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Rechts- und Ordnungsamt

Familienzusammenführung

Beschreibung

Mit der unanfechtbaren Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) endet das vorherige Asylverfahren. Folgende positive Entscheidungen können getroffen werden, wodurch der Betroffenen oder dem Betroffenen ein befristetes Aufenthaltsrecht zusteht:

Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter (=> Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG),

  • Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (=> Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 AufenthG),
  • Zuerkennung des subsidiären Schutzes (=> Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG)oder
  • Feststellung von Abschiebungsverboten (=> Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG).

Mit dieser positiven Entscheidung des BAMF besteht die Möglichkeit, einen formlosen Antrag auf Familienzusammenführung für die Ehepartnerin oder den  Ehepartner und die minderjährigen Kinder zu stellen. Für einen erleichterten Familiennachzug muss die Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung erfolgen. Beim erleichterten Familiennachzug muss der Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen gesichert sein und es muss kein ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann von den Familienangehörigen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechender Visumsantrag gestellt werden.

Bei syrischen Staatsangehörigen  gilt entweder die Globalzustimmung oder die Ausländerbehörde wird im Rahmen des Visumsverfahrens beteiligt. Nach der Einreise und Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt stellen die Familienangehörigen im Bürgerservice einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Durch Gesetzesänderung zum 17. März 2016 ist der Familiennachzug  bei anerkannten Flüchtlingen mit subsidiärem Schutz (§ 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG) für zwei Jahre ausgesetzt, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach dem 17. März 2016 erteilt worden ist. Die dreimonatige Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthG, um einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, beginnt für diesen Personenkreis erst ab dem 16. März 2018.

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