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Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 17. September 2025

Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des/der Landrats/Landrätin des Rhein-Sieg-Kreises am 14.09.2025

Nachdem der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl des/der Landrats/Landrätin festgestellt hat, wird dieses gem. §§ 35 und 46b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) i.V.m. §§ 63 und 75a der Kommunalwahlordnung (KWahlO) hiermit bekanntgegeben.

Wahlberechtigte   485.062
Wähler/innen  297.357
Ungültige Stimmen   3.553
Gültige Stimmen 293.804


Von den gültigen Stimmen entfielen auf

Bewerber/in (Name)
Geburtsjahr, Geburtsort
Name/n der Partei/en oder Wähler-
gruppe/n, Kennwort
PLZ, Wohnort 
E-Mail
Stimmen
1. Schuster, Sebastian
1956, Darmstadt
Christlich Demokratische Union 
Deutschlands (CDU)
53639 Königswinter 
mailschuster-sebastiande
132.092
3. Zorlu, Sara
1985, Köln-Porz 
Sozialdemokratische Partei Deutsch-
lands (SPD)
53783 Eitorf 
sarazorluat
88.794
4. Freynick, Jörn
1982, Bonn
Freie Demokratische Partei (FDP)
53332 Bornheim 
kandidatenfdp-bornheimde
9.558
5. Zimmer, Susanne
1990, Köln
Alternative für Deutschland (AfD)
53804 Much 
zimmerafd-muchde
39.994
9. Otter, Michael
1967, Siegburg
Bündnis Sahra Wagenknecht - Ver-
nunft und Gerechtigkeit (BSW)
53721 Siegburg 
michaelotter-depiereuxde
7.134
10. Kroll, Lena 
1999, Unna
Volt Deutschland (Volt)
53359 Rheinbach 
kw25+lena.krollvoltnrworg
16.232

Der Wahlausschuss stellte fest,
dass der/die Bewerber/in Schuster, Sebastian (Wahlvorschlag Nr. 1) mit 132.092 Stimmen 
und der/die Bewerber/in Zorlu, Sara (Wahlvorschlag Nr. 3) mit 88.794 Stimmen
die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben und damit an der Stichwahl teilnehmen.

Gemäß § 39 KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl

  • jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
  • die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

Siegburg, den 17.09.2025 
Die Wahlleiterin

gez. 
Udelhoven

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