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Unsere Verwaltung

Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 19. Oktober 2023

Tierseuchenverfügung des Rhein-Sieg-Kreises vom 17.10.2023 zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen


Aufgrund der 

  • Artikel 170 Absatz 1 VO (EU) Nr. 2016/429[1] in Verbindung mit
  • Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: VI-5-65.08.03.02.0038) vom 23.06.2021,
  • §§ 1, 5 und 24 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)[2],
  • §§ 1, 3 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)[3],
  • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW)[4],
  • §§ 3, 4, 5b, 7, 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)[5],

wird vom Rhein-Sieg-Kreis als Kreisordnungsbehörde folgende Verordnung erlassen:

1. Sperrbezirk
Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand in Bornheim-Walberberg am 12.10.2023 werden Teilgebiete der Gemeinde Bornheim (gemäß beiliegendem Kartenausschnitt) zu einem Sperrbezirk erklärt.

Beschreibung des Sperrbezirkes:

Ausgehend im Nord-Osten an der Kreuzung Kreisgrenze / „Hauptstraße“. Der „Hauptstraße“ nach Süden bis zum „Rheindorfer-Burg-Weg“ folgen. Von dort aus nach Westen bis zur Kreuzung „Hohlgasse“. Der „Hohlgasse“ nach Süden folgend bis zur Kreuzung mit der „Enggasse“. Der „Enggasse“ in südöstlicher Richtung folgen bis zur „Oberstraße“. Der „Oberstraße“ folgen bis zur „Schützenstraße“. Der „Schützenstraße“ in südwestlicher Richtung bis zur „Hahnrathstraße“ folgen. Der „Hahnrathstraße“ bis zur „Röntgenstraße“ folgen. Der „Röntgenstraße“ folgen bis zur „Düffelstraße“. Die „Düffelstraße“ in südöstlicher Richtung entlang bis zur „Buschgasse“. Der „Buschgasse“ in west-südwestlicher Richtung folgen und der Verlängerung der „Buschgasse“ folgen über die Kreuzung mit dem „Klüttenweg“ hinaus und an der Weggabelung in nordwestlicher Richtung folgen. Die übernächste Abzweigung nach Norden bis zur Kreuzung mit der Kreisgrenze folgen.

2. Anordnungen
(1) Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:

  1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
  2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 BienSeuchV entsprechend Anwendung. 

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf

  1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs” abgegeben werden, und
  2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.  

3. Mitwirkungspflicht
Jeder Besitzer/Jede Besitzerin von Bienenvölkern und Bienenständen oder die vertretende Person ist verpflichtet, zur Durchführung von diesbezüglichen Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten. 

4. Anzeigepflicht
Die Besitzer/innen von Bienenvölkern in den Sperrbezirken haben diese unverzüglich unter Angabe des genauen Standortes der Bienenstände dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg (Telefon Nr. 02241 / 13-2335; Telefax-Nr. 02241 / 13-3079, E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde) anzuzeigen.

5. Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverfügung sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a TierGesG in Verbindung mit § 26 BienSeuchV mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden können. 

6. Sofortige Vollziehung
Diese Tierseuchenverfügung ist gemäß § 37 Satz 1 TierGesG in Verbindung mit § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)[6] sofort vollziehbar. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Insofern ist den Anordnungen dieser Tierseuchenverordnung auch im Falle der Erhebung einer Klage Folge zu leisten.

7. Inkrafttreten
Diese Tierseuchenverfügung tritt gemäß §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW)[7] am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis sie wieder aufgehoben wird.

Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises unter www.rhein-sieg-kreis.de in der Rubrik Verwaltung/Politik – Unsere Verwaltung –Öffentliche Bekanntmachungen.

8. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden. 

Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.  

Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.

Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden.

Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. 

Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

9. Hinweise
Bei Verständnis- oder Rückfragen zu dieser Tierseuchenverfügung wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde oder Telefon: 02241 / 13-2335.

Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch die Klagefrist nicht verändert oder verlängert.

Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
gez. Sebastian Schuster 

                                                                     
[1] Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 S. 1, ABl. 2017 L 57 S. 65, ber. 2020 ABl. L 84 S. 24, ber. ABl. 2021 L 48 S. 3) in der aktuell gültigen Fassung
[2] Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938) in der aktuell gültigen Fassung
[3] Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW) vom 02.09.2008 (GV. NRW. S. 612) in der aktuell gültigen Fassung
[4] Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW) vom 27.02.1996 (GV NRW S. 104) in der aktuell gültigen Fassung
[5] Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738) in der aktuell gültigen Fassung
[6] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der aktuell gültigen Fassung
[7] Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602) in der aktuell gültigen Fassung



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