Öffentliche Bekanntmachung, bereitgestellt am 15.06.2018
Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Art. 1 Kreistagsstärkungsgesetz vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150) in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 06.03.2018 folgende Nachtragssatzung zu Haushaltssatzung 2018 erlassen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
die bisher EUR |
erhöht um EUR |
vermindert um EUR |
und damit der EUR |
||
im Ergebnisplan | |||||
die Erträge | 738.728.432 | 3.228.770 | 735.499.662 | ||
die Aufwendungen | 740.397.637 | 3.655.900 | 736.741.737 | ||
im Finanzplan | |||||
aus der laufenden Verwaltungstätigkeit | |||||
die Einzahlungen | 732.298.594 | 3.228.770 | 729.069.824 | ||
die Auszahlungen | 721.419.320 | 3.655.900 | 717.763.420 | ||
aus der Investitionstätigkeit | |||||
die Einzahlungen | 11.738.400 | 11.738.400 | |||
die Auszahlungen | 42.881.800 | 5.900.000 | 48.781.800 | ||
aus der Finanzierungstätigkeit | |||||
die Einzahlungen | 53.358.661 | 5.900.000 | 59.258.661 | ||
die Auszahlungen | 28.246.078 | 28.246.078 |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für die Investitionen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von
31.143.400 EUR um 5.900.000 EUR erhöht und damit auf
37.043.400 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistungen von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 0 EUR um 4.000.000 EUR erhöht und damit auf
4.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird für das Haushaltsjahr 2018 gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 1.669.205 EUR um 427.130 EUR reduziert und damit auf
1.242.075 EUR
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht geändert.
§ 6
1. Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird für das Haushaltsjahr 2018 gegenüber der bisherigen Festsetzung von 35,40 % um 3,25 %-Punkte reduziert und damit auf
32,15 %
der für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden jeweils maßgebenden Umlagegrundlagen festgesetzt.
2. Zur Abgeltung der dem Kreis .durch das Jugendamt verursachten Aufwendungen wird von den kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt gemäß § 56 Abs. 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Mehrbelastung erhoben. Der einheitliche Umlagesatz für die Mehrbelastung wird für das Haushaltsjahr 2018 gegenüber der bisherigen Festsetzung von 30,40 % um 0,69 %-Punkte reduziert und damit auf
29,71 %
festgesetzt.
3. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Aufwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr- ÖPNV – (55 % der Defizite des Busverkehrs sowie 50 % der Defizite des Schienenverkehrs) wird von den Städten und Gemeinden entsprechend den planmäßig gefahrenen
Wagenkilometern nach § 56 Abs. 4 und 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Mehrbelastung erhoben. Diese Mehrbelastung wird für das Haushaltsjahr 2018 gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 15.309.150 EUR um 661.100 EUR erhöht und damit auf 15.970.250 EUR festgesetzt.
Es entfallen auf:
Stadt / Gemeinde | in Euro | in % der maßgebenden Umlagegrundlagen |
2018 -alt- | 2018 -neu- | 2018 -alt- | 2018 -neu- | |
Alfter | 592.908 | 613.017 | 2,425 % | 2,472 % |
Bad Honnef | 573.948 | 581.500 | 1,952 % | 1,817 % |
Bornheim | 1.828.038 | 1.815.007 | 3,255 % | 3,112 % |
Eitorf | 281.868 | 285.214 | 1,095 % | 1,066 % |
Hennef | 1.239.513 | 1.328.922 | 2,071 % | 2,156 % |
Königswinter | 1.731.551 | 1.783.881 | 3.548 % | 3,484 % |
Lohmar | 574.351 | 623.983 | 1,640 % | 1,793 % |
Meckenheim | 550.763 | 601.564 | 1,606 % | 1.716 % |
Much | 234.694 | 267.777 | 1,400 % | 1,496 % |
Neunkirchen-Seelscheid | 242.949 | 275.250 | 1,122 % | 1,237 % |
Niederkassel | 916.367 | 967.734 | 2,217 % | 2,216 % |
Rheinbach | 464.670 | 472.035 | 1,431 % | 1,404 % |
Ruppichteroth | 272.433 | 277.741 | 2,188 % | 2,134 % |
Sankt Augustin | 1.908.269 | 1.956.312 | 2,477 % | 2,449 % |
Siegburg | 1.091.119 | 1.154.837 | 1,683 % | 1,693 % |
Swisttal | 435.186 | 437.162 | 2,215 % | 2,120 % |
Troisdorf | 1.636.958 | 1.734.947 | 1,441 % | 1,451 % |
Wachtberg | 403.343 | 435.916 | 1,923 % | 2,024% |
Windeck | 330.222 | 357.451 | 1,406 % | 1,470 % |
4. Die Umlagen sind in Monatsbeträgen jeweils zum 01. eines Monats zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag,
werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank für die ausstehenden Beträge erhoben.
5. Ein Ausgleich von Differenzen zwischen Plan und Ergebnis gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 (Kreisumlage Mehrbelastung ÖPNV) bzw. § 56 Abs. 5 Satz
2 (Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird nicht vorgenommen.
§ 7
entfällt
§ 8
Der Stellenplan wird gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht geändert.
§ 9
Gemäß § 21 Abs. 1 GemHVO werden sowohl im konsumtiven Bereich (Ergebnisplan) als auch im investiven Bereich (bezogen auf die im Finanzplan dargestellten Investitionsmaßnahmen) Erträge und Aufwendungen zu Budgets verbunden.
Die Einzelheiten zur Struktur der Budgets und deren Bewirtschaftungsregeln werden in einer gesonderten Anlage zum Nachtragshaushaltsplan festgelegt.
Bekanntmachungsanordnung
1.1 Die vorstehende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
1.2 Die vom Kreistag beschlossene Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2018 nebst Anlagen wurde der Bezirksregierung Köln gem. § 53 Abs. 1
Kreisordnung NRW i. V. m. § 80 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW mit Bericht vom 08.03.2018 angezeigt und die nach § 56 Abs. 2 Kreisordnung NRW erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Festsetzung der Umlagesätze der allgemeinen Kreisumlage (§6 Ziffer 1 der Haushaltssatzung) mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 04.06.2018 erteilt.
1.3 Gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 80 Abs. 6 und § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW ist die Haushaltssatzung mit
ihren Anlagen im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Nach dieser Vorschrift liegt die Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2018 mit ihren Anlagen ab dem 15.06.2018 am Informationsstand im
Foyer der Kreisverwaltung des Rhein-Sieg-Kreises (Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg) zu folgenden Dienstzeiten öffentlich zur Einsichtnahme bereit: montags 06:45 Uhr bis 18:00 Uhr, dienstags bis donnerstags von 06:45 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 06:45 Uhr bis 12:30 Uhr.
1.4 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, den 11.06.2018
gez.
Sebastian Schuster
(Landrat)