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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 19. Dezember 2025

des Jahresabschlusses und der Entlastung des Landrats für das Haushaltsjahr 2024

I) Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat in seiner Sitzung am 04.12.2025 einstimmig folgende Beschlüsse gefasst: 

  1. "Der Kreistag stellt nach § 96 Abs. 1 GO NRW den geprüften Jahresabschluss des Rhein-Sieg-Kreises zum 31.12.2024 mit einer Bilanzsumme von 815.474.901,59 € und einem Jahresfehlbetrag von
    30.413.019,32 € fest."
  2. "Die Kreistagsmitglieder erteilen dem Landrat nach § 96 Abs. 1 GO NRW für den Jahresabschluss des Rhein-Sieg-Kreises zum 31.12.2024 vorbehaltlose Entlastung."
  3. "Der festgestellte Fehlbetrag in Höhe von 30.413.019,32 € wird der Ausgleichsrücklage entnommen."

Die anliegende Schlussbilanz zum 31.12.2024, die Gesamtergebnisrechnung und die Gesamtfinanzrechnung sind Bestandteil dieser öffentlichen Bekanntmachung.

II) Bekanntmachungsanordnung 

II.1 Die oben genannten Kreistagsbeschlüsse vom 04.12.2025 über den Jahresabschluss und die Entlastung des Landrats für das Haushaltsjahr 2024, die Schlussbilanz zum 31.12.2024, die Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzrechnung für das Haushaltsjahr 2024 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

II.2 Der vom Kreistag festgestellte Jahresabschluss 2024 und die Entlastung des Landrats ist gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW der Bezirksregierung in Köln mit Schreiben vom 08.12.2025 angezeigt worden. 

II.3 Der Jahresabschluss sowie der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers wird gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zu den Dienstzeiten der Kreisverwaltung (montags von 6.45 Uhr bis 18.00 Uhr, dienstags bis donnerstags von 6.45 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 6.45 Uhr bis 13.00 Uhr -gesetzliche Feiertage ausgenommen-) am Informationsstand in der Eingangshalle des Kreishauses in Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.

II.4 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 

 b) der Jahresabschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 

 c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet, 

 d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 16. Dezember 2025                                                    

gez. Schuster
(Landrat)

 

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