Die Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes Ersdorf haben in der Verbandsversammlung am 22.06.2026 gemäß § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) unter dem Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen Genehmigung eine Satzungsänderung einstimmig verabschiedet.
Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 WVG habe ich die „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung vom 31.01.2001 vom Wasser- und Bodenverbandes Ersdorf“ heute genehmigt. Sie tritt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG rückwirkend zum 01.06.2026 in Kraft.
Die Satzungsänderung wird von mir entsprechend § 58 Abs. 2 WVG, § 67 WVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände im Lande Nordrhein-Westfalen hiermit bekannt gemacht und nachfolgend veröffentlicht.
Siegburg, den 26.06.2026 Rhein-Sieg-Kreis
Az.: 50.30.04.01-2022/003746 Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde gez. Schuster
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung vom 31.01.2001 des Wasser- und Bodenverbandes Ersdorf
Die Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes Ersdorf hat in ihrer Sitzung vom 22.06.2026 gemäß §§ 47 und 58 des Wasserverbandsgesetzes beschlossen, die am 31.01.2001 in den amtlichen Bekanntmachungen der Städte Meckenheim und Rheinbach veröffentlichen Satzung wie folgt zu ändern:
Artikel 1
§ 7 Organe des Verbandes - Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
Die Einladung zur Verbandsversammlung ergeht per E-Mail an die vom Mitglied benannte E-Mail-Adresse oder durch öffentliche Bekanntmachung in den Bekanntmachungsorganen der Stadt Meckenheim und der Stadt Rheinbach. Sie Muss mind. zwei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung erhalten. Eine Einladung per Brief ist bei Mitgliedern ohne eigene E-Mail-Adresse zulässig.
§ 7 Organe des Verbandes – Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:
Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden (Vorsteher) und 4 Beisitzern. Zwei Beisitzer werden zum 1. und 2. Stellvertreter berufen. Die Vorstandsmitglieder werden für 6 Jahre gewählt.
Artikel 2
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.07.2026 in Kraft.
Die vorstehende „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung vom 31.01.2001 des Wasser- und Bodenverbandes Ersdorf“ wird hiermit aufsichtsbehördlich genehmigt.
Siegburg, den 26.06.2026 Rhein-Sieg-Kreis
Az.: 56.30.04.01-2022/003749 Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez. Schuster