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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 16. Februar 2021

Gesamtabschluss zum 31. Dezember 2018

I) Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat in seiner Sitzung am 01.12.2020 folgenden Beschluss gefasst:

"Der Kreistag bestätigt den geprüften Gesamtabschluss des Rhein-Sieg-Kreises zum 31.12.2018 mit der Bilanzsumme von 863.908.942,92 €."

Die anliegende Gesamtbilanz zum 31.12.2018 und die Gesamtergebnisrechnung sind Bestandteil dieser öffentlichen Bekanntmachung.

II) Bekanntmachungsanordnung

11.1 Der oben genannte Kreistagsbeschluss vom 01.12.2020 über den Gesamtabschluss zum 31.12.2018, die Gesamtbilanz zum 31.12.2018 und die Gesamtergebnisrechnung 2018 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

11.2 Der vom Kreistag festgestellte Gesamtabschluss 2018 ist gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 116 Abs. 9 sowie § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW der Bezirksregierung in Köln mit Schreiben vom 14.12.2020 angezeigt worden.

11.3 Der Gesamtabschluss sowie der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers wird ge-mäß 5 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 116 Abs. 9 sowie § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung bis zur Feststellung des folgenden Gesamtabschlusses zu den Dienstzeiten der Kreisverwaltung (montags in der Zeit von 6.45 Uhr bis 18.00 Uhr, dienstags bis donnerstags in der Zeit von 6.45 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags in der Zeit von 6.45 Uhr bis 12.30 Uhr - Feiertage ausgenommen) am Informationsstand in der Eingangshalle des Kreishauses in Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.

11.4 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. der Gesamtabschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, 04.02.2021

Sebastian Schuster
Landrat

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