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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 11. Oktober 2019

Satzung für den Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.10.2019 die Neufassung der Satzung für den Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises wie folgt beschlossen:

Satzung für den Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 646 / SGV. NRW. 2021), zuletzt geändert durch Art. 10 Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober.1969 (GV. NW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Art. 19 Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23.01.2018 (GV. NW. S.90) in Verbindung mit den §§ 2, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer vom 24.11.1992 (GV. NRW. S. 458/ SGV. NRW. 215), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes vom 17. 12. 2015 (GV. NRW. S. 886) hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 08.10.2019 folgende Satzung beschlossen: 

§ 1 Umfang und Aufgaben des Rettungsdienstes 

1) Der Rhein-Sieg-Kreis führt den Rettungsdienst gemäß Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992, in der jeweils geltenden Fassung, als Träger des Rettungsdienstes in seinen durch den Rettungsdienstbedarfsplan zugewiesenen Einsatzbereichen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch. 

2) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Notfallrettung, der qualifizierte Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 2 RettG NRW.

§ 2 Gegenstand der Gebühr 

Für Einsätze des Rettungsdienstes des Rhein-Sieg-Kreises (z. B. Erstversorgung, Behandlung und Untersuchung durch den Notarzt, Patientenversorgung durch die Besatzung des Rettungswagens, Transport mit dem Rettungs- oder Krankentransportwagen) einschließlich deren Bereitstellung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner 

1) Gebührenschuldner ist sowohl der Benutzer als auch der Besteller der Einrichtungen des Rettungsdienstes.

2) Benutzer des Rettungsdienstes ist, wer mit einem Einsatzfahrzeug transportiert wird oder unter Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Personal des Rettungsdienstes behandelt oder versorgt wird.

3) Besteller ist, wer Einrichtungen des Rettungsdienstes über die Feuer- und Rettungsleitstelle anfordert. Der Besteller wird nur in Fällen der böswilligen Alarmierung des Rettungsdienstes als Gebührenschuldner in Anspruch genommen.

4) Für Minderjährige, nicht oder nur beschränkt geschäftsfähige Personen haftet der gesetzliche Vertreter für die Erfüllung der Gebührenzahlungspflicht; in Fällen der Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners diejenige Person, die nach geltendem Recht unterhaltspflichtig ist.

5) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Als Gebührenschuldner wird nicht herangezogen, wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt hat.

§ 4 Rettungsmittelgebühren 

1) Die Gebühr beträgt für eine Person 

  1. für den Krankentransport (KTW) 379,00 € zzgl. für jeden Transportkilometer   2,50 €
  2. für den Rettungswagen (RTW) 826,50 €
  3. für den Einsatz des Notarztes (NA) 241,00 €
  4. für den Einsatz des Notarzteinsatzfahrzeuges (NEF) 161,50 €

2) Die in Absatz 1 Ziffer 1 genannten Transportkilometer berechnen sich nach der einfachen Entfernung zwischen dem Notfall- und dem Zielort (z. B. Krankenhaus oder Arztpraxis). Notfallort ist in diesem Sinne jeder Ort, an dem der Patient tatsächlich in das Einsatzfahrzeug aufgenommen wurde. 

3) Bei einer ambulanten Behandlung durch den Notarzt (Versorgung des Notfallpatienten, Kranken oder Verletzten ohne anschließenden Transport in ein Krankenhaus bzw. zu einem Arzt) werden die Gebühren nach Absatz 1 Ziffer 3 und 4 sowie die Leitstellengebühr für den Einsatz der Notfallrettung erhoben. 

4) Für das bestellte Bereithalten eines Rettungsmittels ohne Benutzung ist die Dauer der Bereitstellung, bei Bereitstellungen außerhalb einer Rettungswache die Dauer der Abwesenheit von der Wache, maßgeblich.  Als Mindestgebühr wird eine volle Gebühr gemäß des jeweiligen Gebührentarifs nach Absatz 1 für einen Bereitstellungszeitrum von maximal einer Stunde erhoben. Für jede weitere angefangene halbe Stunde der Bereitstellungszeit wird eine halbe Gebühr gemäß Absatz 1 erhoben. Sofern eine Verpflichtung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz besteht, werden keine Gebühren erhoben. 

5) Bei einer böswilligen Alarmierung  werden Gebühren nach Absatz 1 Ziffer 2 in Höhe von 50 % sowie die Leitstellengebühr für die Notfallrettung erhoben. 

6) Nehmen weitere Personen dasselbe Rettungsmittel in Anspruch, so erhöhen sich die Gebühren nach Absatz 1 bis 4 um 50 % je weitere Person. Die Gesamtsumme wird den Benutzern zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt. 

7) Für den Transport von Blutkonserven, Blut, Medikamenten oder Transplantaten gelten die Gebühren nach Absatz 1 Ziffer 1 entsprechend. 

§ 5 Leitstellengebühren 

1) Die Entscheidung über den Einsatz des Rettungsdienstes trifft die Feuer- und Rettungsleitstelle des Rhein-Sieg-Kreises entsprechend der Anforderung des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung der eingegangenen Notfallmeldung. Die kompletten Einsätze des Rettungsdienstes werden ausschließlich von der Feuer- und Rettungsleitstelle disponiert und koordiniert. 

2) Für die Tätigkeit der Leitstelle werden folgende Gebühren erhoben: 

  1. Notfallrettung  72,50 €
  2. Krankentransport  21,50 € 

3) Beim Mehrfachtransport sind die Gebühren dem Gebührenschuldner i. S. d. § 4 anteilmäßig zu berechnen.

§ 6 Begleitpersonen

1) Begleitpersonen können unentgeltlich mitgenommen werden, soweit genügend Plätze zur Verfügung stehen. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Besatzung des Krankenkraftwagens (Notarztwagen, Rettungswagen, Krankentransportwagen). 

2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet der Rhein-Sieg-Kreis nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Gebührenanspruch, Fälligkeit 

1) Die Gebührenpflicht entsteht, wenn eine Inanspruchnahme des Rettungsdienstes im Sinne des § 3 dieser Satzung erfolgte. Diese beginnt, wenn das Einsatzfahrzeug bzw. die Einsatzkräfte auf Anweisung der Feuer- und Rettungsleitstelle die Rettungswache oder den Bereitschaftsort verlassen haben. 

2) Die Gebühren werden vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 

§ 8 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises vom 17.12.2018, die am 01.01.2019 in Kraft getreten ist, außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vom Kreistag am 08.10.2019 beschlossene Satzung für den Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 09.10:2019

gez. Schuster
(Der Landrat)

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