Öffentliche Bekanntmachung zur Wahl des Kreistages sowie zur Wahl des Landrates/der Landrätin des Rhein-Sieg-Kreises am 14.09.2025
Hinweis zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Änderung der gesetzlichen Vorgaben für Wählergruppen, die einer Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz unterliegen
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 06.05.2025 - VerfGH 30/23.VB-2 - § 15a Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KWahlG) für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Für Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegen, entfällt somit die Pflicht, mit ihren Wahlvorschlägen Bescheinigungen des Präsidenten des Landtags über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte bzw. diese ersetzende Erklärungen vorzulegen.
Die in meiner am 02.04.2025 öffentlich bekanntgemachten „Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen“ zu § 15a Abs. 1 KWahlG enthaltenen Hinweise sind daher als gegenstandslos zu betrachten.
Ich weise darauf hin, dass die Regelungen des § 15 a Abs. 2 bis 7 KWahlG für Wählergruppen ohne Rechenschaftspflicht sowie Einzelbewerber und -bewerberinnen weiterhin Gültigkeit haben.
Die Anlage 27 KWahlO „Erklärung nach § 15a Abs. 2 KWahlG an den/die Wahlleiter/in“ kann in einer angepassten Fassung beim Wahlamt des Rhein-Sieg-Kreises unter wahlamtrhein-sieg-kreisde angefordert werden.
Siegburg, 26.05.2025
gez.
Dr. Michael Rudersdorf
als stellvertretender Wahlleiter