Die Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung erfolgte gem. § 24 Abs. 3 S. 1 GkG NRW durch Veröffentlichung in den amtlichen Verkündungsblättern des Rhein-Sieg-Kreises und war nach § 7 Abs. 1 S. 1 u. 2 der Bekanntmachungsverordnung mit Ablauf des 15.08.2020 vollzogen.
Präambel
Die Städte Siegburg und Rösrath wollen die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Vergabeverfahren fortführen.
Zur Erfüllung dieses Zieles wird für weitere drei Jahre die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 1, 23 Abs. 1 zweite Alternative und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GkG), in der zurzeit geltenden Fassung geschlossen:
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Stadt Rösrath überträgt der Stadt Siegburg die Durchführung der in § 2 dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung genannten Aufgaben, auf der Grundlage einer mandatierenden Vereinbarung, gemäß § 23 Abs. 1 zweite Alternative und Abs. 2 Satz 2 GkG.
Neben den gesetzlichen Grundlagen gelten die Dienstanweisung für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie die Veräußerung von Vermögen für die Stadt Rösrath (Vergaberichtlinien) sowie die Dienstanweisung zur Vermeidung von Korruption und Vorteilsnahme in der Stadtverwaltung Rösrath in den jeweils gültigen Fassungen.
§ 2
Aufgaben
Die Stadt Siegburg übernimmt, unter Beteiligung der Stadt Rösrath, die in der Schnittstellenregelung (Anlage 1) näher bezeichneten Aufgaben einer zentralen Vergabestelle für die Stadt Rösrath. Die Stadt Rösrath erteilt der Stadt Siegburg hierfür – widerruflich – Vollmacht.
Die zentrale Vergabestelle führt Vergabeverfahren nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen wie z.B. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV), dem Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW), der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und den Vergabegrundsätzen für Gemeinden nach § 26 Kommunalhaushaltsverordnung NRW (Kommunale Vergabegrundsätze) durch.
Die Aufgabenverteilung zwischen den Städten Siegburg und Rösrath wird in der Schnittstellenregelung der beiden Städte, in ihrer jeweils gültigen Fassung, geregelt.
§ 3
Haftung
Im Außenverhältnis haftet die Stadt Rösrath, als Trägerin der Rechte und Pflichten der jeweiligen Vergabe, nach den gesetzlichen Grundlagen.
Im Innenverhältnis haftet die Stadt Siegburg gegenüber der Stadt Rösrath für schuldhaftes Handeln (Vorsatz und Fahrlässigkeit) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Vereinbarung.
§ 4
Submission
Submissionstermine/Eröffnungstermine finden im Rathaus der Stadt Rösrath statt. Durchgeführt werden die Termine durch ein/e Mitarbeiter*in der zentralen Vergabestelle der Stadt Siegburg und eine Mitarbeiter*in der Stadt Rösrath. Sofern ausschließlich digitale Angebote vorliegen, ist der Submissionstermin auch in den Diensträumen der zentralen Vergabestelle in Siegburg möglich. Die Durchführung obliegt in diesen Fällen den Mitarbeiter*innen der Stadt Siegburg.
§ 5
Schrift-/Postverkehr und Telekommunikation
Postalisch und elektronisch treten die Mitarbeitenden der Siegburger Zentralen Vergabestelle gegenüber Dritten im Namen der Stadt Rösrath auf. Die Telekommunikation erfolgt über eine Rufnummer der Stadt Rösrath. Einzelheiten werden in der Schnittstellenregelung festgelegt.
Schriftliche Angebote werden bis zur Angebotsöffnung und bis zum Submissionstermin im Fachbereich 1 der Stadt Rösrath aufbewahrt.
§ 6
Kostenausgleich
Die Stadt Rösrath erstattet der Stadt Siegburg für ihre Leistungen aus dieser Vereinbarung eine Pauschale von 50 % der Kosten einer A11-Stelle.
Die Grundlage hierfür ist der Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“ der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement, KGSt. Es erfolgt eine jährliche Abrechnung. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis des für den Abrechnungszeitraum geltenden KGSt-Berichtes.
§ 7
Änderungen
Änderungen dieser öffentlichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
§ 8
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die entsprechende Regelung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem Zweck dieser Vereinbarung entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an gilt.
§ 9
Dauer / Inkrafttreten / Kündigungsfrist
Die Vereinbarung gilt für drei Jahre ab Inkrafttreten.
Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres, erstmalig zum 31.12.2021 schriftlich gekündigt werden. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien die Kündigung ausspricht.
Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-Sieg-Kreises, in Kraft.
Stadt Rösrath,13.05.2020 Stadt Siegburg, 09.07.2020
gez. Marcus Mombauer gez. Franz Huhn
Bürgermeister Bürgermeister
gez. Christoph Nicodemus
Beigeordneter
Genehmigung und Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Siegburg und Rösrath über die Durchführung von Vergabeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW S. 218b), aufsichtsbehördlich genehmigt und nach § 24 Abs. 3 GkG öffentlich bekannt gemacht.
Die Anlage 1 zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (s. § 2) liegt für den Zeitraum von zwei Wochen ab dem Tage der Bekanntmachung während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Siegburg, Zimmer 413, Nogenter Platz 10, 53721 Siegburg sowie im Rathaus der Stadt Rösrath, EG, Zentrale, Hauptstraße 229, 51503 Rösrath zur Einsicht aus.
Siegburg, den 07.08.2020
Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez. Sebastian Schuster