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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 10. Dezember 2021

Bekanntmachung der Umweltverträglichkeitsprüfung

Genehmigungsantrag Firma Esch GmbH, zur Gewinnung von Kies und Sand

hier: Bekanntmachung der Umweltverträglichkeitsprüfung

66.3-14.01-63

Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG

Antrag der Firma Esch GmbH auf Gewinnung von Kiesen und Sanden in Bornheim, Gemarkung Brenig, Flur 83, Flurstück 332.

Nach § 24 UVPG hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 16 UVPG unter Berücksichtigung der behördlichen Stellungnahme nach § 17 UVPG eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens einschließlich der Wechselwirkungen zu erarbeiten.

Grundlagen der Darstellungen sind die Unterlagen des Antragstellers, die Stellungnahmen der Behörden und die Stellungnahmen der Betroffenen.

Ausgangssituation
Die Firma Esch GmbH, Kirchstraße 37, 53332 Bornheim, betreibt in Bornheim, Gemarkung Brenig, Flur 83, Flurstücke 179-181, 187-189, 331 und 340 eine Kiesgrube. Der überwiegende Teil ist bereits ausgekiest, verfüllt und rekultiviert.

Mit Schreiben vom 06.06.2021 beantragt die Firma eine Genehmigung zur Erweiterung der Trockenabgrabung auf dem o.g. Gelände.

Nun ist zu prüfen, ob gemäß § 1 UVPG NRW i.V.m. Anlage 1 Nr. 10 eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder lediglich eine allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung für Abgrabungen vorgenommen werden muss.

Dies ist abhängig davon, welche Fläche zu berücksichtigen ist. In dem o.g. Bereich befinden sich Abgrabungen, die bereits rekultiviert sind. Die derzeit noch betriebene Abgrabung der Firma Esch umfasst ca. 5 ha, von der ca. 60 % bereits rekultiviert wurde. Die geplante Erweiterung soll eine Größe von ca. 2,0 ha erreichen.

Gemäß Anlage 1 UVPG NRW ist für Abgrabungen mit einer Fläche von 2 bis 10 ha eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.

In der ersten Stufe der überschlägigen Prüfung wird geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Wird dies verneint, ist keine UVP-Pflicht gegeben. Andernfalls ist eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 3 Nr. 2 UVPG erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und die nach § 25 Absatz 2 zu berücksichtigen wären.

Zu berücksichtigen ist, inwieweit erheblich nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standortes oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden.

Bei einer standortbezogenen Einzelfallprüfung sind nur die Gebiete gemäß Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG NRW relevant. Betroffen sind hier die Merkmal 2.3.8 (Wasserschutzgebiete) und 2.3.11 (Bodendenkmäler). Im Bereich des Vorhabens besteht hier die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Insofern ist eine Vorprüfung des Einzelfalls anhand der Kriterien der Nr. 1, Nr. 2.3 und Nr. 3 der Anlage 2 zum UVPG NRW durchzuführen.

Auswirkungen auf das Schutzgut Wasserschutzgebiete
Das Vorhaben liegt in der Wasserschutzgebietszone IIIB des Wasserschutzgebietes Urfeld. In der landesweiten Wasserschutzgebietsverordnung (LwWSGVO-OB) vom 21.09.2021 wird u.a. die oberirdische Bodenschatzgewinnung zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 ist in der Schutzzone III B die oberirdische Bodenschatzgewinnung oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes genehmigungspflichtig.

Die Gewinnung von Kies und Sand wird vom Vorhabenträger als Trockenabgrabung beantragt. Die Regelabbausohle wird bei 48,0 m NN zugelassen. Der höchste zu erwartende Grundwasserstand wird bei 46,19 m NN ermittelt. Zur Ausschöpfung der Lagerstätte wird eine Unterschreitung der Regelabbausohle bis auf 46,50 m NN freigegeben, wenn aktuell fallende oder stagnierende Grundwasserstände einen Grundwasseranstieg auf über 44,50 m NN während der bevorstehenden Vertiefungskampagne nicht erwarten lassen. Somit ist eine Grundwasserüberdeckung von ca. 2 m immer gewährleistet. Zudem ist zur Wiederandeckung der Vertiefungsfelder bis zur Regelabbausohle nur Bodenmaterial zugelassen, das die Grenzwerte Z 0 gemäß Tabellen II.1.2-2 (Feststoffgehalte) und II.1.2-3 (Eluatkonzentration) der Technischen Regeln für die Verwertung 1.2 Bodenmaterial der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) (TR Boden, Stand: 05.11.3004) einhält. Zu einer Durchströmung des Verfüllmaterials mit Grundwasser kommt es zu keiner Zeit. Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut „Wasserschutzgebiet“ zu erwarten.

Auswirkung auf Schutzgut Denkmäler
Den Antragsunterlagen liegt eine Stellungnahme des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege bei (17.06.2020). Demnach ist für die betroffene Fläche aufgrund der siedlungsgünstigen Lage und der zahlreichen Kenntnisse zur Besiedlung in vergangenen Zeiten eine konkrete Befunderwartung gegeben. So sei beispielsweise zu erwarten, auf die Überreste urgeschichtlicher Siedlungen aus der Jungsteinzeit und den Metallzeiten zu treffen, da diese häufig große Ausmaße annehmen konnten und nah beieinander lagen. Aufgrund der schon vorhandenen Kenntnisse v.a. zu metallzeitlichen Siedlungen in der unmittelbaren Umgebung sei davon auszugehen, dass sich diese bis auf die Planfläche erstrecken. Davon könnten sich z.B. Pfostenlöcher oder verfüllte Abfallgruben erhalten haben. Auch sei zu erwarten, dass sich auf der betreffenden Fläche archäologische Strukturen aus römischer Zeit befinden. Dabei könne es sich beispielsweise um Mauerfundamente, Pfostengruben, Abfallgruben, Fußböden usw. handeln. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, weitere Hinterlassenschaften aus der Zeit der Weltkriege anzutreffen.

Das LVR resümiert, dass aufgrund der konkreten Befunderwartung eine Sachverhaltsermittlung durch eine archäologische Fachfirma durchgeführt werden solle, um Charakter und Erhaltung der Bodendenkmäler besser einschätzen zu können.

Der Antragsteller gibt an, dass alle Maßnahmen im Vorfeld eng mit dem Rheinischen Amt für Boddendenkmalpflege geregelt werden, von der Prospektion bis zur möglichen Sicherung eventueller Funde. 

Aufgrund dessen wurde dem LVR durch die Firma Archäologische Ausgrabungen Viethen ein Bericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung vorgelegt. Die Auswertung des Untersuchungsberichts durch den LVR ergab, dass nur wenige archäologische Befunde aufgedeckt wurden, die sich in der südwestlichen Ecke der Planungsfläche konzentrieren und in der Folge untersucht und dokumentiert wurden. Zur vollständigen Erfassung des Fundplatzes wurde die Fläche im Zuge der Sachverhaltsermittlung von den Befunden ausgehend in östliche und nördliche Richtung weiter aufgezogen. Dabei kamen keine weiteren Befunde zum Vorschein. Die Grenze des archäologischen Fundplatzes nach Osten und Norden hin – also in der Antragsfläche – wurde vermutlich erreicht. Die archäologischen Maßnahmen sind nach Angaben des LVR vom 08.11.2021 damit abgeschlossen, so dass keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Bodendenkmäler zu erwarten ist.

Gesamteinschätzung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens
Bei der Erweiterung der Kiesgrube liegen zwar besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vor. Die Merkmale des Vorhabens bedingen jedoch im Hinblick auf die örtlichen Rahmenbedingungen und insb. geplanten Vermeidungsmaßnahmen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen.

Gemäß § 7 Absatz 2 UVPG ist aufgrund des Ergebnisses dieser standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls daher die Durchführung einer UVP für das beantragte Vorhaben nicht erforderlich.

Siegburg, den 08.12.2021

Der Landrat
Im Auftrag
gez. Kötterheinrich
(Leiter des Amtes für Umwelt und Naturschutz, Fachaufgaben Naturschutz, Bauvorhaben, Abgrabungen)

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