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Mahnung und Vollstreckung von Forderungen

Die Mahnung ist eine Aufforderung an Zahlungspflichtige, die es versäumt haben, innerhalb einer gesetzten Frist eine Forderung zu begleichen. Wenn nach erfolgter Mahnung die Forderung nicht beglichen wird, beginnt regelmäßig unmittelbar das Zwangsvollstreckungsverfahren.

Hierbei kann es sich um Abfallentsorgungsgebühren, Krankentransportgebühren, Gebühren Bau‐ und Katasteramt, Gebühren Straßenverkehrsamt, Bußgelder, Rückforderungen Sozialhilfe, Wirtschaftliche Jugendhilfe, Verpflegungskosten, Elternbeiträge u. ä. handeln.

Was kann ich nach Erhalt einer Vollstreckungsankündigung tun?

Sie begleichen die Forderung nach Erhalt der Mahnung bzw. der Vollstreckungsankündigung innerhalb der genannten Frist auf das Konto des Rhein-Sieg-Kreises unter Angabe des Kassenzeichens. Dieses steht auf der Vollstreckungsankündigung.

Konto der Kreiskasse
Kreissparkasse Köln
IBAN: DE94 3705 0299 0001 0077 15
SWIFT-BIC: COKSDE33

Sollten Sie den rückständigen Betrag nicht in der gesetzten Frist in einer Summe bezahlen können, wäre gegebenenfalls eine Ratenzahlung möglich. Hierzu richten Sie einen Antrag auf eine Ratenzahlungsvereinbarung gegen Vorlage von Nachweisen über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an die Vollstreckungsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises.

Ich habe Bedenken gegen die Forderung

In diesem Fall setzen Sie sich bitte sofort mit dem zuständigen Fachamt, das den Bescheid erlassen hat, in Verbindung. Andernfalls können zusätzliche Nebenforderungen entstehen und darüber hinaus wird bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist die Vollstreckung eingeleitet werden.

Diese Vollstreckungsmaßnahmen können auf Sie zukommen, wenn Sie nicht reagieren:

  • Lohn-, Konten-, Sachpfändungen
  • Durchsuchungsbeschlüsse
  • Stilllegung Ihres PKWs durch Ventilwächter/Parkkralle
  • Abnahme der Vermögensauskunft
  • Negativeintrag bei der Schufa (hieraus eventuelle Folgen: keine Handy- und Mietvertrag)
  • Bei Bußgeldforderungen: Einleitung eines Erzwingungshaftverfahrens

Die Vollstreckungsmaßnahmen werden nicht nur im Innendienst, sondern auch von dem Vollstreckungs-Außendienst durchgeführt.

Darum:

Zahlen Sie fristgemäß oder melden Sie sich bitte rechtzeitig bei der Kreiskasse, wenn Ihnen dies nicht möglich sein sollte. Mit der ansonsten zwangsläufig einsetzenden Vollstreckung zur Einziehung der Forderungen entstehen Kosten und Nebenforderungen, die zu Ihren Lasten gehen!

An wen kann ich mich wenden?

Bei Fragen zu rückständigen Forderungen, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen oder Pfändungen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter, die oder der aus der Vollstreckungsankündigung hervorgeht.

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