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Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben vom 14.12.2017

Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 21. Dezember 2017

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 die Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben wie folgt beschlossen:

Satzung des Rhein-Sieg-Kreises
zur Festsetzung von Gebührentarifen
für vom Land übertragene Pflichtaufgaben
vom 15.12.2017

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 14.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die in dem Gebührentarif (Anlage) genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Verwaltung des Rhein-Sieg-Kreises) werden Verwaltungsgebühren in Abweichung bestehender Landestarife erhoben.
(2) Im Übrigen bleibt die Erhebung von Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.

§ 2
Auslagen
Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung entstehen, sind gemäß § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gesondert zu erstatten.

§ 3
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft und ersetzt die bisherige Gebührensatzung vom 28.06.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2014.

Anlage zur Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben


G E B Ü H R E N T A R I F
der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben
Inhaltsübersicht
Tarif-Nr.     Gegenstand
1 Wasserrechtliche Angelegenheiten
2 Baurechtliche Angelegenheiten

Tarif-
Nr.
Gegenstand                                            

Gebühr 

EUR   

1 Wasserrechtliche Angelegenheiten
1.1 Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung (§ 8 Abs. 1
Halbs.1 Alternative 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG))
Für folgende Amtshandlungen wird die Mindestgebühr der Tarifstelle
28.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) wie folgt festgesetzt:
1.1.1 Regenwassereinleitungen in das oberirdische Gewässer 473.00
1.1.2 Regenwassereinleitungen in das Grundwasser 306,00
1.1.3 Schmutzwassereinleitungen in oberirdische Gewässer

1.1.4

Schmutzwassereinleitungen in das Grundwasser 687,00
1.1.5 Grundwasserentnahme
bis einschließlich 10.000 m³/a
größer als 10.000 m³/a

668,00
1.093,00

1.1.6 Bachwasserentnahme und Wiedereinleitung (Fischteichanlagen)
- private Nutzung (Hobby-Anlagen)
- nebenerwerbliche Nutzung
- gewerbliche Nutzung

1.075,00
1.075,00
2.150,00

1.1.7 Nutzung thermischer Energie durch erd- oder wassergekoppelte
Wärmepumpen
Anlagen bis 30 KW
Anlagen >30 KW – 100 KW
Anlagen > 100 KW

269,00
489,00
890,00

1.2 Entscheidung über die Genehmigung der Einleitung von Abwasser in
öffentliche Abwasseranlagen – Indirekteinleitung (§ 58 Abs. 1 WHG)

Abweichend von Tarifstelle 28.1.1.12 der AVerwGebO NRW wird die
Mindestgebühr auf
festgesetzt.
Erfordert die Entscheidung einen besonders hohen Aufwand, kann bis
zum zweifachen der Gebühr erhoben werden.
Für die Indirekteinleitung von belasteten Abwässern aus
Zahnbehandlungen und Chemischreinigungen wird die in Tarifstelle
28.1.1.12 genannte Mindestgebühr des Landes erhoben.

687,00

1.3 Entscheidung über die Planfeststellung für Gewässerausbau oder den
Bau einer Hochwasserschutzanlage nach § 68 Abs. 1 WHG

Dient der Gewässerausbau oder der Bau einer Hochwasserschutzanlage gewerblichen Zwecken, wird abweichend von Tarifstelle 28.1.1.20 der AVerwGebO NRW eine Gebühr in Höhe von mindestens
erhoben.

2.620,00

1.4 Entscheidung über die Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder
den Bau einer Hochwasserschutzanlage nach § 68 Abs. 1 und § 2 WHG

Dient der Gewässerausbau oder der Bau einer Hochwasserschutzanlage gewerblichen Zwecken, wird abweichend von Tarifstelle 28.1.1.22 der AVerwGebO NRW eine Gebühr von mindestens
erhoben.

 

2.020,00

1.5 Entscheidung über die Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen
Veränderung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 22 Landeswassergesetz (LWG))

Abweichend von Tarifstelle 28.1.2.6 der AVerwGebO NRW wird die
Gebühr für Wohn- oder Bürohäuser nicht um 50 v. H. vermindert.
2. Baurechtliche Angelegenheiten
2.1 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung
und Erweiterung von Gebäuden und Werbeanlagen

Abweichend von den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 6 der AVerwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf
festgesetzt.

115,00

2.2 Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung
von Gebäuden und Werbeanlagen

Abweichend von den Tarifstellen 2.4.2.1 bis 6 der AVerwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf
festgesetzt.

115,00

2.3

Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von
Nutzungsänderungen


Abweichend von den Tarifstellen 2.4.3 bis 2.4.3.1 der AVerwGebO NRW
wird die Mindestgebühr auf
festgesetzt.

115,00

2.4 Entscheidung über die Erteilung einer Abbruchgenehmigung

Abweichend von der Tarifstelle 2.4.4 AVerwGebO NRW wird die
Mindestgebühr auf
festgesetzt.

115,00

2.5 Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung

Abweichend von den Tarifstellen 2.4.10.1 bis 3 der AVerwGebO NRW wird die Mindestgebühr auf
festgesetzt.

144,00


Bekanntmachungsanordnung
1. Die vom Kreistag am 14.12.2017 beschlossene Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.    


Siegburg, den 15.12.2017
gez. Schuster
(Landrat)

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