Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Rhein-Sieg-Kreises für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 vom 22.04.2025
Haushaltssatzung des Rhein-Sieg-Kreises für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5.7.2024 (GV. NRW. S. 444), in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes NRW und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5.7.2024 (GV. NRW. S. 444), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 12.12.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird wie folgt festgesetzt:
im Ergebnisplan | 2025 | 2026 |
Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.025.017.667 € | 1.073.649.654 € |
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.040.214.349 € | 1.089.223.800 € |
im Finanzplan | 2025 | 2026 |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus |
1.014.428.803 € | 1.061.510.383 € |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus |
1.003.831.656 € | 1.054.547.011 € |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf |
21.452.400 € | 39.447.700 € |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf |
67.283.300 € | 80.740.900 € |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf |
93.671.400 € | 112.878.500 € |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf |
111.370.000 € | 79.406.100 € |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt auf:
2025 | 2026 |
30.000.000 € |
40.893.000 € |
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf:
2025 |
2026 |
91.270.000 € |
21.202.000 € |
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird festgesetzt auf:
2025 |
2026 |
15.196.682 € |
15.574.146 € |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf:
2025 |
2026 |
100.000.000 € |
100.000.000 € |
§ 6
1. Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird auf
2025 |
2026 |
32,30 % |
32,30 % |
der für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden jeweils maßgebenden Umlagegrundlagen festgesetzt.
2. Zur Abgeltung der dem Kreis durch das Jugendamt verursachten Aufwendungen wird von den kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt gemäß 56 Abs. 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Mehrbelastung erhoben. Der einheitliche Umlagesatz für die Mehrbelastung wird auf
2025 |
2026 |
33,95 % |
33,94 % |
der für diese Gemeinden jeweils maßgebenden Umlagegrundlagen festgesetzt.
3. Zur Deckung der dem Rhein-Sieg-Kreis entstehenden Aufwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr (55 % der Defizite des Busverkehrs sowie der Fahrradmietsysteme sowie 50 % der Defizite des Schienenverkehrs) wird von den Städten und Gemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 4 und 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben.
Es entfallen auf:
Stadt/Gemeinde | in % der maßgebenden Umlagegrundlagen |
|
2025 | 2026 | |
Alfter | 3,928% | 4,119% |
Bad Honnef | 4,405% | 4,637% |
Bornheim | 5,514% | 5,537% |
Eitorf | 1,948% | 2,095% |
Hennef | 4,335% | 4,680% |
Königswinter | 6,304% | 6,607% |
Lohmar | 4,302% | 4,657% |
Meckenheim | 3,245% | 3,507% |
Much | 4,032% | 4,356% |
Neunkirchen-Seelscheid | 3,494% | 3,770% |
Niederkassel | 3,915% | 4,273% |
Rheinbach | 2,150% | 2,327% |
Ruppichteroth | 4,039% | 4,355% |
Sankt Augustin | 3,854% | 3,983% |
Siegburg | 3,189% | 3,420% |
Swisttal | 4,183% | 4,528% |
Troisdorf | 2,872% | 3,104% |
Wachtberg | 5,312% | 5,750% |
Windeck | 4,727% | 5,122% |
4. Die Umlagen sind in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, können Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank für die ausstehenden Beträge erhoben werden.
5. Ein Ausgleich von Differenzen zwischen Plan und Ergebnis gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 (Kreisumlage Mehrbelastung ÖPNV) bzw. § 56 Abs. 5 Satz 2 (Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird nicht vorgenommen.
§ 7
Entfällt.
§ 8
1. Die im Stellenplan mit einem „k.w.“-Vermerk bezeichneten Stellen fallen weg, sobald sie frei geworden sind.
2. Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamten/Beamtinnen besetzt werden.
§ 9
Gemäß § 21 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) werden im Ergebnisplan Erträge und Aufwendungen und im Finanzplan Einzahlungen und Auszahlungen zu Budgets verbunden. Die Einzelheiten zur Struktur der Budgets und deren Bewirtschaftungsregeln werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan festgelegt.
2. Bekanntmachungsanordnung
- Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
- Die vom Kreistag beschlossene Haushaltssatzung nebst Anlagen wurde der Bezirksregierung Köln gem. § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW i. V. m. § 80 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW mit Bericht vom 28.01.2025 angezeigt und die nach § 56 Abs. 2 der Kreisordnung NRW erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Festsetzung der Umlagesätze mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 03.04.2025 erteilt.
- Gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 80 Abs. 6 und § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Nach dieser Vorschrift wird die Haushaltssatzung 2025/2026 mit ihren Anlagen ab dem 25.04.2025 auf der Internetseite der Kreisverwaltung des Rhein-Sieg-Kreises (www.rhein-sieg-kreis.de/haushalt) öffentlich zur Einsichtnahme bereitgehalten. - Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, den 22.04.2025
gez. Sebastian Schuster
(Landrat)