Der Rhein-Sieg-Kreis erlässt folgende Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen der Förderschulen des Rhein-Sieg-Kreises.
Aufgrund des § 84 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15.02.2005 in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Buchst. f Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 27.06.2013 folgende Rechtsverordnung beschlossen.
§ 1 Schuleinzugsbereiche
Für die Förderschulen des Rhein-Sieg-Kreises werden Schuleinzugsbereiche gebildet:
- „Heinrich-Hanselmann-Schule“, Förderschule für geistige Entwicklung
Schulstandort: Sankt Augustin
Der eigene Schuleinzugsbereich sind die Stadtgebiete der Städte Bad Honnef, Königswinter, Lohmar, Niederkassel, Sankt Augustin, Siegburg und Troisdorf.
Ein überschneidender Schuleinzugsbereich mit der Förderschule für geistige Entwicklung in Windeck (Ziffer 2) ist das Stadtgebiet der Stadt Hennef. -
Förderschule für geistige Entwicklung, Windeck
Schulstandort: Windeck-Rossel
Der eigene Schuleinzugsbereich sind die Gemeindegebiete der Gemeinden Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Windeck.
Ein überschneidender Schuleinzugsbereich mit der Heinrich-Hanselmann-Schule, Förderschule für geistige Entwicklung in Sankt Augustin (Ziffer 1) ist das Stadtgebiet der Stadt Hennef. -
„Vorgebirgsschule“, Förderschule für geistige Entwicklung
Schulstandort: Alfter
Schuleinzugsbereiche sind die Stadt- und Gemeindegebiete der Städte und Gemeinden Alfter, Bornheim, Meckenheim, Rheinbach, Swisttal und Wachtberg. -
„Rudolf-Dreikurs-Schule“, Förderschule für Sprache
Schulstandort: Siegburg-Brückberg
Schuleinzugsbereiche sind die Stadt- und Gemeindegebiete der Städte und Gemeinden Eitorf, Hennef, Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth, Sankt Augustin, Siegburg, Troisdorf und Windeck. -
„Schule an der Wicke“, Förderschule für Sprache
Schulstandort: Alfter-Gielsdorf
Schuleinzugsbereiche sind die Stadt- und Gemeindegebiete der Städte und Gemeinden Alfter, Meckenheim, Rheinbach, Swisttal und Wachtberg. -
„Richard-Schirrmann-Schule“, Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung
Schulstandort: Hennef-Bröl
Der eigene Schuleinzugsbereich sind die Stadt- und Gemeindegebiete der Städte und Gemeinden Bad Honnef, Eitorf, Hennef, Königswinter, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Windeck.
Ein überschneidender Schuleinzugsbereich mit der Schule am Rotter See, Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung in Troisdorf (Ziffer 8) sind die Stadtgebiete der Städte Sankt Augustin (ohne Ortsteil Menden) und Siegburg. -
„Waldschule“, Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung
Schulstandort: Alfter-Witterschlick
Schuleinzugsbereiche sind die Stadt- und Gemeindegebiete der Städte und Gemeinden: Alfter, Bornheim, Meckenheim, Rheinbach, Swisttal und Wachtberg. -
„Schule am Rotter See“, Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung, Troisdorf
Schulstandort: Troisdorf-Sieglar
Der eigene Schuleinzugsbereich sind die Stadtgebiete der Städte Lohmar und Troisdorf sowie der Ortsteil Menden der Sankt Augustin.
Ein überschneidender Schuleinzugsbereich mit der Richard-Schirrmann-Schule, Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung in Hennef-Bröl (Ziffer 6) sind die Stadtgebiete der Städte Sankt Augustin (ohne Ortsteil Menden) und Siegburg.
§ 2 Zuständigkeit bei überschneidenden Schuleinzugsbereichen
Der Landrat legt für die Überschneidungsgebiete die zur Erreichung gleichmäßiger Klassenstärken zuständige Schule fest.
§ 3 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen des Rhein-Sieg-Kreises vom 22.07.1991 in der Fassung vom 01.07.2010 wird mit Wirkung zum 31.07.2013 aufgehoben.
§ 4 Inkrafttreten
Die Rechtsverordnung in der geänderten Fassung vom 27.06.2013 tritt zum 01.08.2013 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen des Rhein-Sieg-Kreises vom 27.06.2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, 20.07.2023
gez. Sebastian Schuster
Landrat