Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 5. Juli 2018
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 die Satzung über die Entsorgung von Abfällen und die Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung beschlossen:
Satzung über die Entsorgung von Abfällen
Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung
Auf die Bekanntmachung wird hiermit nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO NRW) hingewiesen.
Siegburg, 15.12.2017
gez.
Sebastian Schuster
Landrat
Satzung über die Entsorgung von Abfällen
Abfallsatzung des Rhein-Sieg-Kreises in der ab 01.01.2018 gültigen
Fassung
Satzung über die Entsorgung von Abfällen (Abfallsatzung) durch den Rhein-Sieg-Kreis im Gebiet der 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 folgende Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den Rhein-Sieg-Kreis im Gebiet der 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden beschlossen.
§ 1 Aufgaben
(1)Der Rhein-Sieg-Kreis hat der RSAG – Anstalt öffentlichen Rechts (RSAG AöR) seine Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger übertragen, soweit sie nicht auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK) übertragen wurden. Die Gebührenerhebung sowie der Erlass der Abfall- und Gebührensatzung obliegen dem Rhein-Sieg-Kreis. Die RSAG AöR betreibt die Abfallentsorgung im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Der REK ist gemäß § 4 Absatz 2 lit. b) der Verbandssatzung REK für die Entsorgung von Restmüll,Papier, Bioabfällen sowie Sperrmüll aus privaten Haushaltungen gemäß §§ 17 Absatz 1 und 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises zuständig. Dazu gehören alle Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Restmüll, Papier, Bioabfällen und Sperrmüll einschließlich des
Transportes von den Entsorgungsanlagen der RSAG AöR zu den endgültigen Entsorgungsanlagen erforderlich sind.
§ 2 Herkunft und Getrennthaltung von Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis
vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) in seiner jeweiligen Fassung aufgeführt sind, insbesondere a/ gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund
ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie b/ Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle.
(3) Abfälle sind getrennt zu halten und den für den jeweiligen Abfall gemäß dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern und Sammelsystemen am Anfallsort zuzuführen.
(4) Von der Verpflichtung nach Absatz 3 kann der Rhein-Sieg-Kreis durch Ausnahmegenehmigung im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung entbinden.
§ 3 Umfang der Abfallentsorgung; Ausgeschlossene Abfälle
(1) Die öffentliche Abfallentsorgung umfasst nach näherer Bestimmung des § 5 ff. folgende Leistungen bei der Sammlung und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen:
1. Bereitstellen von Abfallbehältern
2. Sammlung von Restmüll
3. Sammlung und Entsorgung von Wertstoffen
4. Sammlung von Papier und Pappe
5. Sammlung von Bioabfällen
6. Sammlung und Entsorgung von Grünabfällen
7. Sammlung von Sperrmüll
8. Sammlung von Elektroaltgeräten
9. Sammlung und Entsorgung von Sonderabfällen
10. Abfallberatung
11. Sammlung von wildem Müll
12. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben
(2) Verkaufsverpackungen aus Papier und Pappe werden über die Papiertonne, Verkaufsverpackungen aus Metall, Kunst- und Verbundstoffen über die Wertstofftonne erfasst und einer Verwertung zugeführt. Außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung werden Verkaufsverpackungen aus Glas über Depotcontainer erfasst und einer Verwertung zugeführt.
(3) Von der Einsammlung, Annahme und Entsorgung im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung ausgeschlossen sind die Abfälle, die im beigefügten Ausschlusskatalog* aufgeführt sind. Der Ausschlusskatalog ist Bestandteil der Satzung und durch die Bezirksregierung genehmigt. Der Ausschluss gilt nicht für Abfälle im Sinne von §11.
(4) Einige Abfälle zur Beseitigung können durch ihre Art und/oder Menge nicht im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung gesammelt werden. Diese Abfälle wie z. B. Bauschutt, Straßenaufbruch, Asbest und Bodenaushub sind dennoch der RSAG AöR nach Maßgabe ihrer Benutzungsordnung zu überlassen. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen gemäß § 2 Absatz 2, die nicht im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung gesammelt werden können, sind der Entsorgungsservice Rhein-Sieg GmbH (ERS) nach Maßgabe ihrer
Betriebsordnung zu überlassen.
(5) Für die öffentliche Abfallentsorgung gemäß Absatz 1 stellt die RSAG AöR von ihr betriebene bzw. in ihrem Auftrag betriebene Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung. Für die Anlagen gilt die
Benutzungsordnung der RSAG AöR. Abfälle, die nach Absatz 3 ausgeschlossen sind und nicht auf den Anlagen der RSAG AöR angenommen werden, müssen vom Besitzer in Anlagen entsorgt werden, die für die jeweilige Abfallart zugelassen sind.
(6) Die ERS ist verpflichtet, Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß Absatz 4 gegen Entgelt anzunehmen. Es gilt die Betriebsordnung der ERS.
(7) Von der Entsorgung ausgeschlossen sind Restmüll, Papier, Bioabfälle sowie Sperrmüll aus privaten Haushaltungen, soweit deren Entsorgung gemäß § 4 Absatz 2 lit. b) der Verbandssatzung REK auf den Zweckverband REK übertragen wurde (s. § 1 Absatz 2).
§ 4 Anschluss und Benutzung
(1) Die Eigentümer bewohnter Grundstücke sind verpflichtet ihr Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Der Anschlusszwang besteht auch für Grundstücke,
die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden.
Den Grundstückseigentümern gleichgestellt sind der Erbbauberechtigte, die Wohnungseigentümergemeinschaft, der Wohnungseigentümer und der Wohnberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, der Campingplatzbetreiber, der Nießbraucher sowie alle sonstigen
zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Der Grundstückseigentümer wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere Anschluss- und Benutzungspflichtige
vorhanden sind.
(2) Jeder Eigentümer bewohnter Grundstücke im Sinne von § 4 Absatz 6 Satz 1 und jeder Abfallbesitzer im Geltungsbereich der Satzung – ausgenommen Absatz 3 – ist verpflichtet, die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Verwertung der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). Für die im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung gemäß § 3 Absatz 1 angebotenen Leistungen sind die angebotenen Sammelsysteme und Sondersammlungen entsprechend den Regelungen der §§ 5 bis 11 zu benutzen. Die Benutzung beginnt, wenn
dem Benutzungspflichtigen die nach dieser Satzung festgelegten Abfallbehälter auf dem Grundstück zur Verfügung gestellt worden sind und das Grundstück zur Entleerung dieser Abfallbehälter
turnusgemäß von einem Abfallfahrzeug angefahren wird. Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer verwendet, setzt die Benutzung zusätzlich den Abschluss eines Vertrages über Errichtung und Betrieb einer Unterflursammelstelle mit dem Rhein-Sieg-Kreis und der RSAG AöR nach § 9 Absatz 4 voraus. Zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges kann der Rhein-Sieg-Kreis das Behältervolumen und den Abfuhrrhythmus festsetzen.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht, wenn Abfälle zur Verwertung durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen selbst auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen und zu Wohnzwecken genutzten Grundstück ordnungsgemäß, schadlos und
hochwertig verwertet werden.
(4) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen
die Verpflichtung nach Absatz 1 und 2, die auf diesen Grundstücken anfallenden Restabfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.
(5) Den Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang gemäß den Absätzen 1 bis 4 steht ein entsprechendes Anschluss- und Benutzungsrecht gegenüber.
(6) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Im Zweifel wird die Eintragung im Grundbuch herangezogen. Die Anschlusspflicht eines Grundstückes wird mit dem Zeitpunkt begründet, in dem das Grundstück für Wohn- und/oder andere Zwecke (s. Absatz 4) genutzt wird.Den gewerblichen Grundstücken gleichgestellt sind z. B. Verwaltungen, Schulen, Kirchen, Kasernen,Krankenhäuser, Arzt- und Büropraxen, Sportanlagen, Dorfgemeinschaftshäuser und Campingplätze
(s. die aufgeführten Branchen in § 5b Absatz 2).
§ 5 Restmüll
(1) Restmüll im Sinne dieser Satzung sind die in Wohnungen, Heimen, Verwaltungsgebäuden,Schulen, Geschäfts- und ähnlichen Räumen anfallenden Abfälle zur Beseitigung. Als Restmüllgelten nicht die unter §§ 6 bis 11 aufgeführten Abfälle.
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, ein ausreichendes Restmüllbehältervolumen auf seinem Grundstück bereitzustellen.
(3) Die Abfuhr des Restmülls erfolgt mittels der unter §§ 5a und 5b jeweils im Absatz 1 genannten Abfallbehälter wahlweise 2- oder 4-wöchentlich.
(4) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, bestimmt sich das Behältervolumen aus der Addition der Berechnungen nach den Absätzen 2 der §§ 5 a und 5 b.
(5) Nichtinfektiöse Abfälle (z. B. Wäsche, Gipsverbände, Wundverbände) aus medizinischen Einrichtungen,die über den Restmüll entsorgt werden, sind durch die Verwendung von roten Säcken zu kennzeichnen. Spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände müssen in bruchfesten und
stoßsicheren Behältern gesammelt und dürfen erst dann in die roten Säcke gefüllt werden.
(6) Es ist untersagt, verwertbare Abfälle, z. B. Papier- und Bioabfälle, Wertstoffe gemäß § 8 Absatz 1 sowie Verpackungen im Sinne des § 3 der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 (BGBl. I S.
2379) in der zurzeit gültigen Fassung in den Restmüllbehälter einzufüllen.
§ 5 a Restmüll aus privaten Haushaltungen
(1) Für das Einsammeln und Befördern von Restmüll aus privaten Haushaltungen werden zugelassen:
a) Abfallgefäße
1. 80-Liter Abfallbehälter
2. 120-Liter Abfallbehälter
3. 240-Liter Abfallbehälter
4. 660-Liter Abfallcontainer
5. 770-Liter Abfallcontainer
6. 1.100-Liter Abfallcontainer
7. Unterflurcontainer in diversen Größen
b) Beistellsäcke der RSAG AöR mit 70 Liter Inhalt.
Die Beistellsäcke der RSAG AöR sind nur für vorübergehend mehr anfallende Abfälle zu benutzen, die sich zum Einsammeln und Befördern eignen und gemäß § 3 Absatz 3 nicht ausgeschlossen sind. Die Verwendung dieser Beistellsäcke ersetzt nicht den in § 4 angeordneten
Anschluss- und Benutzungszwang.
(2) Das Mindestbehältervolumen beträgt 20 Liter je Haushalt und Woche. Mehrere Haushalte und anderweitig genutzte Einheiten auf einem Grundstück, die mittels eines gemeinsamen Abgabenbescheides
veranlagt werden, können zur Verringerung der Behälteranzahl Behälter gemeinsam nutzen. Hierdurch kann sich das Mindestbehältervolumen für Haushalte auf 15 Liter je Haushalt und Woche reduzieren, sofern dies mit den nach Absatz 1 a zugelassenen Behältern erreichbar ist.
§ 5 b Restmüll aus anderen Herkunftsbereichen
(1) Für die Sammlung von Restmüll aus anderen Herkunftsbereichen werden zugelassen:
1. 80-Liter Abfallbehälter
2. 120-Liter Abfallbehälter
3. 240-Liter Abfallbehälter
4. Abfallcontainer nach Betriebsordnung der ERS
5. Unterflurcontainer nach Betriebsordnung der ERS
(2) Für andere Herkunftsbereiche, die über Abfallbehälter entsorgen, wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von branchenspezifischen Kennzahlen ermittelt.
Die Kennzahlen werden wie folgt bestimmt:
Branche | Einheit | Kennzahl / Liter je Woche |
a. Speise- und Schankwirtschaften wie z. B.Restaurants, Fastfoodketten, Imbisse, Cafes, Großkantinen, Kneipen, Kioske, Eisbuden, Catering-/Partyservices, Kinos | Beschäftigter | 36 |
b. Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Vergleichbare |
Schüler/Student/Kind | 1 |
c. Lebensmittel Groß- und Einzelhandel | Beschäftigter | 6 |
d. Sonstiger Einzel- und Großhandel wie z. B. Schmuck, Textilwaren, Möbel, Buchhandel, Warenhäuser, Elektrohandel, Kfz-Handel, Spielwaren, Baumärkte, Apotheken, Tabakwaren, Optiker, Schuhläden |
Beschäftigter |
5 |
e. Industrie, Handwerk und sonstige Gewerbe wie z. B. Produktionsbetriebe, Tischlereien, Installateure, Friseure, Floristen, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Garten-/Landschaftsbau-Betriebe, Nagelstudios, Reinigungsfirmen, Speditionen, Busbetriebe, Taxiunternehmen, Schifffahrtsgesellschaften, Rettungsdienste, Energieversorger, Friedhöfe, Landwirtschafts- und Zuchtbetriebe |
Beschäftigter | 5 |
f. Beherbergungsbetriebe wie z. B. Hotels, Pensionen, Jugendherbergen, Kurheime, Campingplätze mit überwiegendem Anteil an Dauercampern |
Bett /Stellplatz |
4 |
g. Krankenhäuser und Heime wie z. B. Pflege-, Kinder- und Altenheime |
Bett | 16 |
h. Verwaltungen und Vergleichbare wie z. B. Banken, Praxen, Versicherungen, Kanzleien, Makler, Unternehmensberater, Partnervermittlungen, Steuerberater, Sachverständige, Pfarrämter, Kirchen, Verbände, Vereine, Freiberufler, Architekten |
Beschäftigter | 3 |
(3) Für die Branchen, für die die Aufzählung unter Absatz 2 keine Regelung enthält, wird das Mindestbehältervolumen im Einzelfall durch den Rhein-Sieg-Kreis auf Grundlage des tatsächlichen Bedarfs festgesetzt.
(4) Beschäftigte sind alle in einem Betrieb Tätigen (z. B.Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende, Zeitarbeitskräfte). Beschäftige, die weniger als die branchenübliche
Arbeitszeit (mindestens 8 Stunden/Tag) beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung in Vollzeitstunden umgerechnet. Ergibt die Summe der Teilzeitbeschäftigten keine ganze Zahl, so wird diese auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Mitarbeiter, welche sich überwiegend nicht auf dem Firmengelände/in dem Bürogebäude aufhalten (z. B. Monteure,
Außendienstmitarbeiter und Vergleichbare) und die über keinen eigenen Arbeitsplatz verfügen,können anteilig berechnet werden. Zugrunde gelegt wird mindestens 1 Stunde pro Beschäftigtem und Tag.
(5) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat dem Rhein-Sieg-Kreis zur Ermittlung der Kennzahlen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ansonsten ist der Rhein-Sieg-Kreis berechtigt, die Zahl der Einheiten gemäß Absatz 2 zu schätzen.
(6) Die Festlegung des Mindestbehältervolumens unter Zugrundelegung der branchenspezifischen Kennzahlen wird sukzessive eingeführt. Bis dahin gilt für die Veranlagung von anderen Herkunftsbereichen § 5 a Absatz 2.
(7) Die Abfuhr von Restmüllcontainern anderer Herkunftsbereiche ist durch die Betriebsordnung der ERS geregelt.
§ 6 Bio- und Grünabfälle
(1) a) Bioabfälle sind alle im Haushalt und in anderen Herkunftsbereichen anfallenden kompostierbaren Abfälle in haushaltsüblichen Mengen,
b) Grünabfälle sind Bioabfälle aus dem Gartenbereich wie z. B. Laub, Grasschnitt, Strauch- und Astwerk bis 8 cm Durchmesser.
(2) a) Für das Einsammeln und Befördern von Bioabfällen werden zugelassen:
1. 120-Liter-Biotonne
2. 240-Liter-Biotonne
3. 660-Liter-Biocontainer
4. Unterflurcontainer in diversen Größen
b) Für das Einsammeln und Befördern von Bioabfällen außerdem:
Biosack der RSAG AöR mit 100 Litern Inhalt (entsprechend § 12 Absatz 3 maximal bis zu einem Gewicht von 35 kg).
c) Die Biotonnen und die Biosäcke werden 2-wöchentlich abgefahren.
(3) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, je angefangene drei Privathaushalte – sofern diese nicht gemäß Absatz 5 hiervon befreit sind – mindestens eine 120-Liter-Biotonne auf seinem Grundstück bereitzustellen. Es ist untersagt, nichtkompostierbare Abfälle in die Biotonne einzufüllen. Dies gilt auch für kompostierbare Kunststoffbeutel, weil sie in den Kompostwerken nicht vollständig verrotten.
(4) Grünabfälle werden in den unter Absatz 2 genannten Behältern abgefahren. Sofern dies nicht möglich ist, können diese gebündelt mit Abmessungen 100x50x50 cm bereitgestellt werden.
Bündel bzw. Kartons werden nur abgefahren, wenn sie neben der Biotonne bereitgestellt werden und eine max. Gesamtstückzahl von 3 nicht überschreiten. Für größere Mengen und für Eigenkompostierer
gelten die Regelungen des § 10 Absätze 2 und 4.
(5) Grundstückseigentümer und gegebenenfalls der/die Mieter sind von der Benutzung der Biotonne
befreit, wenn sie dem Rhein-Sieg-Kreis mitteilen, ob und in welchem Umfang sie den anfallenden Bioabfall und die Grünabfälle selbst auf dem an die kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen angeschlossenen oder auf einem angrenzenden Grundstück ordnungsgemäß und schadlos
verwerten oder verwerten wollen. Die von der Benutzung der Biotonne befreiten Grundstückseigentümer/Mieter sind berechtigt, die Biosäcke und die Abfuhr von Grünabfällen in größeren Mengen gemäß §§ 6 Absatz 2 b und 10 Absätze 2 und 4 in Anspruch zu nehmen.
Kommen die Grundstückseigentümer und gegebenenfalls der/die Mieter der gesetzlichen Verwertungspflicht nicht nach, kann der Rhein-Sieg-Kreis die Befreiung gemäß Satz 1 jederzeit widerrufen.
(6) Zur Kompostierung geeignet sind insbesondere Strauch- und Heckenschnitt, Grasschnitt, Laub, Gartenabfälle, Kleintiermist, Küchenabfälle. Belästigungen, insbesondere durch Gerüche,
Insekten oder Nagetiere sind zu vermeiden.
§ 7 Papierabfälle
(1) Zu den Papierabfällen zählen neben Papier auch Pappe sowie Verpackungsabfälle aus Papier und Pappe.
(2) a) Für das Einsammeln und Befördern von Papierabfällen werden zugelassen:
1. 240-Liter-Papiertonne
2. 770-Liter-Papiercontainer
3. 1.100-Liter-Papiercontainer
4. Unterflurcontainer in diversen Größen
b) Die Papierbehälter werden 4-wöchentlich abgefahren.
c) Pappe und Kartonagen sind aus Platzgründen zerkleinert in die Papiertonne zu geben.
Großkartonagen werden nur dann abgefahren, wenn sie gebündelt neben der Papiertonne bereitgelegt werden und ein Gesamtmaß von 100x50x50 cm nicht überschritten wird.
(3) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, je angefangene drei Privathaushalte mindestens eine 240-Liter-Papiertonne auf seinem Grundstück bereitzustellen.
§ 8 Wertstoffe
(1) Zu den Wertstoffen zählen stoffgleiche NichtVerpackungen aus Metall und Kunststoff.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von Wertstoffen werden zugelassen:
a) 1. 240-Liter-Wertstofftonne
2. 1 100-Liter-Wertstoffcontainer
3. Unterflurcontainer in diversen Größen
b) 80-Liter Wertstoffsack
Auf Antrag werden Wertstoffsäcke zugeteilt, wenn nachweislich aus Platzmangel die Aufstellung einer/mehrerer Wertstofftonne/n nicht möglich ist.
(3) Die Wertstofftonnen und Wertstoffsäcke werden 4-wöchentlich abgefahren.
(4) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf seinem Grundstück für Haushalte mindestens eine 240-Liter-Wertstofftonne bereitzustellen oder die gemäß Absatz 2 zugeteilten Wertstoffsäcke zu nutzen.
§ 9 Sonderregelungen
(1) Wird festgestellt, dass der Grundstückseigentümer ein den tatsächlichen Gegebenheiten nicht ausreichendes Behältervolumen gemäß §§ 4 bis 8 vorhält, bestimmt der Rhein-Sieg-Kreis das erforderliche Behältervolumen.
(2) Bei Großwohnanlagen, nicht dauernd bewohnten Grundstücken (z. B. Wochenendhaus, Ferienwohnung)und wenn ein Grundstück über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 6 Monaten nicht bewohnt wird und auf dem Grundstück keine Abfälle anfallen, kann der Rhein-
Sieg-Kreis abweichende Regelungen von den §§ 4 bis 8 mit den Grundstückseigentümern vereinbaren, wenn dadurch eine geordnete Abfallentsorgung gewährleistet bleibt. Für nicht dauernd bewohnte
Grundstücke besteht regelmäßig nur ein Anschluss- und Benutzungszwang für Restmüll.
(3) Befinden sich auf zwei angrenzenden Grundstücken insgesamt maximal drei Haushalte oder Gewerbebetriebe, so können diese auf Antrag die Behälter gemäß § 5 Absatz 4 und der §§ 6 bis 8 gemeinsam nutzen. In dem Antrag ist derjenige Grundstückseigentümer zu benennen, an den
der gemeinsame Abgabenbescheid, der die gesamte Jahresgebühr der beteiligten Haushalte oder Gewerbebetriebe enthält, gerichtet werden soll. Außerdem ist der Standplatz für die Behälter auf einem der beiden Grundstücke verbindlich mitzuteilen. Des Weiteren müssen sich die
Grundstückseigentümer verpflichten, für die gemeinsame Gebührenschuld als Gesamtschuldner zu haften. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Bewilligung eines Antrages zur gemeinsamen Behälternutzung benachbarter Grundstücke ist, insbesondere bei Verstößen gegen die eingegangenen Verpflichtungen, jederzeit vom Rhein-Sieg-Kreis widerrufbar.
(4) Die Nutzung eines Unterflurcontainers setzt die Errichtung eines unterflurfähigen Standplatzes voraus. Die Einzelheiten zum Standort, der Standplatzerrichtung, der kostenmäßigen Abwicklung,
der Einholung ggf. erforderlicher Genehmigungen etc. werden durch gesonderten Vertrag festgelegt.
§10 Abholung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräten sowie Grünabfällen in größeren Mengen
(1) Sperrmüll sind aus privaten Haushalten stammende bewegliche Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder Gewichts nicht in Abfallbehältern oder Beistellsäcken bereitgestellt werden
können. Es handelt sich hierbei um Gegenstände aus Wohnungen, die üblicherweise bei einem Auszug mitgenommen würden (z. B. Mobiliar, Matratzen, Bettgestelle, Lattenroste, nicht mit Holzschutzmittel behandelte Gartenmöbel und sonstige sperrige Haushaltsgegenstände bis zu einem Gewicht von 70 kg im Einzelfall); darüber hinaus Hölzer aus dem Innenbereich wie Türblätter ohne Glas, Laminat, Paneelen oder Dielen. Abfälle aus Industrie und Gewerbe sind Sperrmüll, soweit sie nach Art und Menge mit dem aus Haushalten stammenden Sperrmüll nach
Satz 1 und 2 vergleichbar sind.
Nicht zum Sperrmüll zählen:
a) Abfälle aus Umbau- und Renovierungsmaßnahmen wie Fenster und Haustüren,Bauhölzer, Fachwerk und Dachsparren
b) behandelte Hölzer aus dem Außenbereich wie Zäune, Gartenmöbel, Palisadenhölzer,Sichtschutzwände, Bahnschwellen und Brandholz
c) Elektrogeräte
(3) Grünschnitt sind solche Grünabfälle (vgl. § 6 Absatz 1 b)), die als Bündel oder in Kartons gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 bereitgestellt werden und die Menge von 3 Bündeln/Kartons übersteigen.Elektro- und Elektronikgeräte sind ström-, akku- oder batteriebetriebene bewegliche Haushaltsgeräte,die im Spannungsbereich eines normalen Hausanschlusses arbeiten und aufgrund ihres Schadstoff- oder Wertstoffgehaltes nicht über die Sperrmüllabfuhr entsorgt werden können. Hierzu gehören insbesondere Elektroherde, Mikrowellengeräte, Spülmaschinen, (Tief-) Kühlgeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Ölradiatoren,Fernsehgeräte, Computermonitore,Faxgeräte, Tischkopierer, Laserdrucker.
(4) Sperrmüll, Haushaltsgeräte und Grünschnitt werden nach vorheriger Anmeldung abgefahren. Je Anmeldung gelten dabei folgende Mengenbegrenzungen:
1 Sperrmüllabfuhr bis max. 3 m3 oder
1 Grünschnittabfuhr bis max. 3 m31 Haushaltsgroßgerät
Die Abfuhr von Sperrmüll oder den Haushaltsgroßgeräten erfolgt nach Terminvorgabe; die der Grünabfälle in größeren Mengen gemeinsam mit der regulären Leerung der Biotonne. Die Abfuhr erfolgt nur an dem Objekt, an dem der Abfallerzeuger gemeldet ist bzw. an dem Stellplatz, der
diesem Objekt zugeordnet ist. Bei Selbstanlieferung gilt § 10a.
(5) Sperrmüll, Haushaltsgeräte und Grünschnitt können auch zu den von der RSAG AöR betriebenen bzw. in ihrem Auftrag betriebenen Abfallentsorgungsanlagen gebracht werden; Sperrmüll und Grünschnitt ab 1 m3 allerdings nur mit einer vollständig ausgefüllten und eigenhändig
unterschriebenen Entsorgungskarte. Es gilt die in Absatz 4 geregelte Mengenbegrenzung.
§ 10 a Elektro- und Elektronikgeräte – Selbstanlieferung
(1) Die kostenfreie Annahme gilt nur für Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit, Art und Menge der dort insgesamt anfallenden Altgeräte mit denen in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten
vergleichbar sind.
(2) Diese Geräte und ihre eigenständigen Bauteile/Komponenten können an den Entsorgungsanlagen der RSAG AöR kostenfrei abgegeben werden. Es gelten die Sortiervorschriften der RSAG AöR.
(3) Elektro- und Elektronikgeräte, die rein für die gewerbliche Nutzung bestimmt sind oder die Bedingungen unter Absatz 1 und Absatz 2 nicht erfüllen, sind von der kostenfreien Abgabe und jeglicher Annahme ausgeschlossen (z. B. Standkopierer). Geräte, die fest im Gebäude installiert sind (beispielsweise Klimaanlagen) sind ebenfalls ausgeschlossen.
(4) Die Sammelgruppen der Elektro- und Elektronikgeräte richten sich nach den Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Bei Abgabe
von mehr als 20 Teilen der Sammelgruppen 1-3 sowie 6 und / oder mehr als 2 m3 Kleingeräten gelten besondere Anlieferungsbedingungen. Ab dem 01.12.2018 gelten diese Bedingungen für die Abgabe von mehr als 20 Teilen der Sammelgruppen 1, 2, 4 sowie 6 und/oder mehr als 2 m3 an
Kleingeräten.
(5) Elektro- und Elektronikkleingeräte bis zu einer Kantenlänge von 70 cm können am Elektro-Kleinteile-Mobil abgegeben werden. Standplätze und Termine werden im Abfallkalender der RSAG AöR veröffentlicht.
§ 11 Schadstoffhaltige Abfälle
Schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen wie Batterien, Lacke, Gifte werden mit Hilfe des Schadstoff-Mobils sowie ständig an festen Annahmestellen angenommen, die im Abfallkalender bekannt gegeben werden. Die Anliefermenge pro Tag und Fahrzeug ist auf 50 kg
beschränkt. Gebinde über 20 Liter werden nicht angenommen. Schadstoffhaltige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, bei denen weniger als 500 kg Sonderabfall pro Jahr anfällt, können an den ortsfesten Sonderabfallannahmestellen abgegeben werden. Labor- und Apothekenchemikalien müssen vollständig beschriftet sein und bedürfen der vorherigen Anmeldung.
§ 12 Behälterbenutzung und -Standplätze; Abfuhrzeiten
(1) Die in den §§ 5 bis 8 dieser Satzung aufgeführten Abfallbehälter und -Container werden von der RSAG AöR zur Verfügung gestellt und gehen nicht in das Eigentum der Benutzer /Grundstückseigentümer über. Gefäße, die von der Abfallentsorgung abgemeldet werden, hat der Eigentümer
der RSAG AöR zur Abholung bereit zu stellen.
(2) Eine Aufstellung von Unterflurbehältern kann nur unter bestimmten technischen Voraussetzungen der jeweiligen Standplätze erfolgen, die durch die RSAG AöR im Einzelfall festzulegen sind. Daher ist für die Bereitstellung dieser Behälter ein gesonderter Antrag zu stellen. Die
Auswahl, Bestellung und Lieferung der Behälter obliegt der RSAG AöR.
(3) Die Abfallbehälter dürfen – sofern es sich um von der RSAG AöR zur Verfügung gestellte Leihbehälter handelt – beim Eigentumswechsel, Mieterwechsel, Wechsel des Gewerbebetriebes usw. nicht mitgenommen werden. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung und Verlust der
Leihbehälter haftet der Grundstückseigentümer.
(4) Die Abfälle müssen in die auf dem jeweiligen Grundstück zur Verfügung gestellten Abfallbehälter oder Abfallcontainer entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen,soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter gelegt werden. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Bewohnern des Grundstückes jederzeit und uneingeschränkt
zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden können.
(5) Die Abfallbehälter und -Container dürfen nur so weit gefüllt werden, dass die Deckel sich gut verschließen lassen. Jegliche Verdichtung, insbesondere durch Einschlämmen und Verpressen,
auch unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, ist untersagt, wenn dadurch die Entleerung der Sammelbehälter und damit die Abläufe der Entsorgung nachteilig beeinflusst werden. Eine nachteilige Beeinflussung liegt vor allem bei Beschädigung der Abfallbehälter/-container bzw. bei deren vorzeitigem Verschleiß oder der Erschwerung der Schüttvorgänge vor. Die Abfallbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Benutzer stets in einem sauberen und gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Zur Abfuhr bereitgestellte 80-Liter-Abfallbehälter dürfen ein Höchstgewicht von 32 kg, 120-Liter-Abfallbehälter ein Höchstgewicht von 48 kg, 240-Liter-Abfallbehälter ein Höchstgewicht von 96 kg, Beistell- und Biosäcke ein Höchstgewicht von 35 kg, Sperrmüll je Einzelstück ein Höchstgewicht von 70 kg und Container ein Gesamtgewicht von 300 kg je m3nicht überschreiten.
(6) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehälter und -Container, die Abfallentsorgungsfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und -Container eingefüllt werden. Es ist nicht gestattet flüssige, brennende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallbehälter oder -Container zu füllen.
(7) Die Restmüllbehälter sind entsprechend dem gewählten oder vorgeschriebenen Abfuhrrhythmus gemäß § 5 Absatz 3 vom Grundstückseigentümer durch die entsprechenden Abfuhrmarken der
RSAG AöR zu kennzeichnen.
(8) Die Abfallbehälter und Abfälle dürfen nur zu den festgesetzten Abfuhrterminen an der öffentlichen Straße – Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden – zum Einsammeln und Befördern bereitgestellt werden, so dass die Entleerung bzw. das Verladen ohne Schwierigkeiten und ohne
Zeitverlust möglich ist. Insbesondere ist die Behinderung und die Gefährdung von Fußgängern und des fließenden Verkehrs auszuschließen. Die Abfallbehälter sind nach der Entleerung unverzüglich von der öffentlichen Straße zu entfernen.
(9) Wenn die Abfuhr wegen der Lage des Grundstücks oder aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, kann verlangt werden, dass die Abfallbehälter, Beistellsäcke, der Sperrmüll und alle sonstigen Abfälle gemäß §§ 5 bis 10 an einem Standplatz bereitgestellt werden, an dem die Übernahme ohne besonderen Aufwand erfolgen kann.
(10) Abfallbehälter und Abfälle, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen, werden von der Abfuhr ausgeschlossen. Falsch befüllte Behälter müssen für die nächste Abfuhr nachsortiert werden oder es erfolgt eine kostenpflichtige Zusatzabfuhr als Restmüll.
(11) Können die Abfallbehälter und Abfälle aus einem von dem Anschlussberechtigten zu vertretenden Grund nicht entleert bzw. abgefahren werden, so wird die Entleerung bzw. Abfuhr erst am nachfolgenden regelmäßigen Abfuhrtag durchgeführt.
(12) Die Abfallbehälter und die Abfälle müssen ab 6.00 Uhr zur Abfuhr bereitstehen. Die Termine fürdie jeweilige Abfuhr in den Städten und Gemeinden werden im Abfallkalender bekannt gegeben.
§ 13 Unterbrechung der Abfuhr
(1) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Abfuhr infolge von z. B. Straßenbaumaßnahmen, witterungsbedingten Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder Verlegung des Zeitpunktes der Abfuhr hat der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.
(2) Ist die Abfuhr aus einem der o. g. Gründe unterblieben, so wird sie so bald wie möglich nachgeholt.
(3) Ist die Abfuhr aus sonstigen Gründen unterblieben, hat der Anschlussberechtigte nur Anspruch auf Entsorgung, wenn dies unverzüglich der RSAG AöR mitgeteilt wird.
§ 14 Rechtsverhältnisse am Abfall
(1) Als zum Einsammeln und Befördern angefallen gelten Abfälle, die in zugelassenen Abfallbehältern oder in sonstiger dieser Satzung entsprechender Weise zur Abfuhr bereitstehen.
(2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände dieser Anlagen gebracht worden sind und nach näherer Bestimmung in den Abfallentsorgungsanlagen
behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen.
(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der RSAG AöR über, sobald sie eingesammelt oder unter Beachtung des Absatzes 2 bei den Abfallentsorgungsanlagen angenommen worden sind.
§ 15 Meldepflicht
(1) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat den Rhein-Sieg-Kreis über den erstmaligen Anfallvon Abfällen, die Anzahl der Haushalte und Gewerbe sowie alle Änderungen dieser Daten unverzüglich zu informieren. Er hat die gewünschte Behältergröße und Abfuhrhäufigkeit dem
Rhein-Sieg-Kreis mitzuteilen, insbesondere wenn diese von der tatsächlich vorhandenen Ausstattung abweichen. Die gewünschte Behältergröße und Abfuhrhäufigkeit darf die für die jeweiligen Abfallfraktionen vorgeschriebenen Mindestbehälter-Volumina nicht unter-schreiten. Zur Ermittlung der branchenspezifischen Kennzahlen sind neben dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen auch die Abfallerzeuger/Abfallbesitzer (wie Mieter und Pächter) verpflichtet, alle erforderlichen Angaben sowie alle Änderungen dieser Daten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, den Rhein-Sieg-Kreis unverzüglich zu benachrichtigen.
§16 Auskunftspflicht, Überprüfungsrecht und Zugang zu den Grundstücken
(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 15 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Den Bediensteten des Rhein-Sieg-Kreises und der RSAG AöR ist zur Prüfung, ob die Vorschriften der Satzung befolgt werden, im Rahmen der geltenden Gesetze ungehindert Zutritt zu den Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; Abfallsammelstellen auf Grundstücken müssen zu Überprüfungszwecken zu den üblichen Geschäftszeiten zugänglich sein bzw. auf Anforderung zugänglich gemacht werden. Ist eine Überprüfung
der Bemessungsgrundlage auf Basis dieser Satzung wegen der Verweigerung des Betretungsrechts nicht möglich, ist der Rhein-Sieg-Kreis berechtigt eine Entscheidung nach Aktenlage zu treffen.
(3) Die Weisungen der Bediensteten des Rhein-Sieg-Kreises und der RSAG AöR zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen sind zu befolgen. Wird einer Weisung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Rhein-Sieg-Kreis berechtigt, die notwendigen
Zwangsmittel nach § 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 510) in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden.
(4) Die Bediensteten haben sich auf Verlangen auszuweisen.
§ 17 Gebühren
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung der RSAG AöR sowie der Dienstleistungen des Zweckverbandes Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK) entsprechend § 1 dieser Satzung erhebt der Rhein-Sieg-Kreis zur Deckung der Kosten Gebühren nach Maßgabe
einer besonderen Satzung (Gebührensatzung.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. gemäß § 3 Absatz 3 ausgeschlossene Abfälle zum Einsammeln oder Befördern überlässt oder zu den Abfallentsorgungsanlagen anliefert und hierbei gegen die jeweilige Benutzungsordnung verstößt, insbesondere Abfälle falsch deklariert,
2. Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung aufgrund dieser Satzung in Anspruch nimmt,ohne seiner Verpflichtung zum Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung gemäß § 4 nachgekommen zu sein,
3. auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm angefallene Abfälle, die gemäß der nach § 3 Absatz 1 angebotenen Leistungen gesondert erfasst werden, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung in den dafür zugelassenen Sammelsystemen und bei Sondersammlungen entsprechend den Regelungen der §§ 5 bis 11 überlässt (vgl. § 4),
4. entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 6 Absatz 5 und/oder § 4 Absatz 3 bei ihm. anfallende Bio- und Grünabfälle nicht kompostiert, und/oder Papierabfälle nicht ordnungsgemäßverwertet,
5. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen entgegen § 10 Absatz 1 der Sperrmüllabfuhr überlässt,
6. die zur Verfügung gestellten Abfallbehälter und -Container nicht entsprechend den Regelungen des § 12 benutzt, aufstellt, entsprechend dem gewählten Abfuhrrhythmus kennzeichnet oder nach Abmeldung zur Abholung bereitstellt,
7. seinen Verpflichtungen nach § 15 nicht nachkommt oder falsche Angaben macht,
8. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, soweit es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt,nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder der ERS überlässt,
9. seinen Verpflichtungen nach § 16 nicht nachkommt,
10. entgegen den Regelungen des § 5 Absatz 5 nichtinfektiöse Abfälle nicht durch die Verwendung von roten Säcken kennzeichnet und/oder spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände nicht in einen bruchfesten und stoßsicheren Behälter gibt,
11. entgegen den Regelungen des § 5 Absatz 6 verwertbare Abfälle in die Restmüllbehälter einfüllt,
12. den Regelungen des § 2 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§19 I n k r a f t t r e t e n
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den Rhein-Sieg-Kreis im Gebiet der 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden vom 19.12.2016 außer Kraft.
* Dieser Katalog kann beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises in 53721 Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Platz 1 eingesehen werden.
Siegburg, den 14.12.2017
gez.
Sebastian Schuster
Landrat
Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung
Gebührensatzung des Rhein-Sieg-Kreises in der ab 01.01.2018
gültigen Fassung
Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung (Gebührensatzung) durch den Rhein-Sieg-Kreis in seinem Gebiet der 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 nachstehende Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Rhein-Sieg-Kreis im Gebiet der 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden beschlossen.
§ 1 Allgemeines
(1) Der Rhein-Sieg-Kreis erhebt für die Leistungen im Sinne des § 3 der Abfallsatzung des Rhein-Sieg-Kreises Gebühren gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und nach den Bestimmungen dieser Satzung. Abfallgebühren sind als
grundstückbezogene Benutzungsgebühren gemäß § 6 Absatz 5 KAG NRW öffentliche Lasten im Sinne der §§10 Absatz 1 Nr, 3 und 156 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, die auf dem Grundstück ruhen.
(2) In den Gebühren enthalten ist der Aufwand für die Abfuhr und Entsorgung bzw. Behandlung der in der Abfallsatzung aufgeführten Abfälle und die dafür erforderlichen Vorhaltekosten, sofern nicht
im Einzelfall gesondert private Entgelte erhoben werden. Inbegriffen ist außerdem der Aufwand für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Rheinischen Entsorgungs-Kooperation (REK), der für die Entsorgung von Restmüll, Papier, Bioabfällen sowie Sperrmüll einschließlich des
Transportes von den Entsorgungsanlagen der RSAG AöR zu den endgültigen Entsorgungsanlagen erforderlich ist.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind insbesondere
a) der Grundstückseigentümer,
b) der Erbbauberechtigte,
c) der Nießbraucher,
d) die sonstigen zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigten,
e) der Campingplatzbetreiber,
f) die Wohnungseigentümergemeinschaft und der Wohnungseigentümer sowie der Wohnungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft wird der Bescheid an den Verwalter gerichtet, der für die Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt ist.
g) Im Falle des § 9 Absatz 3 der Abfallsatzung haften die Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner.
h) Im Falle der Nutzung von Unterflurcontainern haften die Nutzer nach Maßgabe der Regelung des diese Entsorgung zulassenden Vertrages über Errichtung und Betrieb einer Unterflursammelstelle nach § 9 Absatz 4 der Abfallsatzung.
(2) Mit einer Erklärung des Grundstückseigentümers kann der Gebührenbescheid dem Inhaber eines Gewerbebetriebes bekannt gegeben werden und bei Einfamilienhäusern auch dem Mieter, wenn dieser sein Einverständnis erklärt hat. Die Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers bleibt davon unberührt.
(3) Nachrangig zum Grundstückseigentümer oder sonstigen Gebührenpflichtigen haftet der sonstige Benutzer der Abfallentsorgung für seinen Anteil an den verlangten Gebühren.
(4) Mehrere Grundstückseigentümer, die Wohnungs- und Teileigentümer sowie alle sonstigen dinglich Nutzungsberechtigten haften hinsichtlich der durch den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung entstehenden Gebühren als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenpflicht und Bemessungsgrundlage
(1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit Beginn des auf die Anschlusspflicht an die Abfallentsorgung folgenden Monats und danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt.
(2) Für die Höhe der Jahresgebühr sind die Anzahl der Haushalte sowie der Gewerbebetriebe auf dem Grundstück und die gewählte Behälterausstattung maßgeblich. Gewerbebetriebe im Sinne dieser Satzung sind alle anderweitigen Nutzungseinheiten, die nicht privaten Wohnzwecken dienen.
(3) Änderungen der für die Gebührenpflicht maßgeblichen Umstände eines anschlusspflichtigen Grundstückes werden ab dem 1. des folgenden Monats berücksichtigt.
(4) Als privater Haushalt gilt eine Personengemeinschaft oder Einzelperson, die eine Wohnungseinheit nutzt; dies gilt auch für den Fall, dass sie von anderen Haushalten ganz oder teilweise versorgt
wird. Für die Veranlagung sind ausschließlich die räumlichen Gegebenheiten maßgeblich.Eine Wohnungseinheit erfordert mindestens einen Wohnraum in räumlichem Verbund mit eigener Kochgelegenheit und eigenem Bad. Als anderer Herkunftsbereich gelten insbesondere die in § 5b der Abfallsatzung aufgeführten Branchen.
(5) Bei Bedarf wird die Zahl der Haushalte auf Grundlage der mit Haupt- und Nebenwohnsitz am Stichtag nach dem Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gemeldeten bzw. tatsächlich dort wohnhaften Personen ermittelt.
(6) Betriebsstörungen (vgl. § 13 der Abfallsatzung) sowie der Ausfall der Abfallentsorgung durch höhere Gewalt lassen die Gebührenpflicht unberührt.
§ 4 Gebührenmaßstab
(1) Die Gesamtgebühr setzt sich zusammen aus Grund- und Arbeitspreisen.
(a)Für Haushalte besteht die Gesamtgebühr aus einem je Haushalt einheitlichen Grundpreis, der u. a. die in § 10 der Abfallsatzung aufgeführten Entsorgungsleistungen beinhaltet sowie den Arbeitspreisen für die auf dem jeweiligen Grundstück von dem Haushalt genutzten Behälter.
(b) Für Gewerbebetriebe, die über 80- bis 240-Liter-Restmüllbehälter entsorgen, besteht die Gesamtgebühr aus einem je Gewerbebetrieb einheitlichen Grundpreis, der die in § 10 der Abfallsatzung aufgeführten Entsorgungsleistungen nicht beinhaltet sowie den Arbeitspreisen für die auf dem jeweiligen Grundstück von dem Gewerbebetrieb genutzten Behälter.
(2) Für die Abfuhr von Abfällen gemäß § 10 der Abfallsatzung wird die Gebühr gesondert erhoben, sofern sie nicht im Grundpreis enthalten ist.
(3) Für die Veranlagung des Arbeitspreises für Restmüll ist die auf dem Restmüllbehälter angebrachte Marke für den Abfuhrrhythmus maßgebend.
§ 5 Sonderregelungen
(1) Der Rhein-Sieg-Kreis ist berechtigt, mit den Eigentümern von Mietgrundstücken mit häufigem Mieterwechsel, Wohnungsbaugesellschaften und dergleichen zur Verringerung des Bearbeitungsaufwandes eine an der durchschnittlichen Haushaltszahl orientierte Veranlagung zu vereinbaren.
(2) Sonderregelungen können auch mit Gewerbebetrieben und den Eigentümern von nicht dauernd bewohnten Grundstücken (vgl. § 9 Absatz 2 Abfallsatzung) vereinbart werden.
§ 6 Gebührensatz
(1) Grundpreis
a) Der Grundpreis beträgt je Privathaushalt einheitlich 111,96 €.
b) Der Grundpreis beträgt je Gewerbebetrieb einheitlich 83,88 €.
(2) Arbeitspreis
Die Arbeitspreise für die einzelnen Leistungen betragen:
1. Für Restmüll
bei der Nutzung eines 2-wöchentliche 4-wöchentliche Entleerung Entleerung |
80-l-Behälters 85,92 € 42,96 € |
2. für Bio- und Grünabfälle
2-wöchentliche
bei der Nutzung eines Entleerung
120-l-Behälters 58,92 €
240-l-Behälters 117,84 €
660-l-Behälters 324,05 €
Unterflurcontainers
je Liter 0,491 €
3. für Papierabfälle 4-wöchentliche
bei der Nutzung eines Entleerung
240-l-Behälters 2,90 €
770-l-Containers 9,29 €
1.100-l-Containers 13,28 €
Unterflurcontainers
je Liter 0,0121 €
4. für Wertstoffe
bei der Nutzung eines 2-wöchentliche 4-wöchentliche Entleerung Entleerung |
240-l-Behälters 6,84 € 1.100-l-Containers 62,74 € 31,37 € Unterflurcontainers je Liter 0,0285 € Jahreskontingents Wertstoffsäcke (40 Stück) 6,84 € |
(3) Für private Haushalte sind max. 4 Sonderleistungen pro Jahr im Grundpreis enthalten; wahlweise kann dies die Abholung oder Selbstanlieferung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräten
(sog. Haushaltsgeräte) sowie Grünschnitt sein. Bei Haushaltsgeräten zählt nur noch die Abholung als Sonderleistung, jedoch nicht die Selbstanlieferung (vgl. § 10a der Abfallsatzung). Werden diese Leistungen, sofern sie nicht im Grundpreis enthalten sind, in Anspruch genommen, beträgt die Gebühr je Inanspruchnahme 28,08 €.
(4) Darüber hinaus können Sonderausstattungen in Anspruch genommen werden, für die gesonderte Gebühren erhoben werden.
Deckel mit Kleinöffnung für 1,100-l-Container: 24,90 € jährlich
(5) Die Entsorgung von bestimmten Sonderabfällen aus Haushalten und Kleingewerbebetrieben ist bis 50 kg pro Anlieferfahrzeug und Tag im Grundpreis enthalten. Werden größere Mengen angeliefert, wird hierfür ein Entgelt entsprechend der jeweiligen Entgelteordnung erhoben.
(6) Die unter Absatz 1, 2 und 4 genannten Gebührensätze verstehen sich als Jahresgebühren. Sie werden jährlich durch Gebührenbescheid festgesetzt.
(7) Für Ausstattungsänderungen kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. Eine Ausstattungsänderung pro Haushalt und Jahr ist gebührenfrei.
(8) Die Gebühr für eine Zusatzabfuhr beträgt 15 €.
(9) Für Restmüllcontainer wird bei größerer Abfuhrhäufigkeit als oben genannt der jeweilige Arbeitspreis entsprechend der Anzahl der regelmäßigen Entleerungen erhöht.
§ 7 Fälligkeit
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Jahresgebühr wird in vier Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.November fällig.
(3) Gebühren für vorübergehend aufgestellte Abfallbehälter werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(4) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres oder werden aufgrund von Änderungen im Sinne des § 3 im Laufe eines Kalenderjahres Gebühren nacherhoben, so werden diese mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der Gebührenbescheid kann im Laufe
oder nach Abschluss des Kalenderjahres ergehen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Die nach § 2 Absatz 1a bis f Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, dem Rhein-Sieg-Kreis über alle für die richtige Veranlagung maßgebenden Tatsachen unverzüglich die erforderlichen Angaben zu machen. Wer gegen diese Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, handelt ordnungswidrig.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorqunq vom 19.12.2016 außer Kraft.
Siegburg, den 14.12.2017
gez.
Sebstian Schuster
Landrat