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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 16. Dezember 2019

Rechnungsprüfungsordnung des Rhein-Sieg-Kreises vom 12.12.2019

Für die Durchführung der in § 53 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) i.V.m. §§ 101 - 104 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) enthaltenen Bestimmungen in den jeweils gültigen Fassungen hat der Kreistag in seiner Sitzung am 12.12.2019 folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:

§ 1
rechtliche Stellung des Prüfungsamtes

(1) Der Rhein-Sieg-Kreis unterhält gemäß § 53 Abs. 3 KrO als örtliche Rechnungsprüfung ein Prüfungsamt.

(2) Das Prüfungsamt ist dem Kreistag unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit diesem unmittelbar unterstellt.
Es ist von fachlichen Weisungen frei (§ 101 Abs. 2 GO).

(3) Der Landrat / die Landrätin ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte des Prüfungsamtes.

(4) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist das Prüfungsamt nur dem geltenden Recht unterworfen.

(5) Das Prüfungsamt führt den mit den Prüfgeschäften verbundenen Schriftwechsel selbständig.

(6) Das Prüfungsamt ist Prüfeinrichtung im Sinne des § 2 Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW (KorruptionsbG).

§ 2
Leitung, Prüferinnen und Prüfer

(1) Die Leitung und die Prüferinnen und Prüfer werden vom Kreistag bestellt und abberufen (§ 101 Abs. 4 und 5 GO).

(2) Die Leitung und die Prüferinnen und Prüfer müssen persönlich und fachlich für die Erfüllung der Aufgaben des Prüfungsamtes geeignet sein.

(3) Die Leitung stellt die Prüfplanung auf und bestimmt Methode, Umfang und Inhalt der Prüfungen. Sie trägt neben den Prüferinnen und Prüfern die Verantwortung für den Inhalt und die Durchführung der Prüfgeschäfte.

§ 3
Aufgaben des Prüfungsamtes

(1) Zu den gesetzlichen Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung gehören gemäß §§ 102, 104 GO:

  • die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
  • die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung sowie die Vornahme der Prüfungen,
  • bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (ADV) die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
  • die Prüfung von Vergaben
    und
  • die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems.

Nach jeweiliger Beschlusslage im Rechnungsprüfungsausschuss

  • die Prüfung des Jahresabschlusses,
  • die Prüfung des Gesamtabschlusses

Zu den Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses gehört nach § 59 Abs. 3 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 und 11 GO NRW die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts und – sofern aufgestellt – die Prüfung des Gesamtabschlusses und Gesamtlageberichts.

Er bedient sich hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung oder eines Dritten gemäß § 102 Abs. 2 GO NW. Der Kreis kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung- bzw. Gesamtabschlussprüfung einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Gemeindeprüfungsanstalt nach vorheriger Beschlussfassung durch den Rechnungsprüfungsausschuss beauftragen.

(2) Zusätzlich sind dem Prüfungsamt durch Beschluss des Kreistages folgende Aufgaben nach § 104 Abs. 2 GO übertragen worden:

  • die Prüfung der Verwaltung unter Einbeziehung der Aspekte von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
  • die Prüfung der Kassen-, Buch- und Betriebsführung von Unternehmen, Einrichtungen, Anstalten, Verbänden, Vereinen, Stiftungen und dergl., an denen der Kreis beteiligt oder wegen seiner Aufgabenerfüllung interessiert ist und die die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Kreises beantragen,
  • die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH Siegburg, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 103 GO abzustellen ist, 

(3) Weiterhin sind dem Prüfungsamt nach § 104 Abs. 3 GO übertragen worden

  • die Prüfung der Vorräte und Vermögensgegenstände,
  • die Prüfung der Kassen-, Buch– und Betriebsführung, die sich der Kreis bei einer Beteiligung, bei der Herausgabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,
  • die gutachterliche Äußerung zu Fragen des Kassen- und Rechnungswesens,
  • die örtliche Rechnungsprüfung bzw. einzelne Aufgabengebiete der örtlichen Rechnungsprüfung im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gegen Kostenerstattung für kreisangehörige Städte und Gemeinden,
  • die Rechnungsprüfung für Vereine, Genossenschaften u. ä. im Rahmen satzungsrechtlicher Bestimmungen.

 (4) Prüfungsverpflichtungen in Satzungen, Verträgen, Geschäftsanweisungen u.ä. dürfen ausschließlich nur mit Zustimmung des Kreistages oder des Rechnungsprüfungsausschusses festgeschrieben werden. Sofern Prüfungsermächtigungen eingeräumt werden sollen, ist das Prüfungsamt zu beteiligen.

§ 4
weitere Prüfaufträge

(1) Der Kreistag kann dem Prüfungsamt weitere Prüfaufträge erteilen.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann dem Prüfungsamt im Rahmen seiner gesetzlichen und der vom Kreistag übertragenen Aufgaben Aufträge erteilen.

(3) Der Landrat/Die Landrätin kann innerhalb seines/ihres Amtsbereichs unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss (§ 104 Abs. 4 GO) dem Prüfungsamt Aufträge zur Prüfung erteilen. 

§ 5
Befugnisse des Prüfungsamtes

(1) Leitung sowie Prüferinnen und Prüfer des Prüfungsamtes können für die Durchführung ihrer Prüfungen Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Dies gilt auch gegenüber Abschlussprüfern der verselbständigten Aufgabenbereiche (§ 102 Abs. 7 GO).

Insbesondere sind dem Prüfungsamt alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Akten, Schriftstücke, Bücher, Dateien und sonstige Unterlagen sind auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. Außerdem ist Zutritt zu allen Räumen, das Öffnen von Behältern usw. zu gewähren.

(2) Soweit Informationen und Unterlagen in digitalisierter Form vorliegen, ist dem Prüfungsamt auf Verlagen ein unmittelbares softwaregestütztes Leserecht für diese Anwendungen der Informationstechnik einzuräumen sowie der Zugriff auf Datenträger, soweit auf diesen zu prüfende Daten und Informationen gespeichert sind, zu gewähren; es sei denn gesetzliche Bestimmungen stehen dem entgegen oder der laufende Dienstbetrieb würde erheblich gestört oder behindert.

(3) In Erfüllung seiner Aufgaben ist das Prüfungsamt berechtigt, personenbezogene Daten zu nutzen (§§ 3, 9 Datenschutzgesetz NRW).

(4) Die der Prüfung unterliegenden Fachbereiche haben dem Prüfungsamt die Prüfungsaufgaben in jeder Weise zu erleichtern. Die Prüferinnen und Prüfer sind jedoch nicht berechtigt, in Verwaltungsgeschäfte einzugreifen.

(5) Das Prüfungsamt kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen.

(6) Die Leitung sowie die Prüferinnen und Prüfer sind befugt, Ortsbesichtigungen, insbesondere auf Baustellen und bei Inventuraufnahmen, vorzunehmen und die zu prüfenden Einrichtungen aufzusuchen.
Die technischen Prüferinnen und Prüfer sind im Rahmen ihrer Prüftätigkeit befugt, auch Aufmaßrevisionen an Ort und Stelle durchzuführen und sich über Qualität und Quantität einer Bauleistung oder Lieferung zu unterrichten.
Sie weisen sich durch einen Dienstausweis aus.

(7) Die Leitung ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreistages und aller Ausschüsse teilzunehmen. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, an welchen Sitzungen der Fachausschüsse die Prüferinnen und Prüfer teilnehmen sollen.

§ 6
Mitteilungspflichten gegenüber dem Prüfungsamt

(1) Dem Prüfungsamt sind alle Vorschriften und Verfügungen, Organisationsregelungen, Satzungen und dergleichen zuzuleiten, die es als Prüfungsunterlagen benötigt.

(2) Dienstanweisungen sind vor ihrem Erlass dem Prüfungsamt zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme zuzuleiten.

(3) Das Prüfungsamt ist vom betroffenen Fachbereich unter Darlegung des Sachverhalts unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn sich ein begründeter Verdacht dienstlicher Verfehlungen oder sonstiger Unregelmäßigkeiten ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den Kreis entstanden oder zu vermuten ist.
Unterrichtungspflicht besteht auch bei Kassenfehlbeträgen; auf die Dienstanweisung gemäß § 32 Kommunalhaushaltsverordnung zur Ausführung der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO-DA) wird verwiesen.

(4) Das Prüfungsamt ist von der Absicht der Verwaltung, wesentliche Neueinrichtungen oder Änderungen in der Organisation der Verwaltung oder auf dem Gebiet der Haushaltswirtschaft und des Rechnungswesens vorzunehmen, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass es vor der Entscheidung bei Bedarf dazu Stellung nehmen kann. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mit den beabsichtigten Veränderungen Umstellungen auf ADV-Anwendungen oder wesentliche Programmänderungen in diesem Bereich verbunden sind.

(5) Bei der Entwicklung oder Beschaffung von Programmen bzw. Software zur Datenverarbeitung und/oder –speicherung im Bereich der Haushaltswirtschaft ist das Prüfungsamt so rechtzeitig einzubeziehen, dass die Programme vor ihrem Einsatz geprüft werden können. Dies gilt ebenfalls für wesentliche Programmänderungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft auswirken.

Die Absicht der Beschaffung eines solchen softwaregestützten DV-Verfahrens ist dem Prüfungsamt vor der Durchführung des Auswahlverfahrens anzuzeigen.

(6) Unterlagen für Vergabeprüfungen sind dem Prüfungsamt so frühzeitig vorzulegen, dass eine sachgerechte Prüfung möglich ist.
Dabei haben die beteiligten Stellen einen Zeitraum von mindestens fünf Arbeitstagen für die Prüfung einzuplanen.

(7) Das Prüfungsamt erhält die Namen und Unterschriftsproben der verfügungs-, anweisungs- und zeichnungsberechtigten Bediensteten von dem jeweiligen Fachbereich.

Außerdem sind die Namen der Bediensteten vorzulegen, die berechtigt sind, für den Kreis Verpflichtungserklärungen abzugeben; hierbei ist der Umfang der Vertretungsbefugnis zu vermerken.

(8) Dem Prüfungsamt sind die Termine anderer Prüfungsorgane (Gemeindeprüfungsanstalt, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Bezirksregierung, u.a.) mitzuteilen und die entsprechenden Berichte sowie die Stellungnahmen der Verwaltung zeitnah zuzuleiten.

§ 7
Durchführung der Prüfung

(1) Bei Prüfungen werden vorab die Amtsleitungen/Stabsleitungen der zu prüfenden Stellen über den Prüfungsauftrag unterrichtet, soweit es der Prüfungszweck zulässt.
Vor Abschluss der Prüfung ist das Prüfergebnis zu besprechen, soweit nicht von den beteiligten Stellen ausdrücklich darauf verzichtet wird.

(2) Werden bei Durchführung von Prüfungen Veruntreuungen, Unterschlagungen, Korruption oder wesentliche Unkorrektheiten festgestellt, so hat die Leitung des Prüfungsamtes unverzüglich den Landrat/die Landrätin und die Antikorruptionsstelle zu unterrichten. Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

(3) Stößt die Prüfung auf Schwierigkeiten, so hat die Leitung des Prüfungsamtes den/die zuständige/n Dezernenten/Dezernentin, gfs. den Landrat/die Landrätin um die erforderlichen Maßnahmen zu bitten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist ggf. hiervon in seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen.

(4) Die geprüften Stellen, denen Berichte oder Prüfungsbemerkungen des Prüfungsamtes mit der Bitte um Stellungnahme zugehen, haben sich hierzu in angemessener Frist zu äußern. Diese Frist beträgt vier Wochen, es sei denn, es ist eine andere Frist vereinbart. Eine Äußerung ist nicht erforderlich, soweit Zusagen zu Prüfungsbemerkungen bereits in der Schlussbesprechung gemacht und in den jeweiligen Bericht übernommen worden sind.
Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen von amts- oder dezernatsübergreifender Bedeutung, werden die hiervon betroffenen Stellen ebenfalls unterrichtet.

(5) Über die Prüfungsergebnisse ist der Rechnungsprüfungsausschuss zu unterrichten.
Sitzungsdrucksachen und Vorlagen an den Rechnungsprüfungsausschuss werden von der Leitung des Prüfungsamtes unterzeichnet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 01.01.2017 außer Kraft. 

Bekanntmachungsanordnung

(1) Die vorstehende geänderte Rechnungsprüfungsordnung des Rhein-Sieg-Kreises vom 12.12.2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

(2) Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Rechnungsprüfungsordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Rechnungsprüfungsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
     

Siegburg, den 12.12.2019

gez. Schuster
Landrat

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