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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 18. Dezember 2018

Satzung über die Gebührenerhebung im Bereich der Abfallentsorgung

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), und der §§ 1, 2, 6, und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 17.12.2018 folgende Satzung beschlossen.                                               

Präambel
Der Rhein-Sieg-Kreis ist Mitglied des Zweckverbandes Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK). Dieser erhebt von seinen Mitgliedern eine Verbandsumlage. Diese Verbandsumlage wird nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des REK haben. Die Verbandsumlage besteht aus den Verwaltungskosten sowie aus den konkreten Kosten einschließlich der Verwertungserlöse, die aus der Erfüllung der dem REK übertragenen Aufgaben für das jeweilige Verbandsmitglied resultieren.
Die Berechnung der Verbandsumlage erfolgt unter Beachtung der Anforderungen des KAG NRW. Die Verbandsumlage dient ausschließlich der Deckung der Kosten der dem REK nach seiner Verbandssatzung übertragenen hoheitlichen Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger.

§ 1 Gegenstand der Gebühr
(1) Zur Finanzierung der Verbandsumlage für die Leistungen des REK erhebt der Rhein-Sieg-Kreis eine Gebühr (Abwälzungsgebühr).
(2) Darüber hinaus erhebt der Rhein-Sieg-Kreis eine Gebühr für den ihm außerdem entstehenden Aufwand bei der Erfüllung der Aufgabe der Abfallentsorgung, insbesondere für die Ermittlung und die Festsetzungsverfahren der Abwälzungsgebühr sowie aus seiner Mitgliedschaft im Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung - AAV (Aufwandsgebühr).
(3) Die Gebührenerhebung erfolgt für das Kalenderjahr als Leistungszeitraum.

§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger i. S. d. § 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), der im Kreisgebiet Aufgaben der Abfallentsorgung wahrnimmt und dabei Einrichtungen und Anlagen des REK bzw. Leistungen des Rhein-Sieg-Kreises nutzt, insbesondere Abfälle zu dessen Einrichtungen und Anlagen verbringt.

§ 3 Gebührenbemessungsgrundlage und -maßstab
(1) Gebührenmaßstab für die Abwälzungsgebühr ist für die in der Verbandsumlage enthaltene Entsorgungsleistung des REK die von den Gebührenpflichtigen überlassene Abfallmenge sowie für die in der Verbandsumlage enthaltene Erbringung von Verwaltungsleistungen des REK die angelieferte Abfallmenge in Tonnen sowie 10 % der behandelten Sickerwassermenge in Kubikmetern.
(2) Gebührenmaßstab für die Aufwandsgebühr ist die Anzahl der Einwohner (Stand 31.12. des letzten vorhergehenden Jahres, für das vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - IT NRW endgültige Werte bekanntgegeben wurden) des jeweiligen Gebührenschuldners.

§ 4 Gebührensatz
Dem Gebührensatz für die Abwälzungsgebühr liegt die Berechnung zugrunde, mit der der REK im Umlagebescheid seine Leistungen zu Lasten des jeweiligen Gebührenpflichtigen einstellt. Sofern es aus diesem Umlagebescheid des REK zu Erstattungen oder Nacherhebungen kommt, werden diese ebenfalls an die Gebührenpflichtigen weitergegeben.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Leistungszeitraums.
(2) Sofern im Bescheid keine Regelung getroffen ist, wird die Gebühr binnen eines Monats fällig, nachdem dem Gebührenpflichtigen ein Gebührenbescheid des Rhein-Sieg-Kreises bekannt gegeben wurde.
(3) Monatliche Vorauszahlungen zum jeweils 01. eines Monats auf die geschuldete Gebühr können erhoben werden.
(4) Der Gebührenbescheid kann im Laufe oder nach Abschluss des Kalenderjahres ergehen.
(5) Eine Rechtsbehelfseinlegung des Rhein-Sieg-Kreises gegen den Umlagebescheid des REK lässt die Fälligkeitsregelung nach Ziffer 2 unberührt. Wenn und soweit die Rechtsbehelfseinlegung erfolgreich war, ist der Rhein-Sieg-Kreis verpflichtet, den dann zurückerstatteten Betrag an die Gebührenpflichtigen weiterzuleiten.

§ 6 Anwendbarkeit des Kommunalabgabengesetzes
Auf die Abwälzungsgebühr und die Aufwandsgebühr sind die Bestimmungen des KAG NRW anzuwenden.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.

gez.
Sebastian Schuster
(Landrat)  

 

                                      Bekanntmachungsanordnung

1. Die vom Kreistag am 17.12.2018 beschlossene Satzung über die Gebührenerhebung im Bereich der Abfallentsorgung wird hiermit in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.

2. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.

3. Es wird gemäß § 5 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes  Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 17.12.2018                                              

gez.
Sebastian Schuster
(Landrat)

 

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