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Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII – Sozialhilfe –

Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 23. Juni 2018

Aufgrund § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646) und § 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. d. F. von Artikel 1 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) zuletzt geändert durch Artikel 13 Nr. des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) in Verbindung mit § 3 des Landesausführungsgesetzes zum SGB XII – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16.12.2004 (GV. NW. S. 816), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.06.2016 (GV.NW S. 442), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises in seiner Sitzung am 14.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
 

§1

(1) Der Rhein-Sieg-Kreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 SGB XII überträgt den Städten und Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis (Delegationsgemeinden) zur Entscheidung in eigenem Namen die Durchführung der ihm als Sozialhilfeträger obliegenden Aufgaben nach § 97 SGB XII i.V. mit § 2a AG-SGB XII NRW, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.

(2) Bei der Durchführung der Aufgaben bedienen sich die Delegationsgemeinden der automatisierten Datenverarbeitung. Hierfür wird die Software OPEN/PROSOZ nach Vorgaben des Rhein-Sieg-Kreises genutzt.

(3) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII und eines einheitlichen Verfahrens einschließlich der haushalterischen Umsetzung kann der Rhein-Sieg-Kreis Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

 

§ 2

Folgende Aufgaben nach dem SGB XII sind von der Übertragung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen:

1. Entscheidungen über Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß § 63 SGB XII für Personen, die in § 53 Absatz 1 Satz 1 SGB XII genannt sind, Menschen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, mit Anfallserkrankung oder einer Suchterkrankung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn es wegen der Beeinträchtigung oder der Krankheit dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung zu gewähren,

2. Entscheidungen über ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 63 ff. SGB XII in Fällen, in denen der Pflege-, Betreuungs- und Unterstützungsbedarf täglich rund um die Uhr, auch nachts, besteht. In diesen Fällen umfasst die Zuständigkeit des Rhein-Sieg-Kreises auch alle gleichzeitig zu erbringenden Leistungen des 6. – 9. Kapitels SGB XII.

Für Leistungsberechtigte, die keinen Anspruch auf Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt haben, umfasst die Zuständigkeit des Rhein-Sieg-Kreises daneben Leistungen des Fünften Kapitels SGB XII,

3. Entscheidungen über Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII),

4. Entscheidungen über Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII),

5. Entscheidungen über Leistungen der Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII),

6. Entscheidungen über Umfang und Form der Leistungen und Abrechnung der Aufwendungen für Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII.

 

§ 3

(1) Die Delegationsgemeinden verfolgen in dem Umfang, in dem ihnen die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII übertragen worden ist, alle Ansprüche des Rhein-Sieg-Kreises gegen Dritte in eigenem Namen, erforderlichenfalls auch im Klage- und Zwangsweg. Der Rhein-Sieg-Kreis ersetzt den Delegationsgemeinden die ihnen dadurch entstehenden Verfahrenskosten. Auf Antrag leistet er den Delegationsgemeinden Rechtsbeistand.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Befriedigung aus Grundpfandrechten, die zugunsten des Rhein-Sieg-Kreises zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung darlehensweise gewährter Hilfen nach § 91 SGB XII bestellt worden ist.

(3) Kostenerstattungsverfahren gemäß §§ 106 ff. SGB XII werden von den Delegationsgemeinden in eigenem Namen durchgeführt, soweit ihnen nach dieser Satzung die Entscheidung über die dem Kostenerstattungsverfahren zugrunde liegende Leistung obliegt. Ausgenommen sind Gerichtsverfahren.

 

§ 4

(1) Der Rhein-Sieg-Kreis ist berechtigt, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben selbst durchzuführen (Rückholrecht).

(2) Die Verwaltung wird ermächtigt, von dem Rückholrecht des Absatzes 1 im Einzelfall oder in einer Gruppe von Fällen durch eine an die Delegationsgemeinde gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen.

 

§ 5

(1) Für die örtliche Zuständigkeit der Delegationsgemeinden gilt § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII entsprechend.

(2) Bei Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne der §§ 75 und 13 SGB XII richtet sich die Zuständigkeit für Hilfen nach § 74 SGB XII nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen.

 

§ 6

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII – Sozialhilfe – (SGB XII-Satzung) vom 14.12.2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Siegburg, den 08.06.2018

gez.
Sebastian Schuster
(Landrat)

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