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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 17. April 2025

über die Offenlage von Planunterlagen einschließlich UVP-Bericht im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens nach § 5 des Abgrabungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (AbgrG NRW) in Verbindung mit den §§ 18, 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Die Firma ESKA GmbH, Troisdorf, plant, ihre auf dem Gebiet der Stadt Troisdorf westlich des "Eschmarer Sees" im Trockenabbau betriebene Sand- und Kiesabgrabung in westlicher Richtung um eine Fläche von rund 15,1 ha zu erweitern, sodass die Gesamtabgrabungsfläche auf rund 39,5 ha anwächst.  

Die geplante Abgrabungserweiterung nimmt die Grundstücke in der Stadt Niederkassel, Gemarkung Mondorf, Flur 2, Flurstücke 2, 5, 6, 8-12, 15-17, 19, 20, 44, 46, 61-69, 79, 80, 84 und 85, in Anspruch. Dort sollen über einen Zeitraum von 10 Jahren abschnittsweise rund 0,6 Mio. m³ Sand und Kies im Trockenabbau bis zu einer Tiefe von 2 m über dem höchsten Grundwasserstand abgebaut werden. Das entspricht einer Abbautiefe von rund 6,5 m bis 7,5 m. Die anschließende Wiederverfüllung mit unbelastetem Bodenaushub und die Rekultivierung der Erweiterungsfläche sollen mit einem zeitlichen Nachgang von 2 Jahren erfolgen. Sie soll weit überwiegend wieder als landwirtschaftliche Nutzfläche hergerichtet werden. Auf Teilflächen sind darüber hinaus landschaftspflegerische Maßnahmen geplant, die auch der Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft dienen. 

Die geplante Abgrabungserweiterung soll zeitlich und räumlich in die laufende Abgrabung integriert werden, sodass sich die Laufzeit der Gesamtabgrabung (laufende Abgrabung + geplante Erweiterung) um rund 10 Jahre (bis zum 31.12.2049) verlängert und sich der Abschluss der Herrichtung der Gesamtabgrabung um rund 12 Jahre (bis zum 31.12.2051) verzögert.  

Für das vorbeschriebene Erweiterungsvorhaben wurde vorab ein Vorbescheid gemäß § 5 des Abgrabungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (AbgrG NRW) hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beantragt. Mit dem Antrag wurde ein UVP-Bericht vorgelegt.

Die Zulassungsentscheidung (Vorbescheid) bezieht sich antragsgemäß ausschließlich auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB und darauf, ob dem Vorhaben unbenannte öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Gestalt von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung entgegenstehen. Die beantragte eingeschränkte planungsrechtliche Standortortentscheidung selbst wirkt sich nicht auf die Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter aus, da der Vorbescheid nicht zur Abgrabung berechtigt.

Gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war, da die Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheid nach § 5 AbgrG NRW, auch dann, wenn er sich – wie hier - auf einzelne planungsrechtliche Fragen beschränkt, immer ein positives vorläufiges Gesamturteil hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens voraussetzt, festzustellen, ob für das Gesamtvorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht.

Gemäß § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10 a) UVPG NRW unterliegen Abgrabungen ab einer Größe von 25 ha einer generellen Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Für Abgrabungen mit einer Flächengröße von – wie hier – 10 ha bis 25 ha besteht darüber hinaus zwar nur eine Pflicht zur Durchführung einer Allgemeinen Vorprüfung (Anlage 1 Nr. 10 b) UVPG NRW). Zu beachten ist allerdings, dass die geplante Abgrabungserweiterung zusammen mit der laufenden Abgrabung, in die die Erweiterung zeitlich und räumlich integriert werden soll, eine Flächengröße von 25 ha deutlich überschreitet, sodass für das Vorhaben nach § 10 UVPG eine obligatorische UVP-Pflicht gegeben ist. Eine solche UVP ist auch im Vorbescheidsverfahren durchzuführen.  

Für das Vorhaben besteht daher die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die gemäß § 5 Abs. 2 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.

Gemäß §§ 18 und 19 UVPG liegen die Antragsunterlagen, bestehend aus: 

  • Antragsschreiben der Anders u. Thomé Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 14.03.2025
  • Projektkonzeption, Teil I der Antragsunterlagen, Stand: 13.03.2025, erarbeitet durch die Ingenieur- und Planungsbüro Lange GmbH & Co. KG und die Anders u. Thomé Rechtsanwaltsgesellschaft
  • Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Anlage I.1)
  • Lageplan im Maßstab 1:5.000 (Anlage I.2)
  • Flurstückskarte im Maßstab 1:2.500 (Anlage I.3)
  • Abbaukonzept im Maßstab 1:2.500 (Anlage I.4)
  • Herrichtungskonzept im Maßstab 1:2.500 (Anlage I.6)
  • Grundwassergleichen im Maßstab 1:25.000 (Anlage I.7)
  • Grundwasserganglinien (Anlage I.8)
  • UVP-Bericht, Teil II der Antragsunterlagen, Stand: 13.03.2025, erarbeitet durch die Ingenieur- und Planungsbüro Lange GmbH & Co. KG und die Anders u. Thomé Rechtsanwaltsgesellschaft
  • Grabungskonzept des Archäologie Teams Troll vom 10.02.2025 (Anlage II.1)
  • Stellungnahme der Anders u. Thomé Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 25.06.2024 zum 2. Planentwurf des Teilplans NR (Anlage II.2)
  • Stellungnahme der Anders u. Thomé Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 11.02.2025 zum 3. Planentwurf des Teilplans NR (Anlage II.3)

für einen Monat 

in der Zeit vom 22.04.2025 bis 20.05.2025 einschließlich während der Dienststunden Dienstag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

beim Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz, Zimmer 7.04, Kaiser-Wilhelm-Platz 1,53721 Siegburg

zu jedermanns Einsicht aus.

Gemäß § 27 a Verwaltungsverfahrensgesetz NRW sind diese Bekanntmachung und die zuvor genannten Unterlagen ebenfalls auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises (http.//rhein-sieg-kreis.de) veröffentlicht.

Darüber hinaus sind der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen gemäß § 20 Abs. 2 UVPG über das zentrale UVP-Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.uvp.nrw.de (Öffnet in einem neuen Tab) zugänglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Zurverfügungstellung der Unterlagen auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises ausschließlich der Inhalt der bei der Stadt Niederkassel zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen maßgebend ist.

Jeder, dessen Belange betroffen sind, kann sich nach § 21 Abs. 1 und 2 UVPG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, somit 

bis einschließlich 20.06.2025

schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben angegebenen Auslegungsstelle oder beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Amt für Umwelt- und Naturschutz, Zimmer 7.04, Kaiser-Wilhelm-Platz 1,53721 Siegburg, unter Angabe des Aktenzeichens 66.3-14.01-66, äußern und Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Das gilt insbesondere auch für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vorkehrungen oder auf die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte des jeweils Betroffenen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gilt auch dessen Verlängerung als Verzögerung in diesem Sinne,
  • die Einwendungen der Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Soweit Name und Anschrift des Einwenders zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen nicht erforderlich sind, werden diese auf dessen Verlangen unkenntlich gemacht,
  • die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Nachteile, die sich aus unvollständiger Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift ergeben, gehen zu Lasten des Einwenders. Eventuell durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten (Fahrtkosten, Verdienstausfall und dergleichen) können nicht erstattet werden.

Die vorgebrachten Einwendungen und Anregungen werden in einem noch festzusetzenden Termin mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher bekannt gemacht.

Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist jedem Beteiligten freigestellt. Auch im Fall des Ausbleibens eines Beteiligten in dem Erörterungstermin können dessen Belange erörtert werden.

Mit Beendigung des Erörterungstermins ist das Anhörungsverfahren abgeschlossen. 

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Genehmigungsbehörde entschieden.

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Siegburg, den 15.04.2025

Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat

gez. Schuster

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