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Öffentliche Bekanntmachung

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben der kommunalen Rentenstelle

Die Bekanntmachung wurde am 04.12.2021 gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 GkG NRW in den amtlichen Verkündungsblättern des Rhein-Sieg-Kreises vollzogen. Die Einstellung in das Internet erfolgt aus informatorischen Gründen.

Zwischen der Gemeinde Eitorf und den Kommunen Much, Hennef und Windeck, alle nachfolgend "die Beteiligten" genannt, wird gemäß §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), in der jeweils gültigen Fassung, folgende mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Rentenangelegenheiten und weiteren zu erfüllenden kommunalen Sozialversicherungsangelegenheiten nach SGB I und SGB IV getroffen:

Präambel

Die Beteiligten beschließen, die kommunalen Aufgaben der Rentenstelle zukünftig im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit wahrzunehmen. Dadurch werden Synergieeffekte erwartet, die Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen ermöglichen. Die Beteiligten erwarten sich von der Kooperation einen höheren Grad an Spezialisierung und einen verbesserten Personal- und Sachmitteleinsatz.

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

Die Gemeinde Eitorf verpflichtet sich gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 GkG NRW, die Durchführung der Aufgaben der kommunalen Rentenstelle für die übrigen Beteiligten mandatierend zu übernehmen, so dass deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgaben aber unberührt bleiben.

Die Gemeinde Eitorf stellt das hierzu notwendige Personal und übernimmt die Organisation der Aufgaben bei den Beteiligten.

Die Beteiligten erteilen der Gemeinde Eitorf hierzu – widerruflich – Vollmacht.

§ 2 Aufgaben

Die Rentenstelle ist mit der Durchführung von Rentenangelegenheiten sowie weiteren im Bereich der Sozialversicherungen nach SGB I und SGB IV zu erfüllenden gemeindlichen Aufgaben betraut.

§ 3 Durchführung der Aufgaben der Rentenstelle

Die Aufgaben werden in der jeweiligen Kommune bearbeitet (jeweils ein Präsenztag pro Woche in den beteiligten Kommunen). Administrative, konzeptionelle Tätigkeiten oder Aufgaben, die an einem Standort für alle Kommunen bearbeitet werden können, sind in der Gemeinde Eitorf zu erledigen.

Nähere Einzelheiten zu Arbeitsabläufen, organisatorischen Fragen, Kostenerstattung usw. werden in einer Zusatzvereinbarung in Abstimmung mit allen beteiligten Kommunen geregelt.

Die Gemeinde Eitorf stellt auf der Grundlage der gemeinsam abgestimmten Stellenbeschreibung und Stellenbewertung geeignetes Personal ein und ist Dienstherrin.

Die Personalauswahl erfolgt nach gemeinsamer Abstimmung. Die endgültige Entscheidungsbefugnis liegt bei der Gemeinde Eitorf.

Für die Beschäftigten gilt die allgemeine Arbeits- und Dienstzeitregelung der Gemeinde Eitorf. Arbeitsbeginn und Arbeitsende werden durch Zeiterfassung registriert. Eine Auswertung der Zeiten wird jeder Kommune bei Bedarf zur Verfügung gestellt.

Urlaub oder stundenweise Freistellung vom Dienst, sind bei der Gemeinde Eitorf zu beantragen, eine Abstimmung mit den anderen Kommunen hat in geeigneter Weise zu erfolgen.

Die Gemeinde Eitorf wird das Personal zur Verschwiegenheit auch über alle Angelegenheiten bei den anderen Kommunen verpflichten.

§ 4 Finanzierung/Kostenerstattung

Zu den Kosten der gemeinsamen Rentenstelle gehören zum einen die Personalkosten einer Vollzeitstelle nach EG 6 inkl. LOB, die Kosten eines Arbeitsplatzes nach KGSt sowie Fortbildungskosten.

Auf Grund der Fallzahlen der letzten drei Jahre in den beteiligten Kommunen wird zunächst von einer Inanspruchnahme der Rentenstelle zu annährend gleichen Anteilen ausgegangen. Bezogen auf die Stadt Hennef wird hierbei berücksichtigt, dass trotz der höheren Einwohnerzahl viele Versicherte die Rentenberatung in Bonn aufsuchen. Die Kosten werden daher bis auf weiteres geviertelt und der beauftragten Kommune entsprechend erstattet.

Nach Ablauf von 2 Jahren wird die Inanspruchnahme und Funktionsfähigkeit der Rentenstelle von allen beteiligten Kommunen gemeinsam einer Überprüfung unterzogen. Eine ggfs. sich hieraus ergebende Anpassung der Kostenverteilung bestimmt sich nach den dann getroffenen Feststellungen.

Einmalige Aufwendungen für Anschaffungen und Maßnahmen, die den gesamten Verbund betreffen, werden zu gleichen Teilen getragen. Die Anteile der Kommunen Much, Hennef und Windeck werden der Gemeinde Eitorf erstattet.

§ 5 Haftung

Im Außenverhältnis haften die beteiligten Kommunen als Träger der Rechte und Pflichten der Aufgaben der kommunalen Rentenstelle nach den gesetzlichen Grundlagen.

Im Innenverhältnis haftet die Gemeinde Eitorf gegenüber den Kommunen für schuldhaftes Handeln (Vorsatz und Fahrlässigkeit) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag.

§ 6 Dauer/Kündigung

Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von allen Beteiligten innerhalb einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Stellenanteil des/der Beschäftigten reduziert sich entsprechend, soweit nicht andere Kommunen aus dieser Vereinbarung oder dritte Kommunen an die Stelle der kündigenden Kommune treten. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist in einfacher Ausfertigung an jede Vertragspartei zu richten.

Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Wirksamkeit dieser Vereinbarung für die übrigen beteiligten Kommunen.

§ 7 Änderungen

Änderungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG NRW. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die entsprechende Regelung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem Zweck dieser Vereinbarung entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an gilt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG NRW am Tage nach der Bekanntmachung im Bekanntmachungsorgan des Rhein-Sieg-Kreises in Kraft.

Für die Gemeinde Eitorf                       Für die Gemeinde Much
Eitorf, den 02.11.2021                         Much, den 19.11.2021
gez. Rainer Viehof                                 gez. Norbert Büscher
Bürgermeister                                        Bürgermeister

Für die Stadt Hennef                              Für die Gemeinde Windeck
Hennef, den 04.11.2021                        Windeck, den 03.11.2021
gez. Mario Dahm                                     gez. Alexandra Gauß
Bürgermeister                                          Bürgermeisterin

 

GENEHMIGUNG UND BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG:
Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde Eitorf und den Kommunen Hennef, Much und Windeck über die Durchführung von Aufgaben der kommunalen Rentenstelle wird hiermit in der mir mit Bericht des Bürgermeisters der Gemeinde Eitorf vom 24.11.2021 vorgelegten Fassung gemäß den §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b), aufsichtsbehördlich genehmigt.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie deren Genehmigung werden hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG öffentlich bekannt gemacht.

Siegburg, den 30.11.2021 
06-072-91    

Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez. Sebastian Schuster

 

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