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Amt für Finanzwesen

ÖPNV Pauschale

Beschreibung

Der Rhein-Sieg-Kreis erhält als Aufgabenträger des ÖPNV vom Land Nordrhein-Westfalen Mittel aus der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW zugewiesen. Mindestens 80 % der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV und dabei mindestens 30 % der Pauschale als Anreiz zum Einsatz neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten, die den Gemeinschaftstarif anwenden.

Die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder hierfür an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten. 

Festlegung eines Zwecks und des Verfahrens für die Weiterleitung der Pauschale
Der Rhein-Sieg-Kreis leitet ab dem Bewilligungsjahr 2023 100 % der ihm als ÖPNV-Pauschale nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW zugewiesenen Mittel für Zwecke der Sicherstellung von Verkehrsdiensten des ÖPNV weiter, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen. Hierbei werden mindestens 30 % der Mittel für den Einsatz neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge bei der Erstellung dieser Verkehrsdienste verwendet.

Voraussetzung ist, dass diese Verkehrsdienste im Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises oder auf ausgreifenden beziehungsweise in den Rhein-Sieg-Kreis einbrechenden Linien auf Basis eines dem Verkehrsunternehmen erteilten öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbracht werden. Die Anforderungen an die zu erbringenden Verkehrsdienste wie auch die Anforderungen an die Neuwertigkeit und Barrierefreiheit der einzusetzenden Fahrzeuge werden in dem jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelt. Ebenso wird die Höhe der dafür gewährten Abgeltung, die gegebenenfalls aus Mitteln der ÖPNV-Pauschale geleistet wird, im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt.

Die Weiterleitung der Mittel an die betrauten Verkehrsunternehmen erfolgt auf Basis des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Rahmen der Ausgleichsleistungen entweder unmittelbar durch den Rhein-Sieg-Kreis oder über Beteiligungsgesellschaften des Rhein-Sieg-Kreises. Einer Antragstellung des Unternehmens bedarf es nicht.

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