Belange der Bauleitplanung, des Naturhaushaltes, der Landschaft, des Bodenschutzes und der Erholung nicht entgegen. 

Im Rahmen der Genehmigung wurde auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Auf Basis der zusammenfassenden Darstellung nach § 24 UVPG wird das Vorhaben im Sinne der §§ 2 und 25 UVPG als zulässig bewertet.

BELEHRUNG ÜBER DEN RECHTSBEHELF
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden.

AUSLEGUNG DES BESCHEIDES
Eine Ausfertigung des Bescheides einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung ist in der Zeit

vom 28.07.2025 bis einschließlich 11.08.2025 beim Rhein-Sieg-Kreis, der Landrat, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg Amt 66.3 Abgrabungen, Zimmer 7.04 oder 7.05 während der Dienststunden: 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und nach Vereinbarung

zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. 

Gemäß § 27 a VwVfG NRW sind sowohl die Bekanntmachung als auch die oben genannten Unterlagen ebenfalls auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises (https://www.rhein-sieg-kreis.de/bekanntmachungen (Öffnet in einem neuen Tab)) veröffentlicht.

Darüber hinaus sind die Unterlagen gemäß § 20 Abs. 2 UVPG über das zentrale UVP-Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen unter https://uvp-verbund.de/portal/ (Öffnet in einem neuen Tab)  zugänglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Zurverfügungstellung der Unterlagen auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises sowie im zentralen UVP-Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen ausschließlich der Inhalt der bei der Stadt Niederkassel zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen maßgebend ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG). 

Mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist gilt die Genehmigung gegenüber den Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW).

Vorstehende Bekanntmachung des Rhein-Sieg-Kreises wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Siegburg, den 24.07.2025                                            

Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat

gez. Schuster

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