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Unsere Verwaltung

Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 17. November 2022

Tierseuchenverfügung des Rhein-Sieg-Kreises vom 17.11.2022 zur teilweisen Aufhebung der Regelungen der Tierseuchenverfügung vom 28.10.2022 zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel


1. Aufhebung Schutzzone

Auf der Grundlage des Art. 39 i. V. m. Anhang X (Schutzzone) VO (EU) 2020/687[1] hebe ich meine Anordnung zur Einrichtung einer Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei Kilometern um den Seuchenbestand hiermit auf. Die Regelungen der Allgemeinverfügung vom 28.10.2022 zur Seuchenbekämpfung, welche sich ausschließlich auf die in der Verfügung beschriebene Schutzzone bezogen, werden ebenfalls aufgehoben.

Die Regelungen zur Überwachungszone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern um den Seuchenbestand bleiben weiter bestehen. Die bisherige Schutzzone ist ebenfalls Bestandteil dieser Überwachungszone.

2. Überwachungszone

Die Karte der Überwachungszone kann auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises unter 

https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/0B1C51274316D7C4B7BBF8DEB1289DCE30E455D1945B2D109EE80F6CA7672ED7 (Öffnet in einem neuen Tab)

eingesehen werden.

3. Anordnungen

Folgende, in meiner Tierseuchenverfügung vom 28.10.2022 angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen haben weiterhin Bestand und gelten somit für die gesamte Überwachungszone einschließlich der bisherigen Schutzzone:

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
Geltung für Überwachungszone

1. Anzeigepflicht: Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429[2] i. V. m. § 21 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 GeflPestSchV[3])

              X

2. Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch mitzuteilen (Tel. 02241/13-2335).
(Art. 25 Abs. 1 b) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

              X
3. Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
(Art. 25 Abs. 1 c) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)
              X

4. Hygienemaßnahmen: Betriebsfremde Besucher haben keinen Zugang zu den Bereichen, in denen Tiere gehalten werden.
(Art. 25 Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

              X
  • Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
              X
  • Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
              X
  • Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
              X
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
              X
  • Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung[4] unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
     
    [1] Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der aktuell gültigen Fassung
              X
  • Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
              X
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
              X
  • Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung[4] unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
              X
  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
              X
  • Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.
              X
  • Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.
              X

5.  Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 bei dem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen:

         SecAnim GmbH
         Niederlassung Lünen
         Brunnenstraße 138
         DE-44536 Lünen
         Tel.: +49 2306 92709 0
         Fax: +49 2306 92709 2

              X
6.  Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 4 und § 27 Abs. 4 Nr. 3 GeflPestSchV)
              X
7.  Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 6 und § 27 Abs. 4 Nr. 4 GeflPestSchV)
              X

4. Begründung:

Im Rhein-Sieg-Kreis wurde nach der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) am 27.10.2022 in einem Betrieb in Lohmar mit tierseuchenrechtlicher Allgemeinverfügung vom 28.10.2022 für ein Gebiet im Bereich der Städte Lohmar und Troisdorf eine Schutzzone mit einem Radius von 3 km sowie eine Überwachungszone von 10 km um den Ausbruchsbetrieb festgelegt.

Die kleinere Schutzzone ist ein Teilgebiet der größeren Überwachungszone. Die Schutzzone enthält teilweise weitergehendere Maßnahmen als die Überwachungszone.

Entsprechend Art. 39 VO (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde die Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung bei einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) frühestens nach 21 Tagen (Mindestdauer der Maßnahmen) in der Schutzzone aufheben, wenn die vorläufige Reinigung und Desinfektion und – soweit relevant – Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit den hierfür geltenden Vorschriften durchgeführt wurde und in allen Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in der Schutzzone gehalten werden, die Tiere gelisteter Arten klinischen und erforderlichenfalls Laboruntersuchungen entsprechend den Vorgaben der VO (EU) 2020/687 mit Negativbefund unterzogen wurden.
Nachdem alle Voraussetzungen vorliegen, kann die, mit Tierseuchenverfügung vom 28.10.2022 angeordnete Schutzzone nunmehr aufgehoben werden.

Nach Aufhebung der Schutzzone gelten die Maßnahmen der Überwachungszone weiter, wobei die bisherige Schutzzone ebenfalls ein Teil dieser Überwachungszone ist. Dies ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 39 Abs. 3 VO (EU) 2020/687. 

Die Überwachungszone kann frühestens nach 30 Tagen (Mindestdauer der Maßnahme) aufgehoben werden. Das ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Anhang V und Anhang XI VO (EU) 2020/687. Auch diese Zone bleibt bestehen, bis die jeweilige Festsetzung wieder aufgehoben wird. 

5. Sofortige Vollziehung

Nach § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)[5] hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Festlegungen der Schutz- und Überwachungszone und die damit einhergehenden notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden. 

Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.

Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. 

Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

6. Anzeigepflicht

Die Besitzer und die Besitzerinnen von Geflügelbeständen in der Überwachungszone haben unverzüglich jeden Verdacht der Erkrankung an der Geflügelpest gemäß § 4 TierGesG dem

                                Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
                                des Rhein-Sieg-Kreises
                                Kaiser-Wilhelm-Platz 1
                                53721 Siegburg
                                Telefax: 02241 / 13-3079
                                E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde

anzuzeigen.

7. Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 4 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden können.

8. Inkrafttreten

Diese Tierseuchenverordnung tritt gemäß §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis sie wieder aufgehoben wird.

Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises unter www.rhein-sieg-kreis.de in der Rubrik Verwaltung/Politik – Unsere Verwaltung – Öffentliche Bekanntmachungen.

9. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden.  

Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)[6].

Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. 
Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach
§ 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. 

Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. 

Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigen versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

10. Hinweise

Bei Verständnis- oder Rückfragen zu dieser Tierseuchenverordnung wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde oder Telefon: 02241 / 13-2335.
Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch die Klagefrist nicht verändert oder verlängert. 

Siegburg, den 17.11.2022                                                                        

Rhein-Sieg-Kreis 
Der Landrat
gez. Sebastian Schuster



[1] Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen in der aktuell gültigen Fassung

[2] Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), (ABl. I S. 84 S. 1, ABl. 2017 L 57 S. 65, ber. ABl. 2021 L 48 S. 3) in der aktuell gültigen Fassung

[3] Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der aktuell gültigen Fassung

[4] Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der aktuell gültigen Fassung

[5] Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938) in der aktuell gültigen Fassung

[6] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der aktuell gültigen Fassung

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