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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 16. Juli 2019

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der „Offenen Ganztagsschule“ und der Übermittagsbetreuung der Förderschulen für Emotionale und soziale Entwicklung und der Förderschulen für Sprache des Rhein-Sieg-Kreises in der Fassung vom 06.07.2017

Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat in seiner Sitzung am 06.07.2017 aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 646) und § 5 Absatz 2 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern – Kinderbildungsgesetz – (KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW: S. 462) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - die folgende Satzung beschlossen: 

§ 1    
Offene Ganztagsschule und Übermittagsbetreuung 

(1) Der Rhein-Sieg-Kreis betreibt seit dem Schuljahr 2005/2006 an seinen Förderschulen für emotionale und soziale Entwicklung sowie ab dem Schuljahr 2016/2017 an seinen Förderschulen für Sprache Fördermaßnahmen nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 -Abl. NRW Nr. 2/03- („Offene Ganztagsschule“). Das außerunterrichtliche Angebot findet in der Regel an Schultagen bis 16:30 Uhr statt. 

Darüber hinaus wird an den teilnehmenden Schulen eine Übermittagsbetreuung an Schultagen in der Regel bis 14:00 Uhr angeboten. 

Es bleibt dem Rhein-Sieg-Kreis unbenommen, zur Durchführung dieser Maßnahmen Vereinbarungen mit freien Trägern abzuschließen.

(2)Die außerunterrichtlichen Angebote der „Offenen Ganztagsschule“ – nachfolgend „Fördermaßnahme“ genannt – sowie der Übermittagsbetreuung gelten als schulische Veranstaltungen.

§ 2    
Aufnahme 

(1) Die Anmeldung zur Fördermaßnahme sowie zur Übermittagsbetreuung hat schriftlich von den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres zu erfolgen. Es werden nur Schüler/innen aufgenommen, soweit Plätze vorhanden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Besuch der Fördermaßnahme oder der Übermittagsbetreuung. 

(2) Grundsätzlich stehen die Maßnahmen jedem/r Schüler/in offen. Der Schule bleibt es vorbehalten, durch ein pädagogisches Konzept Prioritäten für bestimmte Altersgruppen festzulegen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Maßnahmenträger unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazitäten. 

(3) Die Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot ist freiwillig. Die Anmeldung zur Teilnahme bindet aber für die Dauer eines Schuljahres (01.08.- 31.07.). 

(4) Eine Anmeldung während des laufenden Schuljahres ist in begründeten Ausnahmefällen jeweils zum 1. eines Monats möglich.

§ 3
Beiträge 

(1) Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten sowie an der Übermittagsbetreuung erhebt der Rhein-Sieg-Kreis einen sozial gestaffelten Elternbeitrag in Anlehnung an die geltenden Bestimmungen zur Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen. 

(2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Bei der Anmeldung des Kindes und danach auf Verlangen haben die Erziehungsberechtigten dem Kreis schriftlich anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist eine Aufnahme der Schüler/innen nicht möglich. 

(3) Der Kreis erhebt zusätzlich zum Elternbeitrag bei Teilnahme an der Förder-maßnahme ein Entgelt für das Mittagessen. Die Essensteilnahme ist für alle Schüler/innen der Fördermaßnahme verbindlich.

Die Höhe des pauschalierten Essensgeldes pro Monat an den Förderschulen für emotionale und soziale Entwicklung ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und ist unabhängig von der Anzahl der eingenommenen Essen zu zahlen. Bei mehr als 15 Fehltagen innerhalb eines Quartals erfolgt auf Antrag eine Erstattung des Essensgeldes.

An den Förderschulen Sprache wird ein kostenabhängiges Entgelt erhoben. Näheres regelt die Anlage zu dieser Satzung.

Im Rahmen der Übermittagsbetreuung wird kein Mittagessen gereicht. 

(4) Auf Antrag kann der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern unter Berücksichtigung deren sozialer Lage nicht zuzumuten ist oder die Teilnahme eines Schülers/einer Schülerin aus pädagogischen oder erzieherischen Gründen auch ohne Zahlung eines Elternbeitrags in besonderem Maße den Interessen des Rhein-Sieg-Kreises dient. Die Entscheidung hierüber trifft der Rhein-Sieg-Kreis nach vorheriger Anhörung der Schule und des Maßnahmeträgers. Eine Befreiung von der Zahlung des Essensentgeltes kann nicht erfolgen.

(5) Soweit Bundes- oder Landesmittel zur Verfügung gestellt werden, die für einen bestimmten Personenkreis die Kosten der Mittagsverpflegung reduzieren, bestimmt sich der Umfang des zu zahlenden Essensentgeltes auf Antrag für die förderungsberechtigten Personen nach den jeweils gültigen Förderrichtlinien.

§ 4
Abmeldung, Ausschluss 

(1) Die Teilnahme an der Fördermaßnahme oder der Übermittagsbetreuung endet auch während eines laufenden Schuljahres automatisch, d.h. ohne ausdrückliche Kündigung, mit dem Ende des Monats, in dem der Schüler/die Schülerin rechtswirksam die Schule verlässt. 

(2) Eine vorzeitige Abmeldung während des laufenden Schuljahres durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich, wenn der Schüler/die Schülerin längerfristig erkrankt ist. Als längerfristig ist dabei i.d.R. ein Zeitraum von mehr als vier Wochen anzusehen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann das Vertragsverhältnis für die Dauer der längerfristigen Erkrankung auch ausgesetzt werden, sofern der Platz der Fördermaßnahme nicht anderweitig vergeben wird. 

(3) Ein Schüler/eine Schülerin kann durch den Rhein-Sieg-Kreis in Abstimmung mit der Schule und dem Maßnahmeträger von der Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot der Fördermaßnahme ausgeschlossen werden, wenn 

  1. das Verhalten des Schülers/der Schülerin ein weiteres Verbleiben nicht zulässt
  2. der Schüler/die Schülerin das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt
  3. die Erziehungsberechtigten ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen
  4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird
  5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig sind oder waren.

In den Fällen der Nr. 2,3 und 4 sind die Erziehungsberechtigten zunächst schriftlich über den drohenden Ausschluss zu informieren.

§ 5    
Beitragspflicht, Fälligkeit 

(1) Beitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten. 

(2) Die Zahlungspflicht für Elternbeitrag und – soweit Mittagessen gereicht wird – Essensentgelt entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der „Offenen Ganztagsschule“ oder in die Übermittagsbetreuung; sie besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr und auch in den Zeiten der Schulferien. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die „Offene Ganztagsschule“ ist der Beitrag anteilig zu zahlen. 

(3) Nach Zustellung des Beitragsbescheides wird der Elternbeitrag und/oder das Essensentgelt erstmals fällig und ist in Folge monatlich bis zum dritten Werktag eines Monats zu entrichten.

§ 6
Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt zum 01.08.2017 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vom Kreistag am 06.07.2017 beschlossene Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der „Offenen Ganztagsschule“ und der Übermittagsbetreuung der Förderschulen für Emotionale und soziale Entwicklung und der Förderschulen für Sprache des Rhein-Sieg-Kreises wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, den 03.07.2019 

gez. Sebastian Schuster
(Landrat)

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