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Öffentliche Bekanntmachung

Die Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung erfolgte gem. § 24 Abs. 3 S. 1 GkG NRW durch Veröffentlichung in den amtlichen Verkündungsblättern des Rhein-Sieg-Kreises und war nach § 7 Abs. 1 S. 1 u. 2 der Bekanntmachungsverordnung mit Ablauf des 21.12.2019 vollzogen.

Zwischen der Stadt Lohmar und den Gemeinden Eitorf, Much, Ruppichteroth, Neunkirchen-Seelscheid und Windeck, nachfolgend "die Beteiligten" genannt, wird gemäß §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils gültigen Fassung folgende mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung einer gemeinsamen Ausschreibung von Beratungsleistungen getroffen:

Präambel

Die Beteiligten beschließen, Beratungs-/Planungsleistungen nach dem „Musterleistungsbild Beratungsleistung Gigabitgesellschaft" gemeinsam auszuschreiben.
Dadurch werden Synergieeffekte erwartet, die Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen ermöglichen.

§ 1
Gegenstand der Vereinbarung

Die Stadt Lohmar verpflichtet sich gemäß § 23 Abs. 2 GkG NRW, die Durchführung der Ausschreibung für die übrigen Beteiligten mandatierend zu übernehmen, so dass deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgaben aber unberührt bleiben.

Die Stadt Lohmar stellt das hierzu notwendige Personal und übernimmt die Organisation für die Durchführung der Ausschreibung.

Die durchzuführende Ausschreibung wird mit den einzelnen Beteiligten abgestimmt.

Die Beteiligten erteilen der Stadt Lohmar hierzu – widerruflich – Vollmacht.

§ 2
Aufgaben

Die Stadt Lohmar erstellt die Ausschreibungsunterlagen und stimmt diese mit den Beteiligten ab.
Die Zentrale Vergabestelle der Stadt Lohmar führt die Vergabe durch.
Ein Vergabevorschlag wird den Beteiligten zur Abstimmung vorgelegt.

§ 3
Inhalt der Ausschreibung

Ziel ist eine Voruntersuchung/Erstellung einer Strukturplanung zur Errichtung nachhaltiger Glasfaser-Infrastrukturen (FTTB/H- Masterplanung, Glasfaser-Ausbauplanung) und Mobilfunkinfrastruktur (4G /5 G) für die beteiligten Kommunen.

Inhalte der Beratungsleistungen sollen sein:

  • GIS-Projekt einrichten und Infrastrukturdatenbank erstellen
  • Analyse von vorhandenen Infrastrukturen und Mitverlegungs- und Mitbenutzungsmöglichkeiten
  • geografische Analyse zukünftiger Bedarfe (z. B. Bebauungspläne, Bevölkerungswachstum, Ansiedlungsflächen)
  • finden zentraler Übergabepunkte für Backhaul-Verbindungen
  • kartografische Aufnahme geplanter Baumaßnahmen an Verkehrswegen
  • kostenmäßige Analyse der Erweiterung der Netzinfrastruktur zu FTTB-Netzen sowie die Verfügbarkeit von Glasfaser im „Homes passed-Konzept“ und „Homes connected-Konzept“ unter Berücksichtigung der Anbindung von zentralen Einrichtungen (Bildung, Gesundheit, Verwaltung)
  • Prüfung der Anbindung von Mobilfunkmasten und Prüfung der Notwendigkeit der Auswertung von Mobilfunk in der Region (Planung neuer Mobilfunkstandorte und/oder deren Anbindung)
  • kommunalübergreifendes Backbone für alle Ortschaften der beteiligten Kommunen (Bestandsanalyse und Lückenschlusskonzeption)
  • Gespräche mit regional tätigen Versorgern und Telekommunikationsunternehmen (die Gespräche sind zu protokollieren) führen
  • flächendeckende FTTB/H-Masterplanung im GIS inklusive aller Leitungstrassen, Hausanschlussleitungen, Abschlusspunkte, Netzverteilerpunkte und Netzeinspeisepunkte erstellen
  • detaillierte Mengenaufstellung inkl. Kostenschätzung
  • Meilensteinplan fertigen
  • Ergebnisbericht mit Empfehlungen formulieren

Maßnahmen, Gespräche, Ausarbeitungen,…, die alle Beteiligten betreffen, sollen zusammengelegt werden (Synergieeffekte).

§ 4
Finanzierung/Kostenerstattung

Jede beteiligte Kommune erstattet der Stadt Lohmar pauschal 200 Euro.

§ 5
Haftung

Im Außenverhältnis haften die beteiligten Kommunen als Träger der Rechte und Pflichten nach den gesetzlichen Grundlagen.

Im Innenverhältnis haftet die Stadt Lohmar gegenüber den Kommunen für schuldhaftes Handeln (Vorsatz und Fahrlässigkeit) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag.

§ 6
Dauer/Kündigung

Die Vereinbarung gilt bis zur Vorlage des Vergabevorschlages. Die Durchführung der Ausschreibung ist abhängig von der Dauer der notwendigen Abstimmungsprozesse zwischen den Beteiligten. Es wird angestrebt, die Ausschreibung innerhalb der nächsten sechs Monate durchzuführen.

§ 7
Änderungen 

Änderungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

§ 8
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die entsprechende Regelung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem Zweck dieser Vereinbarung entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an gilt.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-Sieg-Kreises in Kraft.

Für die Gemeinde Eitorf
09.07.2019 
gez. Dr. Rüdiger Storch 
Bürgermeister        

Für die Gemeinde Much
12.07.2019
gez. Norbert Büscher
Bürgermeister

Für die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid  
09.07.2019 
gez. Nicole Sander
Bürgermeisterin 

Für die Gemeinde Windeck
09.07.2019 
gez. Alexandra Gauß
Bürgermeisterin    

Für die Gemeinde Ruppichteroth
09.07.2019 
gez. Mario Loskill 
Bürgermeister 

Für die Stadt Lohmar
09.07.2019 
gez. Horst Krybus 
Bürgermeister


 

GENEHMIGUNG UND BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG:

Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Lohmar und den Gemeinden Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Windeck über die Durchführung der Ausschreibung „Musterleistungsbild Beratungsleistung Gigabitgesellschaft" wird gem. §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), aufsichtsbehördlich genehmigt.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie deren Genehmigung werden hiermit nach § 24 Abs. 3 S. 1 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht.

Siegburg, den 05.12.2019 
Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde   
gez. Sebastian Schuster

 

 

 

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