Öffentliche Bekanntmachung, bereitgestellt am 10.06.2026
Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10.7.2025 (GV. NRW. S. 618), in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10.7.2025 (GV. NRW. S. 618), wurde per Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 S. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10.7.2025 (GV. NRW. S. 618) in Abänderung der Beschlussfassung des Kreistags des Rhein-Sieg-Kreises vom 12.03.2026 am 11.05.2026 folgende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2026 erlassen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
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die bisher EUR |
erhöht um
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vermindert um
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und damit der EUR |
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| im Ergebnisplan | |||||
| die Erträge | 1.073.649.654 | - 5.290.000 | 1.068.359.654 | ||
| die Aufwendungen | 1.089.223.800 | - 9.577.400 | 1.079.646.400 | ||
| im Finanzplan | |||||
| aus der laufenden Verwaltungstätigkeit | |||||
| die Einzahlungen | 1.061.510.383 | - 5.290.000 | 1.056.220.383 | ||
| die Auszahlungen | 1.054.547.011 | - 9.577.400 | 1.044.969.611 | ||
| aus der Investitionstätigkeit | |||||
| die Einzahlungen | 39.447.700 | 39.447.700 | |||
| die Auszahlungen | 80.740.900 | 80.740.900 | |||
| aus der Finanzierungstätigkeit | |||||
| die Einzahlungen | 112.878.500 | 112.878.500 | |||
| die Auszahlungen | 79.406.100 | 79.406.100 |
§ 2
Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen (40.893.000 €) wird nicht verändert.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist (21.202.000 €), wird nicht verändert.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 15.574.146 EUR um 4.287.400 EUR vermindert und damit auf
11.286.746 EUR
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht geändert.
§ 6
1. Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz bleibt für das Haushaltsjahr 2026 gegenüber der bisherigen Festsetzung von 32,30 % der für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden jeweils maßgebenden Umlagegrundlagen unverändert.
2. Zur Abgeltung der dem Kreis durch das Jugendamt verursachten Aufwendungen wird von den kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt gemäß § 56 Abs. 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Mehrbelastung erhoben. Der einheitliche Umlagesatz für die Mehrbelastung bleibt für das Haushaltsjahr 2026 gegenüber der bisherigen Festsetzung von 33,94 % der für die kreisangehörigen Gemeinden jeweils maßgebenden Umlagegrundlagen unverändert.
3. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Aufwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr- ÖPNV - (55 % der Defizite des Busverkehrs sowie der Fahrradmietsysteme sowie 50 % der Defizite des Schienenverkehrs) wird von den Städten und Gemeinden entsprechend den planmäßig gefahrenen Wagenkilometern nach § 56 Abs. 4 und 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Mehrbelastung erhoben
Es entfallen auf:
| Stadt / Gemeinde | in % der maßgebenden Umlagegrundlagen |
| 2026 -alt- | 2026 -neu- | |
| Alfter | 4,119 % | 3,570 % |
| Bad Honnef | 4,637 % | 3,896 % |
| Bornheim | 5,537 % | 5,665 % |
| Eitorf | 2,095 % | 1,960 % |
| Hennef | 4,680 % | 3,811 % |
| Königswinter | 6,607 % | 5,890 % |
| Lohmar | 4,657 % | 3,840 % |
| Meckenheim | 3,507 % | 2,939 % |
| Much | 4,356 % | 3,931 % |
| Neunkirchen-Seelscheid | 3,770 % | 3,034 % |
| Niederkassel | 4,273 % | 3,490 % |
| Rheinbach | 2,327 % | 1,916 % |
| Ruppichteroth | 4,355 % | 4,140 % |
| Sankt Augustin | 3,983 % | 3,552 % |
| Siegburg | 3,420 % | 2,897 % |
| Swisttal | 4,528 % | 3,786 % |
| Troisdorf | 3,104 % | 2,540 % |
| Wachtberg | 5,750 % | 4,702 % |
| Windeck | 5,122 % | 4,423 % |
4. Die Umlagen sind in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank für die ausstehenden Beträge erhoben.
5. Ein Ausgleich von Differenzen zwischen Plan und Ergebnis gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 (Kreisumlage Mehrbelastung ÖPNV) bzw. § 56 Abs. 5 Satz 2 (Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird nicht vorgenommen.
§ 7
entfällt
§ 8
1. Die im Stellenplan mit „k.w.-Vermerk“ bezeichneten Stellen fallen weg, sobald sie frei geworden sind.
2. Zum Zwecke einer flexiblen Stellenbewirtschaftung können im Stellenplan ausgewiesene Beamtenstellen vorübergehend mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten vorübergehend mit vergleichbaren Beamten/Beamtinnen besetzt werden.
§ 9
Gemäß § 21 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) werden im Ergebnisplan Erträge und Aufwendungen und im Finanzplan Einzahlungen und Auszahlungen zu Budgets verbunden. Änderungen in den Budgets werden in einer gesonderten Anlage zum Nachtragshaushaltsplan festgelegt. Die Bewirtschaftungsregeln werden gegenüber der ursprünglichen Festsetzung nicht verändert.
Bekanntmachungsanordnung
1.1 Die vorstehende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
1.2 Die vom Kreistag beschlossene Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2026 nebst Anlagen wurde der Bezirksregierung Köln gem. § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW i. V. m. § 80 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW mit Bericht vom 18.03.2026 angezeigt und die nach § 56 Abs. 2 Kreisordnung NRW erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Festsetzung der Umlagesätze der allgemeinen Kreisumlage (§6 Ziffer 1 der Haushaltssatzung) mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 29.05.2026 erteilt.
1.3 Gemäß § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW in Verbindung mit § 80 Abs. 6 und § 96 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Nach dieser Vorschrift liegt die Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2026 mit ihren Anlagen ab dem 10.06.2026 am Informationsstand im Foyer der Kreisverwaltung des Rhein-Sieg-Kreises (Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg) zu folgenden Dienstzeiten öffentlich zur Einsichtnahme bereit: montags 06:45 Uhr bis 18:00 Uhr, dienstags bis donnerstags von 06:45 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 06:45 Uhr bis 13:00 Uhr.
1.4 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, den 01.06.2026
gez. Sebastian Schuster
(Landrat)