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Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung

Modernisierung von Wohnraum

Beschreibung

Der Rhein-Sieg-Kreis bewilligt Darlehen für Modernisierungen und Anpassung aktueller Anforderungen von Wohnraum nach den Modernisierungsrichtlinien des Landes NRW (RL Mod) für Eigenheime (auch Eigentumswohnungen) von Familien und Haushalte und auch für Mietwohngebäude. Im Vordergrund steht dabei, ein möglichst barrierefreies Wohnen zu ermöglichen, Energiekosten und klimaschädliche Emissionen zu reduzieren, vor Einbruch zu schützen, die Möglichkeiten digitaler Gebäudetechnik für den Wohnkomfort und die Bewirtschaftung zu nutzen und ein attraktives, sicheres Wohnumfeld mit Angeboten der Nahmobilität zu schaffen. Eine Förderung von Modernisierung und gleichzeitiger Instandsetzung kann möglich sein.

Grundsätzliche Voraussetzungen:

  • Einhaltung von Einkommensgrenzen
  • der betroffene Wohnraum muss seit mehr als fünf Jahren bezugsfertig sein
  • das Gebäude darf grundsätzlich nicht mehr als fünf Vollgeschosse haben
  • höhergeschossige Gebäude und Großsiedlungen der 1960er und 1970er Jahre sind förderfähig, wenn zusätzliche Anforderungen erfüllt werden
  • die Wohnungen müssen mindestens 35 qm Wohnfläche haben
  • es werden keine Darlehensbeträge unter 5.000,00 Euro bewilligt (Bagatellgrenze)
  • bei Erbbaurecht muss eine Mindestlaufzeit von 75 Jahren bestehen

 

Konditionen:

  • 100 % Vollfinanzierung
  • 100.000,00 Euro maximale Darlehensgrenze pro Wohnung bzw. Eigenheim
  • 20 oder 25-jährige Zweckbindung/Mietpreis- und Belegungsbindung/Zinsverbilligungsdauer
  • für Mietraum bestehen nach Förderung Mietobergrenzen
  • 0% Zinsen für die ersten zehn Jahre, danach 0,5 % bis zum Ende der Zinsverbilligung/Zweckbindung, im Anschluss marktübliche Verzinsung
  • 0,5 % laufender Verwaltungskostenbeitrag
  • 2 % Tilgung jährlich
  • Auszahlung von 99,6 % (0,4 % einmaliger Verwaltungskostenbeitrag)
  • darüber hinaus werden Tilgungsnachlässe von 20 % gewährt.

Vor Bewilligung muss die Antragstellerin oder der Antragsteller Eigentümer des Objektes sein. Das heißt, eine Bewilligung der Förderung kommt frühestens nach Abschluss eines Kaufvertrages in Betracht.

Gemäß Ziffer 1.1, Anlage 1 der RL Mod besteht auf die Gewährung der Förderung kein Rechtsanspruch.

 

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