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Öffentliche Bekanntmachung

Die Bekanntmachung wurde am 17.09.2022 gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 GkG NRW in den amtlichen Verkündungsblättern des Rhein-Sieg-Kreises vollzogen. Die Einstellung in das Internet erfolgt aus informatorischen Gründen.

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid und der Gemeinde Much

Über die Mitbenutzung von Schmutzwasserkanälen der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid durch die Gemeinde Much wird gemäß den §§ 1 und 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GKG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) folgende Vereinbarung geschlossen: 

§ 1 Allgemeines 

(1) Die Gemeinde Much beabsichtigt, das in ihrem Gemeindegebiet im Bereich des Interkommunalen Gewerbegebietes Bitzen (s. Plan als Anlage Nr. 1 dieser Vereinbarung) anfallende Schmutzwasser über Kanäle der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid der Kläranlage Seelscheid des Aggerverbandes zuzuleiten. Dazu räumt die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid der Gemeinde Much das Recht ein, ihre im Gewerbegebiet Bitzen anfallenden Schmutzwässer in von der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid errichtete Kanäle, die im Übersichtsplan dargestellt sind, einzuleiten. 

(2) Die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid verpflichtet sich, die Schmutzwässer zu übernehmen und zur Kläranlage durchzuleiten; die Verpflichtung beinhaltet auch die Benutzung von Pumpwerken und ggf. weiteren Teilen der Abwasseranlage, die zur Weiterbeförderung des Schmutzwassers erforderlich sind. Die Übergabe des Schmutzwassers erfolgt in einem Übergabeschacht in der Industriestraße (Plan als Anlage Nr. 2 dieser Vereinbarung). 

§ 2 Benutzungsentgelt 

(1) Für die Inanspruchnahme ihrer Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid ein Benutzungsentgelt. 

(2) Das Benutzungsentgelt wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid von den angeschlossenen Grundstücken der Gemeinde Much zugeführt werden. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser. 

(3) Als Abwassermenge gilt grundsätzlich die den Grundstücken aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge. 

(4) Die gebührenpflichtige Schmutzwassermenge wird wie folgt berechnet:
Basis für die Berechnung ist die von den im Bereich des Gewerbegebiets vorhandenen Wasserzählern gemessene Verbrauchsmenge des im jeweiligen Abrechnungszeitraum (Kalenderjahr) von der Rhenag Rheinische Energie Aktiengesellschaft Köln gelieferten und berechneten Wassers. Sofern keine Zu- oder Abschläge auf diese Menge vorzunehmen sind (z.B. ein Zuschlag durch Brauchwassernutzung oder ein Abschlag wegen bezogenen Frischwassers, das auf dem Grundstück verbleibt und nicht dem öffentlichen Schmutzwasserkanal zugeleitet wurde), ist die aufsummierte Wasserbezugsmenge auch die Abrechnungsmenge für das Schmutzwasser. 

(5) Hat ein Wassermesser offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so ist die von der Rhenag Rheinische Energie Aktiengesellschaft festgestellte Verbrauchsmenge als Grundlage der Gebührenberechnung anzusetzen. 

§ 3 Grundlage der Benutzungsentgeltfestsetzung 

(1) Grundlage für die Berechnung des Benutzungsentgelts bilden die vom Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid beschlossenen Kanalbenutzungsgebühren des jeweiligen Abrechnungsjahres. Hiervon werden 40 % des Satzes der festgesetzten Verbrauchsgebühr nach dem Gebührenausgleich für Vorjahre angesetzt und mit der ermittelten und gemeldeten Abwassermenge in m³ des jeweiligen Abrechnungsjahres multipliziert. 

(2) Eine monatliche Grundgebühr je Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, wird nicht erhoben. 

§ 4 Verfahren bei der Erhebung des Benutzungsentgelts 

(1) Das Benutzungsentgelt wird ab tatsächlichem Anschluss an die Abwasseranlage der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid erhoben. Auf das Benutzungsentgelt werden vierteljährlich Vorauszahlungen erhoben, die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig werden. Die Vorauszahlungen berechnen sich anteilig nach dem jeweiligen Benutzungsentgelt für den vorangegangenen Erhebungszeitraum.

(2) Ergibt sich aufgrund der endgültigen Entgeltfestsetzung (Jahresverbrauchsabrechnung) im Folgejahr, dass zu hohe Vorausleistungen erhoben wurden, ist der übersteigende Betrag mit der nächsten Vorauszahlung zu verrechnen. Wurden zu geringe Vorausleistungen erhoben, wird der Differenzbetrag mit der Jahresverbrauchsabrechnung im Folgejahr außerhalb der Quartalszahlungen nacherhoben. 

(3) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 

(4) Das Benutzungsentgelt wird 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides fällig. 

(5) Die Gemeinde Much verpflichtet sich, die festgestellte Wasserverbrauchsmenge spätestens bis zum 31. März des lfd. Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr den Gemeindewerken Neunkirchen-Seelscheid prüffähig vorzulegen. 

§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht 

(1) Die Gemeinde Much verpflichtet sich, durch ständige Kontrolle und durch Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, dafür Sorge zu tragen, dass Abwässer, die nach Art und Menge geeignet sind, die Abwasserklärung zu beeinträchtigen oder Schäden an den gemeinsam benutzten Abwasseranlagen herbeizuführen, nicht in die gemeinsam benutzten Abwasseranlagen eingeleitet werden. 

(2) Die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid ist jederzeit berechtigt, an der Einleitungsstelle der Gemeinde Much Abwasserproben zu entnehmen. 

(3) Die Gemeinde Much verpflichtet sich bei Bedarf und nach Aufforderung durch die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, in dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Übergabeschacht Kontrollgeräte zur Überprüfung der eingeleiteten Abwassermenge einzubauen und ständig zu betreiben. Art und Arbeitsweise der Kontrollgeräte richten sich jeweils nach den anerkannten allgemeinen Regeln der Technik und sind mit der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid abzustimmen. 

(4) Sofern Erkenntnisse vorliegen, dass der Fremdwasseranteil im Kanalnetz den Anteil der häuslichen Abwässer um mehr als 100 % übersteigt, sind die Vertragspartner verpflichtet, die Ursachen auf ihrem Gebiet zu ermitteln und abzustellen. 

§ 6 Schlichtung und Streitigkeiten 

(1) Sollte eine Vereinbarung nichtig sein oder eine Vereinbarungslücke erkannt werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung soll durch eine andere ersetzt, eine fehlende eingefügt werden. Die neuen Vertragsbestimmungen müssen dem in diesem Vereinbarungstext zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien und dem Sinn dieser Vereinbarung gerecht werden. 

(2) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ist gemäß § 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. 

§ 7 Laufzeit, Kündigung 

(1) Die öffentlich rechtliche Vereinbarung gilt unbefristet. 

(2) Eine Kündigung ist aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Festhalten an der Vereinbarung dem Kündigenden unzumutbar ist. Die Kündigung darf nicht dazu führen, dass dem anderen Vereinbarungspartner unzumutbare Lasten auferlegt werden. 

(3) Im Falle der Kündigung findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht statt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 

(4) Die Kündigungsfrist beträgt 2 Jahre zum Ende des Erhebungszeitraumes (§ 4 Abs. 3). 

§ 8 Inkrafttreten der Vereinbarung 

Diese Vereinbarung wird am Tag nach der Bekanntmachung gemäß GKG wirksam.

Neunkirchen-Seelscheid, den 02.06.2022
 
Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid
Die Bürgermeisterin       

Much, den 12.05.2022

Gemeinde Much
Der Bürgermeister

gez. i. V. Märzhäuser
Beigeordneter
gez. i. A. Krauß
Bauamt,
technische Leitung
gez. i. V. Schäfer
Beigeordneter
gez. i. A. Siebert
Leiter Gemeindewerke Much,
Entsorgung

GENEHMIGUNG UND BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG:

Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid und der Gemeinde Much über die Mitbenutzung von Schmutzwasserkanälen der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid durch die Gemeinde Much wird hiermit in der mir mit Bericht der Bürgermeisterin der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vom 23.06.2022 bzw. mit Bericht des Bürgermeisters der Gemeinde Much vom 26.08.2022 vorgelegten Fassung gemäß den §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), aufsichtsbehördlich genehmigt.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie deren Genehmigung werden hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG öffentlich bekannt gemacht.

Die Anlagen zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung werden beginnend mit dem Vollzug der Bekanntmachung für die Dauer von 4 Wochen zur Einsichtnahme wie folgt verfügbar gehalten: bei der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, Hauptstr. 78, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Zimmer 118, montags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr, dienstags und mittwochs von 8.30 bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr, bei den Gemeindewerken Much, Zanderstraße 30, 53804 Much, montags von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr , dienstags bis donnerstags von 8.00 bis 12.30 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr.

Siegburg, den 08.09.2022
06-072-91

Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez. Sebastian Schuster

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