Neufassung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rhein-Sieg-Kreis und der Stadt Troisdorf über die Wahrnehmung der örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt Troisdorf durch das Rechnungsprüfungsamt des Rhein-Sieg-Kreises
Gemäß §§ 23 ff des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. 5. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW.S. 90) in Verbindung mit § 101 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW.S.218b) schließen der Rhein-Sieg-Kreis und die Stadt Troisdorf folgende Vereinbarung, die eine Neufassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 02.01./09.01.2003 über die Wahrnehmung der örtlichen Rechnungsprüfung darstellt und diese ersetzt:
§ 1 Übertragung der Aufgaben, Aufgabenumfang
- Die örtliche Rechnungsprüfung des Rhein-Sieg-Kreises nimmt mit seinem Rechnungsprüfungsamt für die Stadt Troisdorf die örtliche Rechnungsprüfung gemäß §§ 102 bis 104 GO NRW i. V. m. der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Troisdorf in der jeweils gültigen Fassung wahr.
- Für die Durchführung dieser Aufgaben ist das Rechnungsprüfungsamt des Rhein-Sieg-Kreises unmittelbar dem Rat der Stadt Troisdorf unterstellt und ihm unmittelbar verantwortlich (§ 101 Abs. 2 GO NRW).
Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Troisdorf bedient sich bezüglich der Prüfung des Jahresabschlusses bzw. des Gesamtabschlusses der Stadt Troisdorf des Rechnungsprüfungsamtes des Rhein-Sieg-Kreises (§ 59 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 102 Abs. 1 und Abs. 11 GO NRW).
Nach Beschlussfassung durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Troisdorf ist das Rechnungsprüfungsamt des Rhein-Sieg-kreises ermächtigt, sich zur Durchführung der Prüfungsleistungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bedienen. - Die Geschäftsführung für den Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Troisdorf (insbesondere Einladung und Protokollführung) übernimmt das Rechnungsprüfungsamt des Rhein-Sieg-Kreises. Die Leitung nimmt an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teil. Die Tagesordnung ist zwischen der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes und der/dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses abzustimmen.
- Die jährliche Prüfungsplanung wird von der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes des Rhein-Sieg-Kreises mit dem Rechnungsprüfungsausschuss abgestimmt.
§ 2 Personal, Arbeitsplätze
- Sitz des Rechnungsprüfungsamtes des Rhein-Sieg-Kreises ist Siegburg.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 stellt der Rhein-Sieg-Kreis vier Vollzeitstellen zur Verfügung.
- Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes des Rhein-Sieg-Kreises entscheidet im Benehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Troisdorf, welche Dienstkräfte zur Erfüllung der Aufgaben eingesetzt werden sollen. Die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes nehmen die Aufgaben nach § I. als Bestandteil ihres Hauptamtes wahr.
- Die Prüfungen finden grundsätzlich vor Ort im Rathaus der Stadt Troisdorf statt. Abweichend davon können im beiderseitigen Einvernehmen Prüfungen im Einzelfall auch am Sitz der örtlichen Rechnungsprüfung des Rhein-Sieg-Kreises in Siegburg oder im Rahmen von mobilem Arbeiten an einem flexiblen Arbeitsort durchgeführt werden.
- Die Stadt Troisdorf stellt dem Rhein-Sieg-Kreis die für die Prüfung erforderlichen Büroräume und die notwendige Ausstattung an Sachmitteln und Informationstechnik zur Verfügung und trägt auch die Kosten der Unterhaltung.
§ 3 Kostenerstattung und Abrechnung
- Die Stadt Troisdorf erstattet dem Rhein-Sieg-Kreis für die Aufgabenwahrnehmung die Kosten für das nach § 2 Absatz 2 zur Verfügung gestellte Personal.
Grundlage der Kostenerstattung sind die Personalaufwendungen nach den aktuellen KGSt-Personalkostenpauschalen für die im jeweiligen Abrechnungszeitraum angesetzten. Prüferinnen und Prüfer zuzüglich eines Zuschlags für die beim Rhein-Sieg-Kreis anfallenden Gemein- und Overheadkosten, soweit diese dem Grunde nach in einem Zusammenhang mit der Aufgabenübernahme stehen. Der Zuschlag beträgt derzeit 21,25 % der Personalkosten (18,84 % aus interner Leistungsverrechnung und 2,41 Amts-Overhead) und wird jährlich entsprechend der beim Rhein-Sieg-Kreis anfallenden Aufwendungen angepasst. Der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr.
Auf die zu zahlende Kostenerstattung werden von der Stadt Troisdorf vier Abschläge gezahlt, die zum 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig sind. Spätestens zum 30.06. eines jeden Jahres erfolgt eine Abrechnung für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum sowie die Neufestsetzung der Abschläge.
Der Jahreswert wird nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 im gegenseitigen Einvernehmen angepasst.
Weitere Kosten entstehen der Stadt Troisdorf nicht. - Wesentliche Änderungen im Aufgabenbestand bzw. bei erkennbarem Bedarf bedingen eine Überprüfung und ggf. Anpassung des Jahreswertes. In diesem Fall wird neu verhandelt
§ 4 Umsatzsteuerpflicht
Die Vertragsparteien gehen einvernehmlich davon aus, dass die gegen Kostenerstattung vorgenommene gesetzlich nach § 101 Abs. 1 GO NRW zulässige Übertragung sämtlicher Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung der kreisangehörigen Stadt Troisdorf auf den Rhein-Sieg-Kreis eine umsatzsteuerpriviligierte interkommunale Kooperation darstellt. Die Vertragsparteien gehen daher einvernehmlich davon aus, dass die für die Aufgabenwahrnehmung gezahlte Kostenerstattung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Sollte die vorstehende Leistung der Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung aus Sicht der Finanzverwaltung doch der Umsatzsteuer unterliegen, hat der Leistungsempfänger, ggf. auch rückwirkend (frühestens jedoch ab Vertragsbeginn) die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Kostenerstattungsbetrag, welcher dann als Nettobetrag gilt, zu entrichten.
Die Nachzahlung der Unnsatzsteuerbeträge ist für abgelaufene Vertragszeiten sofort fällig. Ferner sind etwaig entstehenden Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) vom Leistungsempfänger auf seine Kosten auszugleichen. Eine Verjährung der Nachzahlung von Umsatzsteuerbeträgen, Zinsen und sonstige Nebenleistungen zu Steuern auf der Grundlage dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages tritt nicht ein, bevor nicht der Steueranspruch auf die Abführung der Umsatzsteuer bzw. ein Anspruch auf Zinsen und sonstige steuerliche Nebenleistungen gegenüber der Finanzverwaltung nach den steuerrechtlichen Vorschriften verjährt ist.
§ 5 Versicherungsschutz - Amtspflichtverletzung
- Die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes des Rhein-Sieg-Kreises werden bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 im Auftrag der Stadt Troisdorf tätig. Sie werden im Rahmen der städtischen Vermögenseigenschadenversicherung als Vertrauenspersonen mitversichert und insoweit versicherungstechnisch den eigenen Beschäftigten der Stadt Troisdorf gleichgestellt. Etwaige Selbstbeteiligungsanteile trägt die Stadt Troisdorf.
- Sollten die Prüferinnen und Prüfer des Rhein-Sieg-Kreises in Ausübung ihrer Tätigkeit einem Dritten einen Schaden zufügen, besteht Deckungsschutz im Rahmen der allgemeinen Haftpflichtversicherung der Stadt Troisdorf. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechen.
- Sofern der Stadt Troisdorf oder einem Dritten durch vorsätzliches Handeln der Prüferinnen und Prüfer des Rhein-Sieg-Kreises ein Schaden entsteht, der nicht vom Deckungsschutz der Vermögenseigenschadensversicherung oder der Haftpflichtversicherung umfasst ist, hat der Rhein-Sieg-Kreis die Stadt Troisdorf schadlos zu halten.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, ist sie durch eine solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken in der Vereinbarung.
§ 7 Kündigung
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer von drei Jahren. Die Geltungsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht von einem der Vertragsparteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.
Ein Sonderkündigungsrecht wird der Stadt Troisdorf für den Fall eingeräumt, dass die Kosten-erstattung um mehr als 20 % netto zum Vorjahr steigt. Das Sonderkündigungsrecht kann mit einer Frist von mindestens sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres ausgeübt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, frühestens zum 01.01.2021, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 02.01./09.01.2003 außer Kraft.
Siegburg, 01.12.2020
gez. Schuster
Landrat
Troisdorf, 11.12.2020
gez. Biber
Bürgermeister