Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 21. Dezember 2017
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 die Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben wie folgt beschlossen:
Satzung des Rhein-Sieg-Kreises
zur Festsetzung von Gebührentarifen
für vom Land übertragene Pflichtaufgaben
vom 15.12.2017
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 14.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die in dem Gebührentarif (Anlage) genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Verwaltung des Rhein-Sieg-Kreises) werden Verwaltungsgebühren in Abweichung bestehender Landestarife erhoben.
(2) Im Übrigen bleibt die Erhebung von Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.
§ 2
Auslagen
Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung entstehen, sind gemäß § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gesondert zu erstatten.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft und ersetzt die bisherige Gebührensatzung vom 28.06.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2014.
Anlage zur Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben
G E B Ü H R E N T A R I F
der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben
Inhaltsübersicht
Tarif-Nr. Gegenstand
1 Wasserrechtliche Angelegenheiten
2 Baurechtliche Angelegenheiten
Tarif- Nr. |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
1 | Wasserrechtliche Angelegenheiten | |
1.1 | Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Abs. 1 Halbs.1 Alternative 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)) Für folgende Amtshandlungen wird die Mindestgebühr der Tarifstelle 28.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) wie folgt festgesetzt: |
|
1.1.1 | Regenwassereinleitungen in das oberirdische Gewässer | 473.00 |
1.1.2 | Regenwassereinleitungen in das Grundwasser | 306,00 |
1.1.3 | Schmutzwassereinleitungen in oberirdische Gewässer | |
1.1.4 |
Schmutzwassereinleitungen in das Grundwasser | 687,00 |
1.1.5 | Grundwasserentnahme bis einschließlich 10.000 m³/a größer als 10.000 m³/a |
668,00 |
1.1.6 | Bachwasserentnahme und Wiedereinleitung (Fischteichanlagen) - private Nutzung (Hobby-Anlagen) - nebenerwerbliche Nutzung - gewerbliche Nutzung |
1.075,00 |
1.1.7 | Nutzung thermischer Energie durch erd- oder wassergekoppelte Wärmepumpen Anlagen bis 30 KW Anlagen >30 KW – 100 KW Anlagen > 100 KW |
269,00 |
1.2 | Entscheidung über die Genehmigung der Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen – Indirekteinleitung (§ 58 Abs. 1 WHG) Abweichend von Tarifstelle 28.1.1.12 der AVerwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf festgesetzt. Erfordert die Entscheidung einen besonders hohen Aufwand, kann bis zum zweifachen der Gebühr erhoben werden. Für die Indirekteinleitung von belasteten Abwässern aus Zahnbehandlungen und Chemischreinigungen wird die in Tarifstelle 28.1.1.12 genannte Mindestgebühr des Landes erhoben. |
687,00 |
1.3 | Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage nach § 68 Abs. 1 WHG Dient der Gewässerausbau oder der Bau einer Hochwasserschutzanlage gewerblichen Zwecken, wird abweichend von Tarifstelle 28.1.1.20 der AVerwGebO NRW eine Gebühr in Höhe von mindestens erhoben. |
2.620,00 |
1.4 | Entscheidung über die Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage nach § 68 Abs. 1 und § 2 WHG Dient der Gewässerausbau oder der Bau einer Hochwasserschutzanlage gewerblichen Zwecken, wird abweichend von Tarifstelle 28.1.1.22 der AVerwGebO NRW eine Gebühr von mindestens erhoben. |
2.020,00 |
1.5 | Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Veränderung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 22 Landeswassergesetz (LWG)) Abweichend von Tarifstelle 28.1.2.6 der AVerwGebO NRW wird die Gebühr für Wohn- oder Bürohäuser nicht um 50 v. H. vermindert. |
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2. | Baurechtliche Angelegenheiten | |
2.1 | Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und Werbeanlagen Abweichend von den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 6 der AVerwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf festgesetzt. |
115,00 |
2.2 | Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung von Gebäuden und Werbeanlagen Abweichend von den Tarifstellen 2.4.2.1 bis 6 der AVerwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf festgesetzt. |
115,00 |
2.3 |
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von
|
115,00 |
2.4 | Entscheidung über die Erteilung einer Abbruchgenehmigung Abweichend von der Tarifstelle 2.4.4 AVerwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf festgesetzt. |
115,00 |
2.5 | Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung Abweichend von den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 3 der AVerwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf festgesetzt. |
144,00 |
Bekanntmachungsanordnung
1. Die vom Kreistag am 14.12.2017 beschlossene Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, den 15.12.2017
gez. Schuster
(Landrat)