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Gesamtabschlusses und der Entlastung des Landrats für den Gesamtabschluss zum 31.12.2015

Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 7. Dezember 2018

I) Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat in seiner Sitzung am 20.06.2018 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. "Der Kreistag bestätigt den geprüften Gesamtabschluss des Rhein-Sieg-Kreises zum 31.12.2015 mit der Bilanzsumme von 817.915.297,65 €."
  2. "Die Kreistagsmitglieder erteilen dem Landrat für den Gesamtabschluss zum 31.12.2015 vorbehaltlos Entlastung"

Die anliegende Gesamtbilanz zum 31.12.2015 und die Gesamtergebnisrechnung sind Bestandteil dieser öffentlichen Bekanntmachung.


II) Bekanntmachungsanordnung
II.1 Der oben genannte Kreistagsbeschluss vom 20.06.2018 über den Gesamtabschluss und die Entlastung des Landrats für den Gesamtabschluss zum 31.12.2015, die Gesamtbilanz zum 31.12.2015 und die Gesamtergebnisrechnung 2015 werden hiermit öffentlich be-kannt gemacht.


II.2 Der vom Kreistag festgestellte Gesamtabschluss 2015 und die Entlastung des Landrats ist gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 116 Abs. 1 sowie § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW der Bezirksregierung in Köln mit Schreiben vom 29.06.2018 angezeigt worden.


II.3 Der Gesamtabschluss sowie der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers wird gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 116 Abs. 1 sowie § 96 Abs. 2 Gemeindeord-nung NRW im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung bis zur Feststellung des folgenden Gesamtabschlusses zu den Dienstzeiten der Kreisverwaltung (montags in der Zeit von 6.45 Uhr bis 18.00 Uhr, dienstags bis donnerstags in der Zeit von 6.45 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags in der Zeit von 6.45 Uhr bis 12.30 Uhr -Feiertage ausgenommen-) am Informationsstand in der Eingangshalle des Kreishauses in Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.


II.4 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein
vorgeschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt,

b) der Gesamtabschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 04.12.2018
gez. Sebastian Schuster
(Landrat)

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