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Öffentliche Bekantmachung - bereitgestellt am 18. Dezember 2018

Unternehmenssatzung des Rhein-Sieg-Kreises über die RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts vom 17. Dezember 2018

Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 53 Absatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) SGV. NRW. 2021, zuletzt geändert durch Art. 10 ÄndG vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) in Verbindung mit § 114 a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) SGV.NRW.2023, zuletzt geändert durch Art. 15 ÄndG vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises in seiner Sitzung am 12. Dezember 2013 folgende Satzung beschlossen und diese in seinen Sitzungen am 11. Dezember 2014, 14. Dezember 2017 sowie am 17. Dezember 2018 geändert:


§ 1 Name, Sitz, Stammkapital

(1) Die RSAG ist ein selbstständiges Unternehmen des Rhein-Sieg-Kreises in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NRW). Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Die AöR führt den Namen „RSAG“ mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Unter diesem Namen tritt sie im gesamten Rechts- und Geschäftsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „RSAG AöR“.

(3) Die RSAG AöR hat ihren Sitz in der kreisangehörigen Stadt Siegburg.

(4) Das Stammkapital der RSAG AöR beträgt 25.000,00 Euro (in Worten: fünfundzwanzig-tausend Euro).


§ 2 Gegenstand der RSAG AöR

(1) Die RSAG AöR führt folgende, vom Rhein-Sieg-Kreis auf sie übertragene Aufgaben eigenverantwortlich und im eigenen Namen durch (§ 114 a Abs. 3 S. 1 GO NRW):


  1. a) Einsammlung, Beförderung und ggf. Umschlag aller im Kreisgebiet an-gefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie von der kommunalen Einsammlung erfasst sind.

    b) Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das Einsammeln und Befördern der darin befindlichen Abfälle.

    c) Einsammeln und Befördern der der regelmäßigen Grundstücksentsor-gung zuzuordnenden im Kreisgebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle (einschließlich Schwemmsel) von den der Allge-meinheit zugänglichen Grundstücken.

    d) Erhebung der Abfallgebühren nach den Vorschriften des KAG NRW in der jeweils gültigen Fassung für die nach § 2 Abs. 1 übertragenen Auf-gaben einschließlich der in der Satzung über die Gebührenerhebung im Bereich der Abfallentsorgung des Rhein-Sieg-Kreises aufgeführten Gebühren.

    Sofern die unter lit. a) bis d) übertragenen Aufgaben originär den kreisangehörigen Städten und Gemeinden obliegen, geht die Aufgabenübertragung nur soweit über, wie der Rhein-Sieg-Kreis dazu von diesen berechtigt ist.


  2. a) Entsorgung aller im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie von der kommunalen Einsammlung erfasst sind sowie der weiteren in Ziffer 1 genannten Abfälle gemäß den §§ 17 und 20 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW.

    b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle, Abfälle aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), Bioabfälle, der sonstigen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 Abs. 1 und 20 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG NRW soweit diese Entsorgungsaufgaben gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) der Ver-bandssatzung auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation (REK) übertragen worden sind.
  3. Die der RSAG AöR übertragenen Aufgaben umfassen auch sonstige Betriebsleistungen. Hierzu zählen insbesondere die für Entsorgungsanlagen/Infrastruktur/Logistik erforderlichen Vorhalteleistungen, Nachsorgeleistungen, Abfallberatung sowie Abfallwirtschaftskonzept.

(2) Nach Maßgabe der mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband REK und dem Rhein-Sieg-Kreis vom 13.12.2017 (Abl. für den Regierungsbezirk Köln v. 27.12.2017) führt die RSAG AöR für den Rhein-Sieg-Kreis zudem folgende Aufgaben durch:

  1. Einsammeln und Befördern der im Gebiet des Landkreises Neuwied angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung einschließlich der Bioabfälle im Sinne des § 3 Abs. 7 KrWG aus privaten Haushalten, soweit diese nach § 9 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gültigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Bioabfallbehälter (braune Tonne) bereitzustellen sind.

  2. Einsammlung und Beförderung der im Gebiet des Landkreises Neuwied angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Kartonage im Sinne der §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. §§ 3, 4 LKrWG aus privaten Haushaltungen (und anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung), soweit diese nach § 11 der Abfallsatzung des Landkreises Neuwied in der derzeit gültigen Fassung über die zur Verfügung gestellten Papierbehälter (blaue Tonnen) bereitzustellen sind.

  3. Entsorgung der im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG, inklusive aller Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5 Abs. 6 LAbfG.

  4. Sickerwasserreinigung, die der Bundesstadt Bonn als Deponiebetreiberin im Rah-men ihrer Pflichten als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger nach den Regelun-gen des KrWG sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl I S. 900), jeweils in der jeweils gültigen Fassung, obliegt.

  5. Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG, jeweils in der jeweils gültigen Fassung, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen PPK-Abfälle gemäß § 5 Abs. 6 LAbfG.

  6. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG, jeweils in der jeweils gültigen Fassung inklusive aller Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestati-onen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle gemäß § 5 Abs. 6 LAbfG.

  7. Entsorgung der im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 LAbfG, jeweils in der jeweils gültigen Fassung, jedoch nicht die Einsammlung und die Beförderung der im Kreisgebiet angefallenen und überlassenen PPK-Abfälle gemäß § 5 Abs. 6 LAbfG.

  8. Zudem führt die AöR die Aufgaben der Geschäftsbesorgung nach Maßgabe der mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die im Zusammenhang mit der vom REK übernommenen hoheitlichen Entsorgungsaufgaben nach § 4 der Zweckverbandssatzung anfallen, durch. Die Einzelheiten ergeben sich aus Anhang 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem REK und dem Rhein-Sieg-Kreis.

  9. Die RSAG ist berechtigt, operative Einzelheiten sowie die Erstattung der durch die Durchführung entstehenden Kosten nach Maßgabe der Regelungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (S. 1) mit dem REK zu vereinbaren. Der Ausgleich der durch die Durchführung entstehenden Kosten erfolgt unmittelbar zwischen dem REK und der RSAG auf Grundlage sowie nach Maßgabe der Regelungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die RSAG wird insoweit zum Einzug des Entschädigungsanspruches ermächtigt. Die zu leistende Kostenerstattung ist nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen zu kalkulieren. Die Geltung und Wirksamkeit dieser Regelungen ist stets abhängig vom Umfang und dem Bestand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Sinne von S. 1.

  10. Sofern die unter Ziff. 1 – 9 mandatierend übertragenen Aufgaben originär den Verbandsmitgliedern des REK obliegen, geht die Aufgabenübertragung nur soweit über, wie dieser dazu von den jeweiligen Verbandsmitgliedern berechtigt ist.

(3) Mit der Aufgabenübertragung nach Abs. 1 sowie der Beauftragung nach Abs. 2 geht auch die Verkehrssicherungspflicht auf die RSAG AöR über.

(4) Die RSAG AöR darf weitere Aufgaben des Rhein-Sieg-Kreises wahrnehmen, die ihr durch besonderen Beschluss des Kreistages/der zuständigen Gremien des Rhein-Sieg-Kreises übertragen werden.

(5) Die RSAG AöR ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, alle Maßnahmen und Geschäfte zu tätigen, soweit sie mit den Anstaltszwecken vereinbar oder diesen förderlich sind und mit diesen in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

(6) Die RSAG AöR kann durch den Kreistag ermächtigt werden, andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen oder sich daran zu beteiligen oder eine bestehende Beteiligung zu erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck dient (§ 114 a Abs. 4 GO NRW). Die Haftung der Anstalt muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein.

(7) Die RSAG AöR wird ermächtigt, sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben an Zweckverbänden nach entsprechendem Kreistagsbeschluss zu beteiligen (vgl. die Vorgaben des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GkG – vom 1. Oktober 1979, GV. NRW. S. 621/SGV. NRW. S. 202, in der jeweils gültigen Fassung).


§ 3 Kompetenzen der RSAG AöR

(1) Die RSAG AöR ist berechtigt, anstelle des Rhein-Sieg-Kreises Satzungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen.

(2) Der Rhein-Sieg-Kreis hat die Aufgabe der Gebührenerhebung nach den Vorschriften des KAG NRW in der jeweils gültigen Fassung für die nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben auf die RSAG AöR übertragen einschließlich der in der Satzung über die Gebührenerhebung im Bereich der Abfallentsorgung des Rhein-Sieg-Kreises aufgeführten Gebühren.
Die Anstalt ist berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis gemäß § 2 Abs. 1 anzuordnen.

(3) Die Anstalt ist berechtigt, die von ihr aufgrund der übertragenen Kompetenzen gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 erlassenen Verwaltungsakte nach den Vorschriften der §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW (VwVG NRW) im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
Hinsichtlich der zwangsweisen Beitreibung der Geldforderungen für die auf die RSAG AöR übertragenen Aufgaben liegt die Vollstreckungsbefugnis gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 VO VwVG NRW bei den Gemeinden. Die kreisangehörigen Gemeinden übertragen die auf sie entfallende Vollstreckungsbefugnis auf den Rhein-Sieg-Kreis.


§ 4 Betriebsausstattung und Mitarbeiterübergang

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben schließt die RSAG AöR mit der RSAG mbH einen Betriebspachtvertrag, wonach Betriebsmittel der RSAG mbH sowie Betriebsmittel der mit der RSAG mbH verschmolzenen ARS AbfallLogistik Rhein-Sieg GmbH (ARS GmbH) auf die RSAG AöR übergehen. Für den Abschluss des Betriebspachtvertrages ist die vorherige Zustimmung des Rhein-Sieg-Kreises erforderlich. Im Rahmen des Betriebsübergangs übernimmt die RSAG AöR die Mitarbeiter der RSAG mbH sowie der ehemaligen ARS GmbH.


§ 5 Organe

(1) Organe der RSAG AöR sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Die Mitglieder der Organe der RSAG AöR sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der RSAG AöR verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Organ fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Kreistag sowie dessen Ausschüssen und dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises.

(3) Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO NRW gelten entsprechend.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.

(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand für die Dauer von höchstens fünf Jahren; eine erneute Bestellung ist zulässig.

(3) Der Vorstand leitet die RSAG AöR eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze sowie dieser Satzung. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, treffen diese ihre Entscheidungen einvernehmlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes nach Abs. 7.

(4) Der Vorstand vertritt die RSAG AöR gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist befugt,

  1. im Rahmen des Gesetzes und nach Einholung eines Beschlusses des Verwaltungsrates Prokura zu erteilen,
  2. im Rahmen des Gesetzes Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen Untervollmacht zu erteilen,
  3. im Namen der RSAG AöR mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte zu schließen, soweit der Verwaltungsrat ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit hat.

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der RSAG AöR befugt. Besteht der Vorstand nur aus einer Person, ist diese alleinvertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand ist verpflichtet, den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge der RSAG AöR rechtzeitig zu unterrichten und auf jeweilige Anforderung dem Verwaltungsrat und dem Rhein-Sieg-Kreis über alle Angelegenheiten der RSAG AöR Auskunft zu erteilen.

(6) Der Vorstand ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat vierteljährlich einen Bericht über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen.

(7) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. Diese enthält zumindest Bestimmungen über die Aufgabenverteilung und Befugnisse innerhalb des Vorstandes, über die Einberufung von Besprechungen sowie Regelungen zur Vertretung des Vorstandes im Verhinderungsfall. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(8) Der Vorstand entscheidet in den in § 66 Abs. 7 Satz 3 LPVG NRW bezeichneten Fällen als oberstes Organ im Sinne von § 68 LPVG NRW endgültig.


§ 7 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden sowie 13 weiteren Mitgliedern.

(2) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Landrat. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können bis zu zwei Vertreter des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte bestimmen. Die Amtszeit der Stellvertreter endet mit Ablauf der Wahlperiode, in der sie gewählt wurden. Abs. 6 gilt sinngemäß.

(3) Der Kreistag wählt die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates für die Dauer von fünf Jahren, hierunter ein vom Landrat des Rhein-Sieg-Kreises benannter Beamter oder Angestellter des Rhein-Sieg-Kreises; § 50 Abs. 4 GO NRW gilt sinngemäß.

(4) Der Kreistag darf Stellvertreter für die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates bestellen.

(5) Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht sein:

  1. Mitarbeiter der RSAG AöR,
  2. leitende Mitarbeiter von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die RSAG AöR mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
  3. Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die RSAG AöR befasst sind.

(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates, die zugleich dem Kreistag angehören, endet mit Ablauf der bei der Bestellung laufenden jeweiligen Wahlperiode, bei Ausscheiden aus dem Kreistag oder bei Niederlegung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 3 GO. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

(7) Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, dem Rhein-Sieg-Kreis auf Verlangen Auskunft über alle Angelegenheiten der RSAG AöR zu erteilen.

(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten keine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates. Eine Gewährung von Gewinnbeteiligungen ist ausgeschlossen.

(9) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die RSAG AöR gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt die RSAG AöR auch, wenn kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

(10) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 8 Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung wahr. Er kann jederzeit vom Vorstand Auskunft zu allen Angelegenheiten der RSAG AöR verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über:

  1. Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der RSAG AöR an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung,
  2. Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1)
  3. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. Abschluss von Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder,
  5. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
  6. Feststellung des Jahresabschlusses,
  7. Bestellung des Abschlussprüfers,
  8. Ergebnisverwendung,
  9. Rechtsgeschäfte der RSAG AöR im Sinne des § 111 GO NRW,
  10. Entlastung des Vorstandes,
  11. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit sie im Einzelfall einen Betrag von 200.000 € (netto) übersteigen,
  12. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Ge-währverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie die Vergabe von Aufträgen ab einem Betrag von im Einzelfall 200.000 € (netto), sofern sie nicht bereits im jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplan enthalten sind,
  13. freiwillige Zuwendungen, Gewährung von Darlehen, Verzicht auf Ansprüche/Erlass von Forderungen, sofern diese Geschäfte einen Betrag von 200.000 € (netto) übersteigen,
  14. Befreiung des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB,
  15. Erteilung und Widerruf von Prokura,
  16. Abschluss von Verträgen mit der RSAG und deren Konzerngesellschaften, ab einem Wert von 200.000 € (netto), sofern sie nicht bereits im jährlich zu erstel-lenden Wirtschaftsplan enthalten sind und dort differenziert ausgewiesen sind,
  17. Erklärung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle zu selbständigen Dienststellen gemäß § 1 Abs. 3 LPVG NRW.

In den Fällen der Ziffern 1 und 9 ist die vorherige Entscheidung des Kreistages erforderlich. In den Fällen der Ziffer 2 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Kreistages und berät und beschließt in öffentlicher Sitzung.


§ 9 Einberufung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Tagesordnung enthalten. Sie muss den Mitgliedern spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen.

(2) In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einladung und eine kürzere Frist ge-wählt werden. In diesen Fällen kann der Vorsitzende eine schriftliche oder fernmündliche Abstimmung – auch per E-Mail/Fax herbeiführen, wenn kein Mitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht. Das Umlaufverfahren geschieht durch Vorlage konkreter Beschlussvorlagen (schriftlich, per Fax oder E-Mail) mit der Aufforderung zur Stimmabgabe innerhalb einer ausdrücklich festzusetzenden Frist. Die Stimmabgabe hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen (Fax/E-Mail). Ein Beschluss kommt zustande, wenn mindestens vier Mitglieder ihre Stimme abgeben. Das Ergebnis der Abstimmung ist unverzüglich allen Mitgliedern bekanntzugeben.

(3) Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat jährlich mindestens zweimal einberufen. Er ist außerdem zur Einberufung des Verwaltungsrates verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes die Einberufung beantragt.

(4) Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Sitzungen. Bei unvorhersehbarer oder kurzfristiger Abwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit ein Mitglied mit der Leitung der Sitzung bis zum Erscheinen des Vorsitzenden beauftragen.


§ 10 Beschlüsse des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die in der Tagesordnung der Einladung genannten Gegenstände. Über andere als in der Einladung bezeichnete Beratungsgegenstände darf der Verwaltungsrat nur dann beschließen, wenn

  1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehr-heitlich zustimmt oder
  2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und kein Mitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(3) Beruft der Vorsitzende zum zweiten Mal den Verwaltungsrat zur Verhandlung über denselben Gegenstand ein, so ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss der Vorsitzende auf diese Folge ausdrücklich hinweisen.

(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind zulässig; § 50 Abs. 5 GO NRW gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Vorsitzende kann einem Beschluss des Verwaltungsrates bis zum Ablauf des dritten Tages nach der Beschlussfassung mit schriftlicher Begründung widersprechen, wenn aus seiner Sicht der Beschluss das Wohl der RSAG AöR gefährdet. Verstößt der Beschluss des Verwaltungsrates gegen geltendes Recht, ist der Vorsitzende verpflichtet, diesen zu beanstanden. § 54 Abs. 1 und 2 GO NRW gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsrat anstelle des Rates, der Vorsitzende des Verwaltungsrates anstelle des Bürgermeisters und das Rechtsamt des Rhein-Sieg-Kreises anstelle der Aufsichtsbehörde tritt.

(6) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung allen Mitgliedern zu übersenden ist. Der Vorsitzende unterzeichnet die Niederschrift und legt sie dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vor.

(7) Mitglieder des Vorstandes, Mitarbeiter der AöR-Verwaltung, der Tochtergesellschaften der RSAG mbH sowie Mitarbeiter der Kreisverwaltung dürfen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen, sofern der Verwaltungsrat nicht eine Angelegenheit be-handelt, die sie selbst unmittelbar betrifft. Die Entscheidung über die Teilnahme treffen für die AöR und die Tochtergesellschaften der RSAG mbH der Vorstand sowie für die Kreisverwaltung die in den Verwaltungsrat entsandten Beamten und Angestellten des Rhein-Sieg-Kreises.

(8) Die Verwaltungsratssitzungen sind nicht öffentlich. Im Einzelfall kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit der Sitzung zulassen.


§ 11 Verpflichtungserklärung

(1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen RSAG AöR durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, Prokuristen mit dem Zusatz „ppa.“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“.


§ 12 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Ergebnisverwendung

(1) Die RSAG AöR ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.
Die RSAG AöR wird nach den Vorschriften der Kommunalunternehmensverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KUV NRW) vom 24. Oktober 2001, GV. NRW. S. 773, in der jeweils gültigen Fassung, über die Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung geführt. Erheblich im Sinne von § 16 Absatz 2 KUV lit. a.) und b.) gilt ein Betrag ab 3.000.000,00 €.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsberichte innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Rhein-Sieg-Kreis zuzuleiten.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der RSAG AöR ist in ent-sprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften vorzunehmen. § 108 Absatz 1 Nr. 9 GO NRW ist entsprechend anzuwenden. Im Rahmen des Jahresabschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Dem Rechnungsprüfungsamt des Rhein-Sieg-Kreises werden die Rechte nach §§ 53 ff. HGrG eingeräumt.

(4) Im Rahmen seiner Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 9 hat der Verwaltungsrat über folgende Möglichkeiten der Ergebnisverwendung Beschluss zu fassen:

  1. die aufgrund einer steuerlichen (steuerbilanziellen) Rücklagenbildung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Betriebe gewerbli-cher Art der RSAG AöR auch gleichzeitig in handelsrechtliche Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge,
  2. die übrigen, zusätzlich zu den Rücklagen aus Buchstabe a), in handelsrechtliche Rücklagen einzustellenden Beträge,
  3. die Beträge für Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen,
  4. die an den Träger der RSAG AöR aus dem Eigenkapital abzuführenden Gewinne („Ausschüttungen“),
  5. die Beträge für einen Gewinnvortrag auf neue Rechnung.


§ 13 Wirtschaftsjahr der RSAG AöR

Das Wirtschaftsjahr der RSAG AöR ist das Kalenderjahr. Das erste Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Januar 2014.


§ 14 Finanzausstattung der RSAG AöR

(1) Der Rhein-Sieg-Kreis stellt sicher, dass die RSAG AöR ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann.

(2) Der Rhein-Sieg-Kreis zahlt der RSAG AöR zur Finanzierung der gemäß § 2 Abs. 1 auf sie übertragenen Aufgaben, soweit diese hoheitlich sind, eine Umlage, die jährlich im Rahmen des gemäß § 16 Abs. 1 KUV NRW für die RSAG AöR aufzustellenden Wirtschaftsplans festzulegen ist. Die Höhe der Umlage bemisst sich nach den Kosten, die für die Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 abzüglich etwaiger Erlöse aus der Verwertung von Entsorgungsgut aus einer hoheitlichen Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1. Ziff. 2. im Kreisgebiet anfallen. Die Berechnung der Umlage erfolgt unter Beachtung der Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Für die Erfüllung der nach § 2 Abs. 2 der Unternehmenssatzung übernommenen Aufgaben nach Maßgabe der mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband REK und dem Rhein-Sieg-Kreis erhält die RSAG AöR ein angemessenes Entgelt, das so zu bemessen ist, dass die durch die Durchführung entstehenden Kosten gedeckt werden. Die Kostenerstattung dient ausschließlich zur Deckung der im Rahmen der mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung des Verbandes und ist nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen zu kalkulieren.

(4) Für ihre Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 sowie für jede weitere Tätigkeit, die die RSAG AöR für einen Dritten übernimmt, vereinbart sie ein Entgelt. Dasselbe gilt für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1, soweit diese keine hoheitlichen Aufgabenerledigungen betreffen, sondern als gewerbliche Betätigungen anzusehen sind.


§ 15 Offenlegung der Bezüge der Organmitglieder

Die den Mitgliedern des Vorstandes und des Verwaltungsrates im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe des § 114 a Abs. 10 GO NRW individualisiert zum Jahresabschluss auszuweisen.


§ 16 Gleichstellungsklausel

Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen ist anzuwenden.


§ 17 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der RSAG AöR werden gemäß den Bestimmungen in der Hauptsatzung des Rhein-Sieg-Kreises bekannt gemacht.


§ 18 Auflösung der RSAG AöR

Bei Auflösung der RSAG AöR fällt das Anstaltsvermögen an den Rhein-Sieg-Kreis zurück.


§ 19 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. Dezember 2017 außer Kraft.

(2) Das Recht der Anstalt Satzungen nach § 3 Abs. 1 für den übertragenen Aufgabereich zu erlassen, geht mit Inkrafttreten dieser Satzung auf die RSAG AöR über. Mit Übertragung der Satzungshoheit hat die Anstalt das Recht eine Abfallentsorgungs- sowie Abfallentsorgungsgebührensatzung mit Wirkung vom 01. Januar 2019 zu erlassen.
Nach Maßgabe dieser Abfallentsorgungs- sowie Abfallentsorgungsgebührensatzung hat die Anstalt daher ab dem 01. Januar 2019 das Recht gemäß der Übertragung der Gebührenhoheit nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d), 3 Abs. 2 der Unternehmenssatzung Gebühren zu erheben.
Die Satzung über die Entsorgung von Abfällen (Abfallsatzung) durch den Rhein-Sieg-Kreis im Gebiet der 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden vom 14. Dezember 2017 sowie die Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung (Gebührensatzung) durch den Rhein-Sieg-Kreis in seinem Gebiet der 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden vom 14. Dezember 2017 gelten insofern bis zum 31. Dezember 2018 fort.
Auf Grundlage dieser Satzung verbleibt das Recht zur Gebührenerhebung somit bis zum 31. Dezember 2018 beim Rhein-Sieg-Kreis.

gez. Sebastian Schuster
(Landrat)


Bekanntmachungsanordnung

(1) Die vom Kreistag am 17.12.2018 beschlossene Änderung der Unternehmenssatzung der RSAG Anstalt des öffentlichen Rechts wird hiermit in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.

(2) Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.3. Es wird gemäß § 5 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Siegburg, den 17.12.2018

gez. Sebastian Schuster
(Landrat)

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