Beschreibung
Mit der unanfechtbaren Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) endet das vorherige Asylverfahren. Folgende positive Entscheidungen können getroffen werden, wodurch der Betroffenen oder dem Betroffenen ein befristetes Aufenthaltsrecht zusteht:
Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter (=> Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG),
- Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (=> Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG),
- Zuerkennung des subsidiären Schutzes (=> Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG)oder
- Feststellung von Abschiebungsverboten (=> Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG).
Mit dieser positiven Entscheidung des BAMF besteht die Möglichkeit, einen formlosen Antrag auf Familienzusammenführung für die Ehepartnerin oder den Ehepartner und die minderjährigen Kinder zu stellen. Für einen erleichterten Familiennachzug muss die Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung erfolgen. Beim erleichterten Familiennachzug muss der Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen gesichert sein und es muss kein ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann von den Familienangehörigen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechender Visumsantrag gestellt werden.
Bei syrischen Staatsangehörigen gilt entweder die Globalzustimmung oder die Ausländerbehörde wird im Rahmen des Visumsverfahrens beteiligt. Nach der Einreise und Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt stellen die Familienangehörigen im Bürgerservice einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Durch Gesetzesänderung zum 17. März 2016 ist der Familiennachzug bei anerkannten Flüchtlingen mit subsidiärem Schutz (§ 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG) für zwei Jahre ausgesetzt, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach dem 17. März 2016 erteilt worden ist. Die dreimonatige Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthG, um einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, beginnt für diesen Personenkreis erst ab dem 16. März 2018.
Details
Unterlagen
Zur Vereinbarung eines Vorsprachtermines setzen Sie sich bitte mit dem Service-Center in Verbindung. Dort werden Ihnen auch die benötigten Unterlagen genannt.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach Art des beantragten Aufenthaltstitels und entfallen bei Bezug von öffentlichen Leistungen.
Rechtsgrundlagen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Besonderheiten
Sollte der Antrag auf Asyl vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt worden sein, so verbleibt die ausländerrechtliche Zuständigkeit bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter des Sachgebietes Asyl und Flüchtlinge.
Kontakt
Organisationseinheiten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Links und Downloads
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