Inhalt anspringen
Unsere Verwaltung

Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 2. Oktober 2019

Allgemeinverfügung

Meine Allgemeinverfügung vom 06.12.17, berichtigt am 11.01.18, gem. § 58 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) zur Regelung des Reitens im Wald hebe ich bezüglich folgender Waldgebiete in den nachfolgend aufgeführten Kommunen auf:

  • Rheinbach: alle, außer denen im engeren Bereich Stadtwald Rheinbach und an der Grenze zur Gemeinde Alfter
  • Meckenheim: alle
  • Swisttal: nur Forst Wehrbusch
  • Wachtberg: alle, außer dem nördlich Adendorf
  • Bad Honnef: alle, außer denen westlich der L 143
  • Königswinter: alle, außer denen westlich der L 143 von der Grenze zu Bad Honnef bis Dahlhausen, südlich der L 268 von Dahlhausen bis zum Abzweig der L 331 und östlich der L 331 von der Einmündung in die L 268 bis zur BAB A 3 sowie westlich der BAB A 3
  • Hennef: nur den Bereich zwischen der Stadtgrenze zu Königswinter und den Straßen K36 von Westerhausen bis Sand, L 268 von Sand bis Dahlhausen, K 6 von Dahlhausen bis Hanfmühle und K 38 von Hanfmühle bis zur Landesgrenze.

Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung vom 06.12.17, berichtigt am 11.01.18, unberührt.

Die genauen Grenzen der Bereiche, auf die sich die Aufhebung bezieht, ergeben sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Verfügung ist. Die Aufhebungsbereiche sind hellgrün hinterlegt und in der Legende als „Reiten im Wald gem. § 58 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW“ bezeichnet.

Die Karte liegt bei der Kreisverwaltung Siegburg, Untere Naturschutzbehörde, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Raum A 7.25 aus und kann montags (08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:45 Uhr) oder nach vorheriger telefonischer Terminabsprache (Tel.: 02241 / 13-2673) eingesehen werden.

Begründung:

Durch diese Aufhebung wird die gesetzliche Regelung gem. § 58 Abs. 2 LNatSchG für diese Waldgebiete zur Geltung gebracht. 

Danach ist in diesen Waldgebieten das Reiten im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege. 

Der Verwaltungsakt gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der zurzeit geltenden Fassung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. 

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diese Aufhebung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden. Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der aktuellen Fassung) eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Die Frist wird bei schriftlicher Klageerhebung oder, wenn die Schriftform ersetzt wird, nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist.

Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Für den Fall, dass die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. 

Siegburg, den 20.09.19                                            

gez. Sebastian Schuster
Landrat

 

Wir verwenden auf rhein-sieg-kreis.de ausschließlich funktionale Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.