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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 19. Juli 2019

Tarifordnung zur Taxenordnung für den Rhein-Sieg-Kreis vom 16.02.1971 in der Fassung nach der 17. Änderungsverordnung vom 04.07.2019

Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 die 17. Änderung der Tarifordnung zur Taxenordnung beschlossen:  

Tarifordnung zur Taxenordnung für den Rhein-Sieg-Kreis vom 16.02.1971 in der Fassung nach der 17. Änderungsverordnung vom 04.07.2019

§ 1
Geltungsbereich
(1) Bei der Beförderung von Personen mit den im Rhein-Sieg-Kreis zugelassenen Taxen gilt der nachstehende Tarif im Pflichtfahrgebiet.

(2) Das Pflichtfahrgebiet erstreckt sich über das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises und der Stadt Bonn.

(3) Für Fahrten mit Zielen außerhalb des Pflichtfahrgebietes werden die Beförderungsentgelte durch freie Vereinbarung bestimmt. 

§ 2
Beförderungstarif

(1) Nachstehende Beförderungsentgelte sind unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes anzuwenden:

  1. Grundgebühr (incl. der ersten 10-Cent-Schaltung)     3,70 €
  2. Wegstreckenentgelt
    a) jeder Kilometer in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr  2,10 € an Werktagen
    b) jeder Kilometer in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr 2,30 € sowie an Sonn- und Feiertagen 

Der Fahrpreisanzeiger darf erst beim Eintreffen am Bestellort eingeschaltet werden.

(2) Die Tarife sind Festpreise, sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich (§ 51 Abs. 1 Ziff. 6 PBefG) sind zulässig; sie sind der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen (§ 51 Abs. 2 Ziff. 4 PBefG).

§ 3
Krankentransporte
Krankentransporte unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für ihre Ausführung von der zuständigen Behörde genehmigte Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern bestehen. 

§ 4
Wartezeitenentgelt
(1) Wartezeiten werden
a) bei einer Wartezeit von bis zu 5 Minuten mit 0,10 € je 10,28 Sekunden (35,00 € je Stunde) und
b) ab der 6. Minute Wartezeit mit 0,10 € je 9,00 Sekunden (40,00 € je Stunde)
berechnet. Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

(2) Der Fahrer einer Taxe ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.
(3) Wartezeiten sind alle Stillstände der Taxe während deren Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei allen Unfällen, in die das Fahrzeug unmittelbar verwickelt ist. 

§ 5
Zuschläge
(1) Blindenhunde sind unentgeltlich zu befördern.
(2) Für die Beförderung von Fahrgästen mit Großraumtaxen ist bei einer Beförderung von mehr als vier Fahrgästen ein Zuschlag von 7,00 € zu erheben.
Dieser Zuschlag wird auch dann erhoben, wenn ein Großraumtaxi unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen bestellt oder direkt beauftragt wird.
(3) Während der Inanspruchnahme einer Taxe entstehende zusätzliche Kosten (z.B. die gebührenpflichtige Nutzung einer Rheinfähre), sind vom Fahrgast zu tragen, sofern diese auf dessen Wunsch beruhen.

§ 6
Mitführen des Tarifes
Der Tarif ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 7
Fahrpreisanzeiger
(1) Die Beförderungsentgelte sind durch den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.
(2) Eine Beförderung darf innerhalb des Pflichtfahrgebietes nur mit ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
(3)  Tritt während der Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, so ist von da an
a) in der Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr an Werktagen ein Entgelt von 2,10 € je Besetzt-km und
b) in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ein Entgelt von 2,30 € je Besetzt-km
zu berechnen.

§ 8
Fahrtausfall
Kommt aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, eine Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, so ist die doppelte Grundgebühr zu entrichten.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeiten
a) bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis 5.000 €
b) bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis 2.500 €
geahndet, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15.08.2019 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Tarifordnung zur Taxenordnung für den Rhein-Sieg-Kreis wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderung der Tarifordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 

  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 17.07.2019      

gez. Sebastian Schuster
(Landrat)

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