Beschreibung
Für die Einreise zu Besuchszwecken benötigen visumpflichtige ausländische Staatsangehörige in der Regel eine Verpflichtungserklärung einer Gastgeberin oder eines Gastgebers, die beziehungsweise der ihren beziehungsweise seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Gastgeberin und Gastgeber kann jede natürliche oder juristische Person sein. Um zeitaufwändige Nachforschungen bei der deutschen Auslandsvertretung zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten erkundigen. Sofern die Gäste über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügen, ist eine Verpflichtungserklärung nicht erforderlich.
Details
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG (umgangssprachlich: Einladung) werden folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis/Pass der Gastgeberin/des Gastgebers
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsbefugnis
- Vordruck „Angaben zur Verpflichtungserklärung“. Den Vordruck finden Sie weiter unten im Abschnitt Links und Downloads
- Nachweis, dass der Gastgeber/die Gastgeberin im Rhein-Sieg-Kreis gemeldet ist. Ausnahme: Wenn der Wohnsitz in Troisdorf ist, ist die Ausländerbehörde der Stadt Troisdorf zuständig.
- Die juristische Person (Firma/Unternehmen/Verein) muss den Geschäfts- oder Vereinssitz im Rhein-Sieg-Kreis haben. Es ist ein Nachweis der Vertretungsbefugnis vorzulegen, wie Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug (zwingend erforderlich, wenn für die Unternehmensform die Eintragung im Handelsregister vorgeschrieben ist).
- bei Vereinen der Auszug aus dem Vereinsregister
- Ausländische Staatsangehörige müssen als Gastgeber im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein (nicht möglich: Duldung oder Visum).
Die Verwaltungsgebühr beträgt 29,00 Euro.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Im Rahmen der Bearbeitung erfolgt eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit (Bonitätsprüfung) der Gastgeberin/des Gastgebers. Zur Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist ein monatliches Mindesteinkommen – abhängig von den Personen, für die die Gastgeberin/der Gastgeber unterhaltspflichtig ist und der Anzahl der beabsichtigten Gäste – erforderlich.
Erforderliches monatliches Netto-Mindesteinkommen des Gastgebers (gültig bis 30.06.2023)
zur Einladung von: 1 Gast: 2 Gäste: 3 Gäste: 4 Gäste: 5 Gäste:
als Einzelperson 1.620,00 € 1.910,00 € 2.190,00 € 2.480,00 € 2.760,00 €
mit Unterhaltspflichten
für 1 Person 2.240,00 € 2.640,00 € 3.040,00 € 3.440,00 € 3.840,00 €
für 2 Personen 2.610,00 € 3.110,00 € 3.610,00 € 4.085,00 € 4.285,00 €
für 3 Personen 3.060,00 € 3.730,00 € 4.165,00 € 4.365,00 € 4.565,00 €
für 4 Personen 3.670,00 € 4.190,00 € 4.390,00 € 4.590,00 € 4.790,00 €
für 5 Personen 4.158,00 € 4.358,00 € 4.558,00 € 4.758,00 € 4.958,00 €
Für jeden weiteren Gast in ein zusätzliches Einkommen in Höhe von 200,00 € erforderlich!
Der Nachweis kann erfolgen durch Vorlage
- die letzten 3 Gehalts-/Verdienstbescheinigungen
- des Rentenbescheides
- des Festsetzungsbescheides ALG I
oder - bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung des Steuerberaters über das voraussichtliche monatliche Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Abgaben (nicht möglich mit betriebswirtschaftlicher Auswertung).
Das Formular hierzu finden Sie weiter unten im Abschnitt Links und Downloads
Bei einem Fehlbetrag von bis zu 200,00 € beim monatlichen Netto-Mindesteinkommen der Gastgeberin/des Gastgebers ist eine Einladung dennoch möglich durch den Nachweis von zusätzlichem Vermögen (zum Beispiel Sparbuch, Spar- oder Festgeldkonto) in Höhe von 6.000,00 € für jeden Gast.
Sofern die Gastgeberin/der Gastgeber seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus eigenem Vermögen bestreitet, kann die finanzielle Leistungsfähigkeit durch den Nachweis eines Vermögens (zum Beispiel Sparbuch, Spar- oder Festgeldkonto) in Höhe des erforderlichen Jahreseinkommens eines Erwerbstätigen (oben genanntes erforderliches monatliches Mindesteinkommen des Gastgebers x 12) glaubhaft gemacht werden.
Bei einer Einladung durch eine juristische Person ist die Bonität evtl. den Jahresendabrechnungen im elektronischen Unternehmensregister oder einer aktuellen Bescheinigung eines Steuerberaters über den Nettogewinn nach Abzug von Steuern und Abgaben zu entnehmen.
Bei Vereinen ist ein Nachweis über das vorhandene Vereinsvermögen erforderlich.
Nur vollständig ausgefüllte Anträge können bearbeitet werden. Alle erforderlichen Unterlagen müssen in Original und Kopie vorgelegt werden.
Eine persönliche Vorsprache des Gastgebers/der Gastgeberin ist unbedingt erforderlich (keine Vertretungsmöglichkeit).
Anträge auf Abgabe einer Verpflichtungserklärung werden grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung entgegengenommen. Terminbuchungen sind telefonisch, online auf der Seite des Rhein-Sieg-Kreises sowie per E-Mail möglich.
Bitte buchen Sie für jede Einladung einen Termin!
Kontakt
Organisationseinheiten
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit | Funktion | Telefon | E-Mail-Adresse |
---|---|---|---|---|
Frau Boldt | Abteilungsleiterin | Abteilungsleiterin | 02241 132652 | heidi.boldtrhein-sieg-kreisde |
Zentrale Rufnummer zur Terminvereinbarung | 02241 133500 | service-abhrhein-sieg-kreisde |
Links und Downloads
Links und Downloads
- Online-Terminvergabe bei der Ausländerbehörde (Öffnet in einem neuen Tab)
- Angaben zur VerpflichtungserklärungPDF-Datei1,05 MB
- Bescheinigung des Steuerberaters für selbständige ErwerbstätigePDF-Datei499,02 kB
- Antrag zur Verlängerung eines Schengen-VisumsPDF-Datei359,48 kB
- Informationen zum Antrag auf Verlängerung eines Schengen-VisumsPDF-Datei181,20 kB
- Hinweise zum ärztlichen AttestPDF-Datei178,36 kB
- Entbindung von SchweigepflichtPDF-Datei154,99 kB
Anschrift und Erreichbarkeit
- Zeiten
Zeiten
Öffnungszeiten
Nur nach vorheriger Terminabsprache
Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr – 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:45 Uhr
Freitag 07:30 – 12:00 Uhr