Inhalt anspringen
Unsere Verwaltung

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Vergabeverfahren zwischen der Stadt Siegburg und der Stadt Lohmar

Die Bekanntmachung der nachstehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung wurde am 6. Juli 2019 gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 GkG NRW in den amtlichen Verkündungsblättern des Rhein-Sieg-Kreises vollzogen. Die Einstellung in das Internet erfolgt aus informatorischen Gründen.

Präambel

Die Städte Siegburg und Lohmar wollen die Zusammenarbeit in Vergabeverfahren fortsetzen.

Zur Erfüllung dieses Zieles wird folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 1, 23 Abs. 1 zweite Alternative und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GkG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW S. 621), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW S. 90) geschlossen: 

Die Vereinbarung vom 1. Oktober 2016 wird durch diese Vereinbarung ersetzt. 

§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
Die Stadt Lohmar überträgt der Stadt Siegburg die Durchführung der in § 2 dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung genannten Aufgaben, auf der Grundlage einer mandatierenden Vereinbarung, gemäß § 23 Abs. 1 zweite Alternative und Abs. 2 Satz 2 GkG. Der Stadt Lohmar wird ein Beteiligungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt. Aufgabenträger bleibt die Stadt Lohmar.

Neben den gesetzlichen Grundlagen gelten die Richtlinien der Stadt Lohmar über die Vergabe von Aufträgen vom 5. Dezember 2018 und die Dienstanweisung zur Vorbeugung der Korruption der Stadt Lohmar vom 22. November 2012 in den jeweils gültigen Fassungen. 

§ 2
Aufgaben
Die Stadt Lohmar bleibt Trägerin der Aufgabe. 

Die Stadt Siegburg übernimmt, unter Beteiligung der Stadt Lohmar, die in der Schnittstellenregelung (Anlage) näher bezeichneten Aufgaben einer zentralen Vergabestelle für die Stadt Lohmar. Des Weiteren übernimmt die Vergabestelle eine beratende Funktion für die Mitarbeiter/-innen der Stadt Lohmar für alle Vergaben/Ausschreibungen unabhängig von den Wertgrenzen und stellt die dafür benötigten Formulare zur Verfügung. 

Die Stadt Lohmar erteilt der Stadt Siegburg hierfür – widerruflich – Vollmacht. 

Die Aufgabenverteilung zwischen den Städten Siegburg und Lohmar wird in der Schnittstellenregelung der beiden Städte, in ihrer jeweils gültigen Fassung, geregelt. 

§ 3
Haftung
Im Außenverhältnis haftet die Stadt Lohmar, als Trägerin der Rechte und Pflichten der jeweiligen Vergabe, nach den gesetzlichen Grundlagen.

Im Innenverhältnis haftet die Stadt Siegburg gegenüber der Stadt Lohmar für schuldhaftes Handeln (Vorsatz und Fahrlässigkeit) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag. 

§ 4
Submission
Submissionstermine/Eröffnungstermine finden im Rathaus der Stadt Lohmar statt. Durchgeführt werden die Termine durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der zentralen Vergabestelle der Stadt Siegburg (Leitung) und einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der Stadt Lohmar. 

§ 5
Schrift-/Postverkehr und Telekommunikation
Postalisch und elektronisch tritt die zentrale Vergabestelle gegenüber Dritten im Namen der Stadt Lohmar auf. Die Telekommunikation erfolgt über eine Rufnummer der Stadt Lohmar. Einzelheiten werden in der Schnittstellenregelung festgelegt. 

Schriftliche Angebote werden bis zur Angebotsöffnung und bis zum Submissionstermin in der Poststelle des Rathauses der Stadt Lohmar aufbewahrt. 

§ 6
Kostenausgleich
Die Stadt Lohmar erstattet der Stadt Siegburg ab 2019, unabhängig vom Fallzahlenaufkommen, pauschal und jährlich einen Betrag in Höhe von 76.935 EUR.

Die Grundlage hierfür bilden die jeweils aktuellen Werte der Kommunalen Gemeinschaftsstelle (KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes 2017/2018“). Auf dieser Basis findet jährlich, sofern sich die Sätze ändern, eine Neukalkulation der Kostenpauschale statt. 

§ 7
Änderungen
Änderungen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. 

§ 8
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die entsprechende Regelung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem Zweck dieser Vereinbarung entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an gilt. 

§ 9
Dauer/Inkrafttreten
Die Vereinbarung gilt für drei Jahre, ab Inkrafttreten. Sie kann von beiden Vertragsparteien innerhalb der drei Jahre mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden. 

Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 24 GkG am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Rhein-Sieg-Kreises, frühestens zum 1. Januar 2019 in Kraft. 

Stadt Lohmar, 01.04.2019                    
gez. Horst Krybus                           
Bürgermeister

Stadt Sieburg,11.06.2019
gez. Franz Huhn
Bürgermeister 

GENEHMIGUNG UND BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG:
Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Lohmar und Siegburg über die Durchführung von Vergabeverfahren wird hiermit in der mir mit Bericht des Bürgermeisters der Stadt Siegburg vom 11.06.2019 vorgelegten Fassung gemäß den §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), aufsichtsbehördlich genehmigt.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie deren Genehmigung werden hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG öffentlich bekannt gemacht. 

Die Anlage zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (s. § 2) liegt für den Zeitraum von zwei Wochen ab dem Tage der Bekanntmachung während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Lohmar, Raum 111, Rathausstraße 4, 53797 Lohmar sowie im Rathaus der Stadt Siegburg, Raum 413, Nogenter Platz 10, 53721 Siegburg aus.

Siegburg, den 27.06.2019
06-072-91   

Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde
gez. Sebastian Schuster

Seite teilen

Erläuterungen und Hinweise

Wir verwenden auf rhein-sieg-kreis.de ausschließlich funktionale Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.