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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 17. Juli 2019

Satzung zur Verringerung der Zahl der in den Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises zu wählenden Vertreter/innen vom 05.07.2019

Aufgrund § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646, SGV. NRW. 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23) und § 1 der Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz und zur Kommunalwahlordnung (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2019, GV.NRW. S. 202) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 04.07.2019 folgende Satzung zur Verringerung der Zahl der in den Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises zu wählenden Vertreter/innen beschlossen: 

§ 1
Die Zahl der nach § 3 Abs. 2 S. 1 b) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in den Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises zu wählenden Vertreter/innen wird zur Kreistagswahl in 2020 von 72 um 2 auf 70 - davon zur Hälfte in Wahlbezirken - verringert. 

§ 2
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 05.07.2019 

gez. Sebastian Schuster
Landrat

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