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8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für den Rhein-Sieg-Kreis vom 31.03.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2016

Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 18. Dezember 2017

Aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 646 ff), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 09.04.2013 (GV NRW S. 194) hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 14.12.2017 folgende 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für den Rhein-Sieg-Kreis vom 31.03.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2016, beschlossen:

§ 1

§ 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Dienstreisen werden durch den Landrat genehmigt, sofern nicht ein entsprechender Kreistagsbeschluss vorliegt. Hierzu erhalten Kreistagsabgeordnete und Ausschussmitglieder Reisekostenvergütung gemäß der für den Landrat jeweils maßgebenden Reisekostenstufe des Landesreisekostengesetzes. Neben Reisekostenvergütung darf Sitzungsgeld nach Abs. 2 nicht gewährt werden. Für alle mit der Wahrnehmung ihrer üblichen Dienstgeschäfte erforderlichen Dienstreisen von Stellvertretern des Landrates gilt die Genehmigung generell als erteilt, soweit sie sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und/oder das Gebiet der Kreise Ahrweiler, Altenkirchen und Neuwied/Rhein beschränken.

§ 2

§ 10 erhält folgende Fassung:

(1) Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Das gilt für die Teilnahme an Kreistags-, Kreisausschuss- und Fachausschusssitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben (z.B. Fraktionssitzungen, genehmigte Dienstreisen). Der Anspruch besteht auch für maximal acht Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet; die letzte angefangene Stunde wird voll berechnet.

(2) Kreistagsabgeordnete und Ausschussmitglieder haben mindestens einen Anspruch auf einen Regelstundensatz in der Höhe, die durch eine Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KrO NRW festgelegt wird, es sei denn, dass sie ersichtlich keinen Nachteil erlitten haben.

(3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Der einheitliche Höchstsatz ergibt sich aus der Festlegung in einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KrO NRW.

(4) Selbständige erhalten auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale. Sie wird im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt. Der einheitliche Höchstsatz ergibt sich aus der Festlegung in einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KrO NRW. Sie wird montags bis freitags auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr und samstags auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr begrenzt.

(5) Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, führen oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen, und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt einen Stundensatz in Höhe des doppelten Regelstundensatzes nach Maßgabe des Absatzes 2 als Entschädigung. Statt des Stundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.

(6) Der Verdienstausfallersatz beträgt höchstens das Achtfache des in der EntschVO NRW festgelegten Höchstsatzes pro Tag und die Entschädigung für die Haushaltsführung höchstens das Achtfache des doppelten Regelstundensatzes nach Absatz 2 pro Tag.

(7) Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren im Rahmen gesetzlicher Pflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf vor, der eine Betreuung über das 14. Lebensjahr hinaus erforderlich macht (z.B. Behinderungen etc.). Kinderbetreuungskosten werden im Übrigen nicht erstattet für Zeiträume, für die eine Entschädigung nach § 30 Abs. 2 und 3 KrO NRW geleistet wird. Pro Stunde der Kinderbetreuung werden höchstens Kosten in Höhe des Regelstundensatzes nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.

§ 3

§ 19 erhält folgenden neuen Absatz 10:
Die vom Kreistag am 14.12.2017 beschlossene 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung für den Rhein-Sieg-Kreis vom 31.03.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2016, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 15.12.2017

gez.
Sebastian Schuster
Landrat

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