Jahresabschluss und Entlastung des Landrats für das Haushaltsjahr 2018
I) Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat in seiner Sitzung am 12.12.2019 folgende Beschlüsse gefasst:
- "Der Kreistag stellt nach § 96 Abs. 1 GO den geprüften Jahresabschluss des Rhein-Sieg-Kreises zum 31.12.2018 mit einer Bilanzsumme von 675.299.358,75 € und einem Jahresüberschuss von 3.584.383,17 € fest."
- "Die Kreistagsmitglieder erteilen nach § 96 Abs. 1 GO dem Landrat für den Jahresabschluss des Rhein-Sieg-Kreises zum 31.12.2018 vorbehaltlose Entlastung."
- "Der in der Ergebnisrechnung des Rhein-Sieg-Kreises im Haushaltsjahr 2018 entstandene Jahresüberschuss in Höhe von 3.584.383,17 € wird im Umfang von 451.912,15 € der Allgemeinen Rücklage und im Umfang von 3.132.471,02 € der Ausgleichsrücklage zugeführt."
Die anliegende Schlussbilanz zum 31.12.2018, die Gesamtergebnisrechnung und die Gesamtfinanzrechnung sind Bestandteil dieser öffentlichen Bekanntmachung.
II) Bekanntmachungsanordnung
II.1 Der oben genannte Kreistagsbeschluss vom 12.12.2019 über den Jahresabschluss und die Entlastung des Landrats für das Haushaltsjahr 2018, die Schlussbilanz zum 31.12.2018, die Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzrechnung für das Haushaltsjahr 2018 werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
II.2 Der vom Kreistag festgestellte Jahresabschluss 2018 und die Entlastung des Landrats ist gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW der Bezirksregierung in Köln mit Schreiben vom 13.12.2019 angezeigt worden.
II.3 Der Jahresabschluss sowie der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers wird gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zu den Dienstzeiten der Kreisverwaltung (montags in der Zeit von 6.45 Uhr bis 18.00 Uhr, dienstags bis donnerstags in der Zeit von 6.45 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags in der Zeit von 6.45 Uhr bis 12.30 Uhr -Feiertage ausgenommen-) am Informationsstand in der Eingangshalle des Kreishauses in Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
II.4 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Jahresabschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, den 19. Februar 2020
gez. Sebastian Schuster
(Landrat)