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Amt für Finanzwesen

Ausbildungsverkehr-Pauschale

Beschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das bundesgesetzliche Ausgleichssystem für die ermäßigte Beförderung von Auszubildenden im Linienverkehr gemäß § 45 a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durch Landesrecht zu ersetzen.

Durch § 11 a ÖPNVG NRW wurde hierfür eine gesonderte Ausbildungsverkehr-Pauschale geschaffen. Mindestens 87,5 % der Ausbildungsverkehr-Pauschale sind von den Aufgabenträgern an die Verkehrsunternehmen in ihrem Gebiet weiterzuleiten – als Ausgleich zu den Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach §§ 42 und 43 Nr. 2 PBefG sowie Seilbahnen und Personenfähren entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden.

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