Vierte Satzung zur Änderung der Satzung Allgemeine Vorschrift des Rhein-Sieg-Kreises zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 23.08.2011
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des KommunalwahIG vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises durch Beschluss am 08.10.2024 die folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die „Allgemeine Vorschrift des Rhein-Sieg-Kreises zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a.Abs. 2 ÖPNVG NRW vom 23.08.2011" wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Zweite" durch das Wort „Dritte" ersetzt und das Datum „28.09.2017" durch „14.12.2017" ersetzt.
b) Absatz 4 des Abschnitts „Präambel" wird wie folgt gefasst:
„Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1281) (9. ÖPNVG-ÄndG) hat der Gesetzgeber auf die Einführung des „Deutschland-Tickets" und die damit veränderte Erlössituation der Verkehrsunternehmen reagiert. Konkret wurde mit der Gesetzesänderung zunächst für die Jahre 2023 bis 2025 die Berechnungsgrundlage für die Verteilung der Ausbildungsverkehr-Pauschale geändert. So wird für die Ermittlung der Höhe nicht mehr die Ertragssituation des jeweiligen Jahres zugrunde- gelegt, sondern jeweils die Ertragssituation des Jahres 2022. Eine Sonderregelung hat der Gesetzgeber für solche Verkehre eingeführt, die erst nach dem Jahr 2022 aus dem freigestellten Schülerverkehr in den ÖPNV überführt worden sind. Ferner ergeben sich aus den Erfahrungen mit der Anwendung der . allgemeinen Vorschrift in der Vergangenheit weitere Regelungsbedarfe. Zur Anpassung der allgemeinen Vorschrift an diese Änderungsbedarfe hat der Kreistag des 'Rhein-Sieg-Kreises aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 durch Beschluss am 08:10.2024 eine „Vierte Satzung zur Änderung der Satzung Allgemeine Vorschrift des Rhein-Sieg-Kreises zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW" erlassen:"
2. Ziffer 3 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 3.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Höchsttarife" die Wörter „Ziff. 3.2" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Ausbildungsverkehrs" die Wörter „im Vergleich zum jeweils
maßgeblichen Referenztarif' eingefügt und die Wörter „den Festlegungen
der Ziffern 3.2 und" durch das Wort „Ziffer" ersetzt.
b) In Ziffer 3.2 wird das Wort „Zweite" durch das Wort „Vierte" ersetzt.
c) In der Überschrift von Ziffer 3.3 werden die Wörter „und Ermäßigung" gestrichen.
d) In Ziffer 3.3 wird wie folgt gefasst:
„Referenztarif ist das Monatsticket Jedermann („MonatsTicket Erwachsene") des VRS-
Gemeinschaftstarifs."
e) In Ziffer 3. 4 Satz 1 wird das Wort „Zweite" durch das Wort „Vierte" ersetzt.
f) Ziffer 3.5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und das Bestehen der tatsächlichen Mindest-Ermäßigung entsprechend Ziff. 3.3 nachzuweisen" und „und prüft die Einhaltung der Bestimmungen dieser allgemeinen Vorschrift entsprechend Ziff. 3.3 i. V.m. Anlage 1" gestrichen.
3. In Ziffer 4.2 werden die Wörter „Halbsatz 1" gestrichen.
4. Ziffer 6 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 6.1 wird die Ziffer „7" durch „9" ersetzt.
b) Ziffer 6.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 2011" durch das Wort „jährlich" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Ziffer 6.3.6 werden die Wörter „Sätze 3 folgende gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.
d) Nach Ziffer 6.3.6 wird die Ziffer 6.3.7 eingefügt:
„6.3.7 Sonderregelung für die Jahre 2023 bis 2025:
Abweichend von den in § 11a Abs. 2 Satz 4 ÖPNVG aufgeführten und vorstehend insbesondere in Ziff. 6.3.3 genannten Erträgen sind gemäß § 11a Abs. 2 Satz 5 und 6 ÖPNVG NRW für die Jahre 2023 bis 2025 die Erträge im Ausbildungsverkehr des Jahres 2022 der Betreiber im Gebiet der zuständigen Behörde maßgebend; diese sind im Falle eines Betreiberwechsels den Betreibern abweichend zuzuordnen. Bei der Umwandlung von Verkehrsleistungen, die nach dem 01.0.12022 aus dem freigestellten Schülerverkehr in den ÖPNV einschließlich für alle Fahrgäste zugänglicher Sonderlinienverkehre nach § 43 Satz 1 Nummer 2 PBefG integriert wurden, sind die für die Verteilung maßgeblichen Fahrgeldeinnahmen des Jahres 2022 um die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen des jeweiligen Jahres von Schulträgern für die umgewandelten Verkehre zeitanteilig für den Zeitraum, in dem im Jahr 2022 der freigestellte Schülerverkehr noch bestand, zu erhöhen und die Verteilung entsprechend anzupassen."
e) In Ziffer 6.4.2.2 Satz 2 wird das Wort „Aussetzfahren" durch das Wort „Aussetzfahrten" ersetzt.
f) In Ziffer 6.4.3 Satz 1 wird die Ziffer „5" durch die Ziffer „7" ersetzt.
g) Nach Ziffer 6.4.4. wird die Ziffer 6.4.5 eingefügt:
„6.4.5 Sonderregelung für die Jahre 2023 bis 2025:
Die Zuordnung der Erträge hat für die Jahre 2023 bis 2025 unter Berücksichtigung der
Sonderregelung in Ziff. 6.3.7 zu erfolgen."
5. In Ziffer 7.5 Satz 1 wird vor dem Wort „Anlage" das Wort „der" eingefügt und die Ziffer „1" wird gestrichen.
6. Ziffer 11 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 11.1.2 werden die Wörter „für die Bewilligungsjahre ab 2012" gestrichen.
b) Ziffer 11.3.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31.03. des Bewilligungsjahres"
durch die Wörter „nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides der Bezirksregierung Köln an die zuständige Behörde" ersetzt.
bb) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
c) In Ziffer 11.3.3 wird in Absatz 1 c) Satz 8 gestrichen.
7. Ziffer 12. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Spiegelstrich 2 wird die Ziffer „2" durch die Ziffer „3" ersetzt.
b) Spiegelstrich 3 wird gestrichen.
8. Die Ziffer 13.2 wird aufgehoben.
9. Das Anlagenverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Anlage 1 zu Ziffer 3.3 der allgemeinen Vorschrift wird aufgehoben.
b) In der Überschrift Anlage 2 zu Ziff. 7.5 der allgemeinen Vorschrift wird die Ziffer „2" gestrichen.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
1. Die vom Kreistag am 08.10.2024 beschlossene vierte Satzung zur Änderung der Satzung Allgemeine Vorschrift des Rhein-Sieg-Kreises zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11 a Abs. 2 ÖPNVG NRW wird hiermit in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.
2. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
3. Es wird gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, den 18.10.2024
gez. Sebastian Schuster
Landrat