Beschreibung
Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet länger als drei Monate dauern soll.
Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind Ausländerinnen und Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, der mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaates versehen ist.
Ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines von Großbritannien, Dänemark und Irland ausgestellten Aufenthaltstitels, da diese EU-Mitgliedsstaaten die entsprechende EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 nicht anwenden.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen deutschen Aufenthaltstitel, wie beispielsweise ein gesicherter Lebensunterhalt gelten uneingeschränkt.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis darf man in der Regel – nach Prüfung und Zusicherung der beteiligten Behörden (zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit) – eine Erwerbstätigkeit, ausüben.
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