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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 16. Mai 2026

Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erstattung von Verdienstausfall für beruflich selbstständige Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen

Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. kommunalrechtl. und weiterer Vorschriften vom 10.7.2025 (GV. NRW. S. 618), in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1, 18 und 21 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015, zuletzt geändert durch Art. 6 G zur Änd. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW und zur Änd. weiterer Gesetze vom 23.06.2021 (GV. NRW. S. 762), in seiner Sitzung vom 04.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Umfang des Verdienstausfalls

(1) Die beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der nach § 18 BHKG mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung des Rhein-Sieg-Kreises entsteht, soweit der Einsatz während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt (§§ 21 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 BHKG). 

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Fahrtkosten werden nicht erstattet.

§ 2
Regelstundensatz, Verdienstausfallpauschale und Höchstbetrag

(1) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird den Anspruchsberechtigten ein Regelstundensatz in Höhe von 40,00 Euro pro Stunde gewährt. Es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.

(2) Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erstattet. Für die letzte angefangene Einsatzstunde wird bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz und bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz berücksichtigt.

(3) Auf Antrag kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde an Stelle des Regelstundensatzes ausgezahlt werden, welche im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch die Vorlage von begründenden Unterlagen, Erklärungen und Bescheiden über die Höhe des erzielten Einkommens.

(4) Die Verdienstausfallpauschale darf jedoch den Höchstbetrag von 80,00 Euro pro Stunde nicht überschreiten.

§ 3
Geltendmachung des Anspruchs

(1) Der Ersatz des Verdienstausfalls wird nur auf Antrag gewährt.

(2) Der Antrag ist schriftlich an das Amt für Bevölkerungsschutz des Rhein-Sieg-Kreises zu stellen.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 05.12.2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Erstattung von Verdienstausfall für beruflich selbstständige Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
     

Siegburg, den 04.05.2026

gez. i.V. Svenja Udelhoven
(Kreisdirektorin)

 

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