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Kommunalaufsicht und Wahlen

Kommunalaufsicht

Beschreibung

Allgemeine Aufsicht bedeutet, dass sich die Aufsicht des Landes über die Städte und Gemeinden erstreckt, damit diese im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden. Sie wird vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde gegenüber den kreisangehörigen Kommunen wahrgenommen. Hierzu zählt auch die Finanzaufsicht.

Für bestimmte Bereiche (zum Beispiel im Ordnungs- und Baurecht) besteht eine Sonderaufsicht, die der Kommunalaufsicht vorgeht.

Beschwerden oder Hinweise zu konkreten Rechtsverstößen der Kommunen können schriftlich eingereicht werden. Sofern sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte ergeben, die eine aufsichtsbehördliche Prüfung rechtfertigen, wird die Bürgermeisterin beziehungsweise der Bürgermeister zu den Vorwürfen um Stellungnahme gebeten.

Beschwerden über das persönliche Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kreisangehörigen Kommunen (Dienstaufsichtsbeschwerden) sind generell nicht von der Rechtsaufsicht umfasst. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der jeweiligen Bürgermeisterin beziehungsweise dem jeweiligen Bürgermeister.

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