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Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Rhein-Sieg-Kreises für das Haushaltsjahr 2022

Öffentliche Bekanntmachung, bereitgestellt am 04.06.2022

Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Art. 1 Kreistagsstärkungsgesetz vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150) in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 31.03.2022 folgende Nachtragssatzung zu Haushaltssatzung 2022 erlassen:

§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

die bisher
festgesetzten
Gesamtbeträge 2022

EUR

erhöht um



EUR

vermindert um



EUR

und damit der
Gesamtbetrag des
Haushaltsplans 2022
einschließlich Nachträge
festgesetzt auf nunmehr

EUR

im Ergebnisplan
die Erträge 842.254.291 9.559.920 851.814.211
die Aufwendungen 861.836.705 1.045.252 862.881.957
im Finanzplan
aus der laufenden Verwaltungstätigkeit
die Einzahlungen 830.933.640 3.299.920 834.233.560
die Auszahlungen 830.761.498 1.045.252 831.806.750
aus der Investitionstätigkeit
die Einzahlungen  13.889.150  -310.000 13.579.150
die Auszahlungen  55.535.000  270.000 55.805.000
aus der Finanzierungstätigkeit
die Einzahlungen 154.110.650 -48.853.200 105.257.450
die Auszahlungen 112.685.000 -30.700.000  81.985.000

§ 2
Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen (41.645.850 €) wird nicht verändert.

§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistungen von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 10.225.000 EUR um 18.610.000 EUR erhöht und damit auf

28.835.000 EUR 

festgesetzt.

§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 19.582.414 EUR um 8.514.668 EUR vermindert und damit auf 

11.067.746 EUR

festgesetzt.

§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht geändert. 

§ 6 
1. Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird für das Haushaltsjahr 2022 gegenüber der bisherigen Festsetzung von 31,92 % um 2,42 %-Punkte reduziert und damit auf 

29,50 %

der für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden jeweils maßgebenden Umlagegrundlagen festgesetzt. 

2. Zur Abgeltung der dem Kreis durch das Jugendamt verursachten Aufwendungen wird von den kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt gemäß § 56 Abs. 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Mehrbelastung erhoben. Der einheitliche Umlagesatz für die Mehrbelastung wird für das Haushaltsjahr 2022 gegenüber der bisherigen Festsetzung von 32,65 % um 0,37 %-Punkte erhöht und damit auf

33,02 %

der für die kreisangehörigen Gemeinden jeweils maßgebenden Umlagegrundlagen festgesetzt.

3. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Aufwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr- ÖPNV - (55 % der Defizite des Busverkehrs sowie der Fahrradmietsysteme sowie 50 % der Defizite des Schienenverkehrs) wird von den Städten und Gemeinden entsprechend den planmäßig gefahrenen Wagenkilometern nach § 56 Abs. 4 und 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Mehrbelastung erhoben. Diese Mehrbelastung wird für das Haushaltsjahr 2022 gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 25.694.000 EUR um 1.552.720 EUR erhöht und damit auf 27.246.720 EUR festgesetzt. 
 
Es entfallen auf:

Stadt / Gemeinde             in Euro                       in % der maßgebenden
 Umlagegrundlagen    
                                    2022 -alt- 2022 -neu- 2022 -alt- 2022 -neu-
Alfter   874.848   906.147 3,108 % 3,180 %
Bad Honnef 1.162.431 1.241.111 3,335 % 3,447 %
Bornheim 2.849.784 2.987.769 4,244 % 4,289 %
Eitorf   410.247   398.151 1,369 % 1,267 %
Hennef 2.119.790 2.274.958 2,951 % 3,030 %
Königswinter 2.731.451 2.898.304 4,676 % 4,838 %
Lohmar 1.514.410 1.561.165 3,688 % 3,714 %
Meckenheim   944.638 1.006.284 2,450 % 2,422 %
Much   491.552   677.656 2,388 % 3,183 %
Neunkirchen-Seelscheid   470.642   517.705 1,861 % 1,976 %
Niederkassel 1.720.035 1.828.361 3,404 % 3,544 %
Rheinbach   677.907   689.253 1,669 % 1,678 %
Ruppichteroth   385.277   462.608 2,687 % 3,112 %
Sankt Augustin 2.639.837 2.758.680 2,932 % 2,959 %
Siegburg 1.803.400 1.870.141 2,312 % 2,257 %
Swisttal   744.590   773.499 3,184 % 3,271 %
Troisdorf 2.590.640 2.790.135 1,930 % 1,967 %
Wachtberg 1.052.997 1.101.615 4,340 % 4,489 %
Windeck   509.524   503.178 1,776 % 1,691 %

4. Die Umlagen sind in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank für die ausstehenden Beträge erhoben.

5. Ein Ausgleich von Differenzen zwischen Plan und Ergebnis gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 (Kreisumlage Mehrbelastung ÖPNV) bzw. § 56 Abs. 5 Satz 2 (Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird nicht vorgenommen.

§ 7 
entfällt

§ 8 
Die im Stellenplan mit „k.w.-Vermerk“ bezeichneten Stellen fallen weg, sobald sie frei geworden sind.

§ 9
Gemäß § 21 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) werden im Ergebnisplan Erträge und Aufwendungen und im Finanzplan Einzahlungen und Auszahlungen zu Budgets verbunden. Änderungen in den Budgets werden in einer gesonderten Anlage zum Nachtragshaushaltsplan festgelegt. Die Bewirtschaftungsregeln werden gegenüber der ursprünglichen Festsetzung nicht verändert.

Bekanntmachungsanordnung 
1.1 Die vorstehende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

1.2 Die vom Kreistag beschlossene Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2022 nebst Anlagen wurde der Bezirksregierung Köln gem. § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW i. V. m. § 80 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW mit Bericht vom 12.04.2022 angezeigt und die nach § 56 Abs. 2 Kreisordnung NRW erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Festsetzung der Umlagesätze der allgemeinen Kreisumlage (§6 Ziffer 1 der Haushaltssatzung) mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 24.05.2022 erteilt.

1.3 Gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 80 Abs. 6 und § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Nach dieser Vorschrift liegt die Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2022 mit ihren Anlagen ab dem 06.06.2022 am Informationsstand im Foyer der Kreisverwaltung des Rhein-Sieg-Kreises (Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg) zu folgenden Dienstzeiten öffentlich zur Einsichtnahme bereit: montags 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr, dienstags bis donnerstags von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 06:00 Uhr bis 13:00 Uhr.

1.4 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 30.05.2022
gez. Sebastian Schuster
(Landrat)

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