Beschreibung
Immer wieder gibt es Gelegenheiten, bei denen sich Personen in besonderer Weise für ihre Mitmenschen oder die Allgemeinheit einsetzen. Um diese freiwilligen Leistungen in angemessener Form zu würdigen, haben sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Land Nordrhein-Westfalen verschiedene Verfahren festgelegt. Auf dieser Seite finden Sie daher Links zu den übergeordneten Behörden, auf denen Sie sich über die entsprechenden Auszeichnungen informieren können.
Hinweise zum Verfahren zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises kann als untere staatliche Verwaltungsbehörde beim Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen anregen, verdiente Mitbürgerinnen und Mitbürger des Kreises dem Bundespräsidenten zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vorzuschlagen. Um dabei ein breites Spektrum von Persönlichkeiten aus allen gesellschaftlichen Bereichen zu berücksichtigen, bedarf es entsprechender Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern. Anregungen können daher direkt an den Landrat des Rhein-Sieg-Kreises gerichtet werden. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Anregung gegenüber den Stadt- bzw. Gemeindebürgermeisterinnen und Stadt- beziehungsweise Gemeindebürgermeistern, den Landesbehörden (Bezirksregierungen, Fachministerien, Staatskanzlei) oder dem Bundespräsidenten direkt vorzubringen.
Die Entscheidung, ob eine vorgeschlagene Person auszeichnungswürdig ist, obliegt dem Bundespräsidenten.
Wer seine eigene Anregung vorschlägt, kann nicht mit einer Ordensverleihung rechnen.
Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde am 11. März 1986 gestiftet. Mit ihm sollen Bürgerinnen und Bürger aus allen Bevölkerungsgruppen geehrt werden, die außerordentliche Verdienste, ganz gleich in welchen Lebensbereichen, für die Allgemeinheit erworben haben. Die Zahl der Landesorden ist auf 2.500 begrenzt.
Für das Verfahren zur Verleihung des Verdienstordens des Landes Nordrhein-Westfalen gelten im Wesentlichen die gleichen Kriterien wie für die Vergabe des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland.
Die Entscheidung, ob eine vorgeschlagene Person auszeichnungswürdig ist, obliegt dem Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen.
Staatliche Anerkennung von Rettungstaten
Die Rettung oder versuchte Rettung von Menschen wird durch die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen namens der Landesregierung im Rahmen des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten (RettungstatenG) i. d. F. vom 30. März 2004 i. V. m. der Verordnung zur Ausführung des RettungstatenG (RettungstatenVO NRW) vom 27. April 2004 besonders gewürdigt.
Dabei gibt es zwei Formen der Auszeichnung: die Rettungsmedaille und die öffentliche Belobigung.
Die Rettungsmedaille kann – auch mehrfach – an Personen verliehen werden, die unter Einsatz ihres eigenen Lebens einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine drohende Gefahr für die Allgemeinheit abgewendet haben.
Eine öffentliche Belobigung kann ausgesprochen werden, wenn die Rettungstat ohne Einsatz des eigenen Lebens ausgeführt worden ist oder trotz Einsatz des eigenen Lebens nicht zur Lebensrettung geführt hat.
Ein Anspruch auf eine Auszeichnung besteht nicht.